Rechtsprechung
| EuGH, 28.11.2024 - C-129/23, C-567/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
BG Technik
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Tarifposition 8703 - Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind - ...
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Tarifposition 8703 - Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Tarifposition 8703 - Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Das Fahrzeug wird zur Personenbeförderung verwendet und ist bei seiner Gestellung bei den Zollbehörden aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften, die zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein müssen [(Urteil vom 26. Mai 2016, Latvijas propāna gāze, C-286/15, EU:C:2016:363)], nicht als Fahrzeug erkennbar, das nur für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist [(Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362)].Rn. 23 Dieses Gericht verweist erstens auf Unterschiede zwischen dem Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), mit dem der Bereich der Position 8713 der KN erweitert worden sei, und dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile (C-12/10, EU:C:2010:823), aus dem hervorgehe, dass dieser Bereich enger sei.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Verkündung des Urteils vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), einige nationale Gerichte die Erläuterungen zur KN "stillschweigend beiseite[gelassen]" hätten, indem sie dem SELVO-Fahrzeug ähnliche Fahrzeuge in die Position 8713 der KN eingereiht hätten, während die Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten solche Fahrzeuge weiterhin in die Position 8703 der KN einreihten.
Nach dieser Rechtsprechung weise ein solches Fahrzeug bestimmte Ausstattungen auf, aufgrund deren es für die Nutzung durch "Behinderte" entsprechend der weiten Auslegung dieses Begriffs im Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), geeignet sei.
Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist klargestellt worden, dass der Umstand, dass ein solches Fahrzeug gegebenenfalls von Personen ohne Behinderung benutzt werden kann, für seine Einreihung in die Position 8713 der KN unbeachtlich ist, da es aufgrund seiner ursprünglichen Bestimmung nicht für andere Personen, die an keiner Behinderung leiden, geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 26, 27 und 34).
Rn. 42 Die zolltarifliche Einreihung hat somit nicht die mögliche Verwendung zu berücksichtigen, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 24).
Zum anderen reiht die Durchführungsverordnung 2021/1367, die auf die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-567/23 in Rede stehenden Einfuhren anwendbar ist, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), ein mit dem SELVO-Fahrzeug identisches Fahrzeug in dieselbe Unterposition ein.
Rn. 48 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich aus den Überschriften der Position 8703 und der Position 8713 der KN, dass der Unterschied zwischen ihnen darin besteht, dass zur ersten Position Transportmittel für Personen allgemein gehören, während die zweite spezifisch Transportmittel für Behinderte erfasst (…Urteile vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 18, und vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 21).
Rn. 49 Der Umstand, dass Waren wie das SELVO-Fahrzeug gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden können, ist für die zolltarifliche Einreihung solcher Fahrzeuge in die Position 8703 der KN unbeachtlich, da sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet sind, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gehen, seien es Golfspieler oder Personen, die einkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Drittens führt die im Anschluss an das Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), entwickelte Rechtsprechung der tschechischen Gerichte zwar zu einer Einreihung des SELVO-Fahrzeugs in die Position 8713 der KN, doch beruhte diese Rechtsprechung, wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-567/23 hervorgeht, u. a. auf den in der vorstehenden Randnummer genannten Dokumenten der nationalen Behörden, die, wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen in dieser Rechtssache ausgeführt hat, auf der Bezeichnung der Ware durch den Einführer oder den Hersteller selbst beruhen.
- EuGH, 22.12.2010 - C-12/10
Lecson Elektromobile - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Rn. 20 Die Generaldirektion Zoll legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-129/23, ein und machte geltend, dass der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) nicht berücksichtigt habe, dass Fahrzeuge mit einer separaten Lenksäule gemäß den Erläuterungen zur KN, der Verordnung Nr. 718/2009, dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile (C-12/10, EU:C:2010:823), und bestimmten Stellungnahmen des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 genannten Ausschusses für den Zollkodex von der Position 8713 der KN ausgenommen seien.Rn. 23 Dieses Gericht verweist erstens auf Unterschiede zwischen dem Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362), mit dem der Bereich der Position 8713 der KN erweitert worden sei, und dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile (C-12/10, EU:C:2010:823), aus dem hervorgehe, dass dieser Bereich enger sei.
In ihrem letzten Absatz stellt diese Erläuterung klar, dass motorbetriebene Scooter mit einer separaten beweglichen Lenksäule dagegen von dieser Position ausgeschlossen sind und in die Position 8703 der KN einzureihen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 19 und 20).
Rn. 48 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ergibt sich aus den Überschriften der Position 8703 und der Position 8713 der KN, dass der Unterschied zwischen ihnen darin besteht, dass zur ersten Position Transportmittel für Personen allgemein gehören, während die zweite spezifisch Transportmittel für Behinderte erfasst (Urteile vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 18, …und vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 21).
