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| EuGH, 25.01.2022 - C-552/21 |
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Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
- EuGH, 25.01.2022 - C-552/21
Wird zitiert von ... (3)
- VG Wiesbaden, 10.12.2021 - 6 K 1107/20 Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) wurde die Frage gestellt, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde den Charakter einer behördlichen Sachentscheidung habe.
Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
In der Vorlage C-552/21 führte die vorlegende Kammer aus, dass es nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO ihrer Ansicht nach gerade nicht ausreiche, dass sich die Behörde nur mit der Beschwerde befasse, den Beschwerdegegenstand angemessen untersuche und über das Ergebnis der Prüfung unterrichte.
Allerdings steht der Aufsichtsbehörde zu der in der Vorlage C-552/21 dargelegten Überzeugung der Kammer ein Beurteilungs- und ein Ermessensspielraum in Bezug auf ein mögliches Einschreiten zu, weshalb die Aufsichtsbehörde im Einzelfall trotz eines Verstoßes des Dritten zulässigerweise auf ein Tätigwerden verzichten kann.
- VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21 Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
Die der Vorlage C-552/21 zugrundeliegende Klage wurde jedoch zurückgenommen, sodass die Vorlage nicht mehr aufrechterhalten werden konnte.
- OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine …
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.
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