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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2022 - C-562/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32296
EuGH, 17.11.2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,32296)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,32296)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,32296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodl & Partner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 18 Abs. 1 und 3 - Anhang III Nr. 3 Buchst. b - Risikobasierter Ansatz - Bewertung der Risiken durch die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodl & Partner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 18 Abs. 1 und 3 - Anhang III Nr. 3 Buchst. b - Risikobasierter Ansatz - Bewertung der Risiken durch die ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Sorgfaltspflichten des Verpflichteten gegenüber Kunden zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ("Rödl & Partner")

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-562/20
    Rn. 27 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 5 der Richtlinie 2015/849 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154), strengere Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen könne, wenn nach Ansicht dieses Mitgliedstaats ein solches Risiko besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, wenn es an einer solchen Bewertung fehlt, weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 107).

    Rn. 45 Somit geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 als auch aus dem nicht erschöpfenden Charakter der Aufzählung in ihrem Anhang III hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie über ein weites Ermessen hinsichtlich der angemessenen Art und Weise verfügen, um die Verpflichtung zu erfüllen, verstärkte Sorgfaltspflichten vorzuschreiben und sowohl die Fälle, in denen ein solches erhöhtes Risiko besteht, als auch die Sorgfaltspflichten selbst festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 73).

    Rn. 47 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Begriff "strengere Vorschriften" in diesem Art. 5 sich nicht nur auf Fälle beziehen kann, für die die Richtlinie 2015/849 Sorgfaltspflichten bestimmter Art gegenüber Kunden vorsieht, sondern auch auf sonstige Fälle, in denen die Mitgliedstaaten vom Bestehen eines erhöhten Risikos ausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).

    Rn. 48 Aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 geht aber hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 einräumt, andere Fälle eines erhöhten Risikos benennen können (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106).

    Rn. 49 Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, da Art. 5 der Richtlinie 2015/849 klarstellt, dass sie verpflichtet sind, "in den Grenzen des Unionsrechts" zu handeln, im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 der Richtlinie einräumt, insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung beachten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96).

    Somit ist es Sache jedes Mitgliedstaats, das Schutzniveau zu ermitteln, das er im Hinblick auf das benannte Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für angemessen hält (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 105).

    Rn. 68 In Art. 11 der Richtlinie 2015/849, der zu Abschnitt 1 ("Allgemeine Bestimmungen") des Kapitels II dieser Richtlinie gehört, sind die Fälle aufgeführt, in denen die Verpflichteten zur Anwendung von Standardsorgfaltspflichten gegenüber Kunden verpflichtet sind, weil davon ausgegangen wird, dass diesen Fällen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung innewohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 60).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-562/20
    Rn. 33 Zunächst ist festzustellen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [ABl. 2005, L 309, S. 15] Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).

    Rn. 34 Die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, sollen diese Sorgfaltspflichten so weit wie möglich die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-562/20
    Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto", C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-562/20
    Rn. 33 Zunächst ist festzustellen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (…vgl. entsprechend zur Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [ABl. 2005, L 309, S. 15] Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).
  • EuGH, 11.06.2026 - C-81/24

    Bankdienstleistungen: Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht für …

    Rn. 41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf abzielen, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlt es an einer solchen Bewertung, ist es nämlich weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sorgfaltspflichten sollen so weit wie möglich die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So müssen solche verstärkten Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten u. a. in Fällen mit höheren Risiken angewendet werden, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 37).

    Somit wird einem Kunden in diesen Fällen nicht automatisch ein höheres Risikoniveau mit der Folge zugeschrieben, dass verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ihm gegenüber anzuwenden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 38).

    Rn. 50 Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 heißt es nämlich, dass der risikobasierte Ansatz nicht die Möglichkeit einer ungebührlich ausufernden Freistellung für Mitgliedstaaten und Verpflichtete darstellt, sondern eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraussetzt, die es ermöglicht, gezielter auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 71).

