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Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.2023 - C-5/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5911
EuGH, 30.03.2023 - C-5/22 (https://dejure.org/2023,5911)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-5/22 (https://dejure.org/2023,5911)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-5/22 (https://dejure.org/2023,5911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Green Network (Injonction de remboursement de frais)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 37 - Anhang I - Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde - Verbraucherschutz - Verwaltungskosten - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, die Rückzahlung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 37 - Anhang I - Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde - Verbraucherschutz - Verwaltungskosten - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, die Rückzahlung von ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein, Elektrizitätsunternehmen die Rückerstattung von Beträgen aufzuerlegen, die unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes erhoben wurden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Elektrizitätsunternehmen kann Rückerstattung von Beträgen an Endkunden auferlegt werden - Elektrizitätsunternehmen kann Rückerstattung von Beträgen an Endkunden auferlegt werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu den Befugnissen nationaler Energieregulierungsbehörden zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.10.2020 - C-360/19

    Ein Kunde kann gegen den Betreiber des nationalen Netzes wegen eines …

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-5/22
    Rn. 20 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich insoweit aus Art. 1 der Richtlinie 2009/72 sowie aus ihren Erwägungsgründen 37, 42, 51 und 54, dass die Richtlinie den Energieregulierungsbehörden die Befugnis verleihen soll, die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Verbraucher ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, und dass sie dafür sorgen soll, dass überall in der Industrie und im Handel sowie allen Unionsbürgern ein hohes Verbraucherschutzniveau und Streitbeilegungsverfahren gewährleistet werden, dass die Belange der Verbraucher in den Mittelpunkt dieser Richtlinie gestellt werden, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn der Mitgliedstaat ihr diese Befugnis überträgt, die Rechte der Stromverbraucher durchsetzt und dass für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren eingerichtet wird (Urteil vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 26).

    Eines der allgemeinen Ziele, deren Verwirklichung die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu übertragen haben, ist gemäß Art. 36 Buchst. g der Richtlinie das Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 35, und vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 27).

  • EuGH, 23.01.2020 - C-578/18

    Energiavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-5/22
    Eines der allgemeinen Ziele, deren Verwirklichung die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu übertragen haben, ist gemäß Art. 36 Buchst. g der Richtlinie das Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 35, …und vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 27).

    Rn. 24 Der Gebrauch der Wendung "die Regulierungsbehörde [muss] unter anderem über folgende Befugnisse verfügen" in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, weist darauf hin, dass einer solchen Behörde andere als die in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich genannten Befugnisse übertragen werden können, damit sie die Aufgaben nach Art. 37 Abs. 1, 3 und 6 der Richtlinie erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 37, 38 und 40).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des …

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-5/22
    Rn. 22 Der Gerichtshof hat außerdem bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2009/72 zur Verfolgung der oben genannten Ziele von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie ihren nationalen Regulierungsbehörden weitgehende Befugnisse im Bereich der Regulierung und Überwachung des Elektrizitätsmarkts übertragen (Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22

    Wettbewerbswidrigkeit von Energiepreiserhöhungen eines Versorgungsunternehmens …

    Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben in erster Instanz erfolglos (…OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.08.2023 - VI-3 Kart 43/22 [V], Rn. 59 ff., und VI-3 Kart 44/22 [V], B. 3.1. der Gründe; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30.03.2023 - C-5/22, wonach die nationalen Energieregulierungsbehörden ermächtigt werden können, Elektrizitätsunternehmen die Rückerstattung von Kosten aufzuerlegen, die von Verbrauchern unter Verstoß gegen Transparenzanforderungen erhoben wurden).
  • BGH, 10.09.2024 - EnVR 75/23

    Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung …

    Diese Vorschriften stehen einer nationalen Regelung, durch die ein Mitgliedstaat einer Regulierungsbehörde eine solche Befugnis überträgt, aber auch nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, ECLI:EU:C:2023:273 Rn. 25, 28 - Green Network SpA, zu Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG).

    Es muss gewährleistet sein, dass sich der Verbraucher bei einer einseitigen Änderung tatsächlich vom Vertrag lösen kann (…EuGH, RIW 2013, 299 Rn. 53, 54 - RWE Vertrieb AG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, ECLI:EU:C:2023:273 Rn. 20 bis 25, 28 - Green Network SpA).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22

    Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Anordnung der Rücknahme und Rückabwicklung …

    Dementsprechend richtet sich auch der Umfang behördlicher Befugnisse nicht danach, ob ein durch die Missbrauchsverfügung - mittelbar - begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16;… siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81 sowie jüngst EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 f.).

    Berücksichtigt man ergänzend die von § 1 Abs. 1 EnWG ausdrücklich zum Gesetzeszweck erklärte verbraucherfreundliche Versorgung, leuchtet erst recht nicht ein, weshalb der Bundesnetzagentur der Erlass der angegriffenen Verfügung verfassungsrechtlich deshalb untersagt gewesen sein sollte, weil davon Verbraucher mittelbar profitierten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 ff.).

  • BGH, 10.09.2024 - EnVR 76/23

    Klage einer Energielieferantin gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur …

    Diese Vorschriften stehen einer nationalen Regelung, durch die ein Mitgliedstaat einer Regulierungsbehörde eine solche Befugnis überträgt, aber auch nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, ECLI:EU:C:2023:273 Rn. 25, 28 - Green Network SpA, zu Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG).

    Es muss gewährleistet sein, dass sich der Verbraucher bei einer einseitigen Änderung tatsächlich vom Vertrag lösen kann (…EuGH, RIW 2013, 299 Rn. 53, 54 - RWE Vertrieb AG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, ECLI:EU:C:2023:273 Rn. 20 bis 25, 28 - Green Network SpA).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 44/22

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Energielieferanten zur "Rücknahme" und …

    Dementsprechend richtet sich auch der Umfang behördlicher Befugnisse nicht danach, ob ein durch die Missbrauchsverfügung - mittelbar - begünstigter Dritter das Ziel, das mit der behördlichen Anordnung erstrebt wird, selbst auf dem Zivilrechtsweg erreichen könnte (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 16;… siehe auch zu § 31 EnWG Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81 sowie jüngst EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 f.).

    Berücksichtigt man ergänzend die von § 1 Abs. 1 EnWG ausdrücklich zum Gesetzeszweck erklärte verbraucherfreundliche Versorgung, leuchtet erst recht nicht ein, weshalb der Bundesnetzagentur der Erlass der angegriffenen Verfügung verfassungsrechtlich deshalb untersagt gewesen sein sollte, weil davon Verbraucher mittelbar profitierten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-5/22, juris Rn. 23 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22

    Die Länderbahn u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - …

    {FN:35} Urteil vom 30. März 2023, Green Network (Anordnung der Rückzahlung von Kosten) (C-5/22, EU:C:2023:273, Rn. 30).
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