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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 16.04.2026 - C-58/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,9897
EuGH, 16.04.2026 - C-58/24 (https://dejure.org/2026,9897)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2026 - C-58/24 (https://dejure.org/2026,9897)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2026 - C-58/24 (https://dejure.org/2026,9897)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 - Strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten - Art. 16 - Entscheidung über die Bewilligung einer Abweichung im ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Drumakilla

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 26. Januar 2024 - NE, MY, HJ, XF, WB, UV, VK, JU, RJ and DZ/An Bord Pleanála, Minister for Housing, Local Government and Heritage, Ireland and The Attorney General

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Drumakilla

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-58/24
    Andernfalls erginge diese Genehmigung nämlich auf einer unvollständigen Grundlage und entspräche daher nicht den geltenden Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 52 und 59).

    Aufgrund dieser Gesamtprüfung kann nämlich die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangen, dass die verschiedenen Umweltauswirkungen eines Projekts angesichts ihrer Wechselbeziehung oder Wechselwirkung strenger oder, je nach Fall, weniger streng zu beurteilen sind, als die eine oder andere Auswirkung zuvor bei isolierter Betrachtung beurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 61 und 62).

    Rn. 28 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie, mit der einem Projektträger gestattet wird, von geltenden Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie durchzuführen, unter das Verfahren zur Genehmigung dieses Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie fällt, wenn einerseits die Durchführung dieses Projekts nicht ohne eine Abweichungsbewilligung in Sinne der Habitat-Richtlinie erfolgen kann und andererseits die für die Genehmigung eines solchen Projekts zuständige Behörde die Möglichkeit behält, dessen Umweltauswirkungen strenger zu beurteilen, als dies in der besagten Abweichungsbewilligung geschehen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 66).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-58/24
    Dieses Übereinkommen, dessen Vorschriften integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30), sieht nämlich in seinem Art. 9 Abs. 2 und 5 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens u. a. dafür sorgt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die Rechtmäßigkeit jeder unter Art. 6 dieses Übereinkommens fallenden Entscheidung anzufechten, und zweitens, dass der Öffentlichkeit, um die Effektivität dieses Art. 9 zu fördern, Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

    Rn. 32 Zum anderen enthält die Habitat-Richtlinie zwar keine Art. 11 der UVP-Richtlinie entsprechende Bestimmung, in der die Modalitäten der Verfahren für die Überprüfung einer Abweichungsentscheidung festgelegt werden, doch ist darauf hinzuweisen, dass es, um in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er durch Art. 47 der Charta garantiert wird, zu gewährleisten, wenn es um eine durch die Habitat-Richtlinie geschützte Art geht, Sache des nationalen Gerichts ist, sein nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen auszulegen, wonach jede Vertragspartei dieses Übereinkommens sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, …und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-58/24
    Rn. 44 Zweitens hat der Gerichtshof die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die fragliche Behörde schützt, als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, auch wenn der Ablauf dieser Fristen naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Abgesehen davon, dass eine Überprüfungsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person von einer Handlung Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können, ausreicht, um dieser Person die Vorbereitung ihres Überprüfungsverfahrens zu ermöglichen, sieht es der Gerichtshof nicht als übermäßige Behinderung an, den Lauf einer Überprüfungsfrist von dem Zeitpunkt abhängig zu machen, zu dem die betreffende Person vom Erlass der in Rede stehenden Entscheidung Kenntnis genommen hat oder zumindest vernünftigerweise hätte Kenntnis nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-58/24
    Rn. 32 Zum anderen enthält die Habitat-Richtlinie zwar keine Art. 11 der UVP-Richtlinie entsprechende Bestimmung, in der die Modalitäten der Verfahren für die Überprüfung einer Abweichungsentscheidung festgelegt werden, doch ist darauf hinzuweisen, dass es, um in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er durch Art. 47 der Charta garantiert wird, zu gewährleisten, wenn es um eine durch die Habitat-Richtlinie geschützte Art geht, Sache des nationalen Gerichts ist, sein nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen auszulegen, wonach jede Vertragspartei dieses Übereinkommens sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, und vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 16.04.2026 - C-58/24
    Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy, C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2026 - 1 A 11707/25

    Aarhus; Änderung der Sachlage; anerkannte Umweltvereinigung; Apollofalter; …

    Das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen wird damit insbesondere durch das Äquivalenzprinzip und das Effektivitätsgebot begrenzt (vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2024 - C-284/23 -, juris Rn. 32.; Urteil vom 16. April 2026 - C-58/24 -, juris Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Rn. 39 m.w.N.).

    Nach dem Äquivalenzprinzip dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden (gleichartigen) Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. Februar 2022 - C-487/20 -, juris Rn. 29 f.; Urteil vom 16. April 2026 - C-58/24 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    (a) Das Effektivitätsgebot verlangt, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte durch die Ausgestaltung der Rechtsbehelfe im innerstaatlichen Recht nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2026 - C-58/24 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-383/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen - …

    {FN:6} Vgl. Urteile vom 7. November 2019, Flausch u. a. (…C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 54 bis 59), und vom 16. April 2026, Drumakilla (C-58/24, EU:C:2026:300, Rn. 45 und 46), sowie die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus vom 22. September 2021, Breakell/Vereinigtes Königreich (Nelson Hospital site) (ACCC/C/2015/131, Nr. 129).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24   

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https://dejure.org/2025,25554
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24 (https://dejure.org/2025,25554)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2025 - C-58/24 (https://dejure.org/2025,25554)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2025 - C-58/24 (https://dejure.org/2025,25554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Drumakilla

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 - Strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten - Art. 16 - Abweichungsbewilligung vor einem Antrag auf eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 - Strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten - Art. 16 - Abweichungsbewilligung vor einem Antrag auf eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:48} Vgl. Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 47).

    {FN:55} Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66 und 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:21} Vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der UVP-Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. b. Vgl. dazu auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Namur-Est Environnement (C-463/20, EU:C:2021:868, Nrn. 48 und 49).

    {FN:35} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Namur-Est Environnement (C-463/20, EU:C:2021:868).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:41} Vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 37).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:40} Vgl. dazu entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 46 bis 49), in dem der Gerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit als Teil des Verfahrens zur Entscheidung über Umweltauswirkungen sichergestellt werden muss.
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:50} Vgl. hierzu Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).
  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:44} Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:49} Vgl. hierzu Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission gegen Österreich (C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 115).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:32} Vgl. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland (C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 72 bis 74).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    {FN:53} Vgl. hierzu Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 33).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-166/22

    Hellfire Massy Residents Association - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
    Im Urteil vom 6. Juli 2023, Hellfire Massy Residents Association (C-166/22, EU:C:2023:545), ging es beispielsweise um eine nationale Regelung, die im Wesentlichen die Tätigkeiten, die auch in Art. 12 der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind, unter Strafe stellt, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
  • EuGH, 08.05.2025 - C-324/23

    Myszak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

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