  • EuGH, 19.06.2025 - C-509/23

    Laimz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Verpflichtete gegenüber der bestehenden Kundschaft Sorgfaltspflichten in den Fällen anzuwenden hat, in denen bei dieser Kundschaft - anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883), ergangen ist - keine Änderung der maßgeblichen Umstände festgestellt werden kann.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, wenn es an einer solchen Bewertung fehlt, weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner beschränkt diese Bestimmung diese den Verpflichteten auferlegte Pflicht nicht auf Kunden, denen ein hohes Risikoniveau zugeschrieben wurde (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 83).

    Rn. 74 Außerdem müssen die Verpflichteten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 insbesondere die Bewertungen der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, auf aktuellem Stand halten (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 84).

    Rn. 75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 14 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichteten auf der Grundlage einer auf aktuellem Stand gehaltenen Risikobewertung bei einem Bestandskunden - gegebenenfalls verstärkte - Sorgfaltspflichten anwenden müssen, wenn dies angemessen erscheint, insbesondere, wenn bei diesem Kunden eine Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 91).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

    Rn. 64 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2015/849 nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, da ihr Art. 5 den Mitgliedstaaten gestattet, in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, wenn diese der Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).

    Rn. 75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf abzielen, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Die Verpflichteten müssen insbesondere Standardsorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sie im Rahmen ihrer Bewertung der mit einem Kunden verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Standardrisikoniveau ermittelt haben (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:4} Vgl. jüngst Urteile vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (…C-430/22 und C-468/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).

    {FN:14} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 47), und entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (…C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).

    {FN:17} Vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 51).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849 besteht, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Allerdings ist hinzuzufügen, dass die Richtlinie 2015/849 nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, da ihr Art. 5 den Mitgliedstaaten gestattet, in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, wenn diese der Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).

  • EuGH, 19.06.2025 - C-671/23

    Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 34 Im Übrigen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2015/849 über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wie die Verpflichtung, für den Fall von Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzuschreiben, auf angemessene Art und Weise zu erfüllen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 45).

    Rn. 39 Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des ihnen durch Art. 59 der Richtlinie 2015/849 eingeräumten Ermessens verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze sowie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Effektivität zu beachten, wonach diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-483/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenpolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …

    {FN:55} Urteile vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi (…C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 32) und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-81/24

    Jenec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    {FN:16} Vgl. insbesondere Art. 5 und 18 der Richtlinie 2015/849 sowie Urteile vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46 bis 48), und vom 2. März 2023, PrivatBank u. a. (…C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 63 und 64).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-359/21

    MS Konsultanti

    Rn. 1 Par lettre du 21 novembre 2022, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 17 novembre 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10741
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,10741)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,10741)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-562/20 (https://dejure.org/2022,10741)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodl & Partner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Bewertung der Risiken durch die Verpflichteten - Automatische Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten - ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20
    {FN:22} Vgl. zur Richtlinie 2005/60 Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 61), und Safe Interenvios, Rn. 76.

    {FN:27} Vgl. hierzu in diesem Sinne in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 2005/60 Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 61), und Safe Interenvios, Rn. 76.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20
    {FN:10} Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (…ABl. 2005, L 309, S. 15), die sodann von der Richtlinie 2015/849 aufgehoben wurde, Urteil vom 2. September 2021, LG und MH (Selbstgeldwäsche) (C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Die Maßnahmen sollen so weit wie möglich diese Tätigkeiten verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden (vgl. insoweit in Bezug auf die Richtlinie 2005/60 Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20
    {FN:47} Vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, MCP (C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20
    {FN:16} Vgl. insoweit zur Richtlinie 2005/60 Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 107, im Folgenden: Urteil Safe Interenvios).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20
    {FN:9} Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

    {FN:35} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nr. 36).

    {FN:37} Siehe zur Erläuterung dieser verschiedenen Arten von Sorgfaltspflichten Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 38 ff.).

    {FN:38} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 60 und 71).

    {FN:41} Vgl. etwa Erwägungsgründe 22, 29 und 31 der Richtlinie 2015/849 sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nr. 41).

    {FN:43} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:15} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 44 ff.).

    {FN:16} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nr. 45).

    Vgl. hierzu entsprechend auch die Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 54 bis 57).

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