Rn. 50 Da die Position 8703 der KN vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden ist, dass sie als Fahrzeuge zur Personenbeförderung Waren erfasst, die wie die SELVO-Fahrzeuge Merkmale wie die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten aufweisen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 24), und da, wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-129/23 ausführt, diese Fahrzeuge nicht mit den Fahrzeugen identisch sind, die Gegenstand der Verordnung Nr. 718/2009 sind, sondern diesen nur ähneln, ist es nicht erforderlich, diese Verordnung entsprechend auf die SELVO-Fahrzeuge anzuwenden, um sie in diese Tarifposition einzureihen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 59).
- EuGH, 10.03.2021 - C-941/19
Samohýl group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Die Einreihung der in Rede stehenden Waren beruht nämlich auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht vorzunehmen hat (Urteil vom 10. März 2021, Samohýl group, C-941/19, EU:C:2021:192, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Sodann ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 10. März 2021, Samohýl group, C-941/19, EU:C:2021:192, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
Medtronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Rn. 50 Da die Position 8703 der KN vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden ist, dass sie als Fahrzeuge zur Personenbeförderung Waren erfasst, die wie die SELVO-Fahrzeuge Merkmale wie die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten aufweisen (…Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 24), und da, wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-129/23 ausführt, diese Fahrzeuge nicht mit den Fahrzeugen identisch sind, die Gegenstand der Verordnung Nr. 718/2009 sind, sondern diesen nur ähneln, ist es nicht erforderlich, diese Verordnung entsprechend auf die SELVO-Fahrzeuge anzuwenden, um sie in diese Tarifposition einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 59). - EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
LEK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Diese Einreihung muss nämlich insbesondere die Kohärenz der Auslegung der KN und der Auslegung des HS - das durch ein internationales Übereinkommen mit der Europäischen Union als einer Vertragspartei festgelegt wurde - wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 36). - EuGH, 04.03.2004 - C-130/02
Krings
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Auf der Grundlage von Rn. 35 des Urteils vom 4. März 2004, Krings (C-130/02, EU:C:2004:122), sei auch das SELVO-Fahrzeug in diese Position einzureihen. - EuGH, 26.04.2017 - C-51/16
Stryker EMEA Supply Chain Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Eine solche Verordnung ist indessen von allgemeiner Tragweite, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
Amoena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Mit einer solchen Verordnung soll nämlich einer Situation der Rechtsunsicherheit abgeholfen werden, die insbesondere im Fall von Unterschieden in der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die zolltarifliche Einreihung ein und derselben Ware bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 58). - EuGH, 26.05.2016 - C-286/15
Latvijas propāna gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …
Auszug aus EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
Das Fahrzeug wird zur Personenbeförderung verwendet und ist bei seiner Gestellung bei den Zollbehörden aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften, die zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein müssen [(Urteil vom 26. Mai 2016, Latvijas propāna gāze, C-286/15, EU:C:2016:363)], nicht als Fahrzeug erkennbar, das nur für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist [(Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362)].
- EuGH, 01.08.2025 - C-375/24
Keesing Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Rn. 39 Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (…Urteile vom 10. Dezember 1975, Vandertaelen und Maes, 53/75, EU:C:1975:173, Rn. 9, und vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, EU:C:2024:995, Rn. 39). - BFH, 18.11.2025 - VII R 16/23
EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl
Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist (EuGH-Urteil BG Technik vom 28.11.2024 - C-129/23 und C-567/23, EU:C:2024:995, Rz 39, m.w.N.). - FG Hamburg, 20.05.2026 - 4 V 78/25
Aufhebung der Vollziehung: Erhebung von Anti-Dumping-Zoll auf …
Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.).
- FG Hamburg, 25.02.2026 - 4 K 32/25
Zollrecht: Russlandembargo - Einfuhrverbot Kaviarersatz - Kriterien zur …
Rn. 69 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34;… Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39;… Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 65;… Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, Rn. 33;… Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C-542/21, Rn. 22; BFH…, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17). - EuG, 10.06.2026 - T-304/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, EU:C:2024:995, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Hamburg, 11.05.2026 - 4 K 91/23
Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Goldpasten mit einem …
Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.). - FG Hamburg, 17.03.2026 - 4 K 41/25
Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer Warenzusammenstellung aus …
Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.). - FG Hamburg, 03.09.2025 - 4 K 135/21
Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von "Knetsand" (Modellierpaste) nebst weiteren …
Rn. 18 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34;… Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39;… Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 65;… Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, Rn. 33;… Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotikls, C-542/21, Rn. 22; BFH…, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17;… Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, Rn. 11). - FG Hamburg, 06.11.2025 - 4 K 44/23
Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Badekugeln für Kinder - Auflösung einer …
Rn. 28 aa) Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34;… Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39).
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Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
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BG Technik II
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě (Tschechische Republik), eingereicht am 13. September 2023 - BG Technik cs, a.s./Generální ředitelství cel
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