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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.2024 - C-584/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3304
EuGH, 29.02.2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kiwi Tours

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kiwi Tours

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

  • IWW

    § 651h BGB
    Reiserecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Reiseverträgen: Wer voreilig den Rücktritt erklärt, ist selbst schuld

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände nicht zu schnell erklären

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Rückerstattung der Reisekosten bei pandemiebedingtem Rücktritt

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 436

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-584/22
    Mit dieser Frist soll gewährleistet werden, dass der Reisende kurze Zeit nach der Beendigung des Vertrags erneut frei über das Geld verfügen kann, das er für die Pauschalreise gezahlt hat (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 30).

    Rn. 48 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-299/22

    Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-584/22
    Rn. 32 Im Übrigen ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:xxx, Rn. 71).
  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 53/21

    Zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19

    Der Gerichtshof hat über das Ersuchen mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 - Kiwi Tours) entschieden.

    Rn. 17 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Rn. 18 b) Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit einer zu besorgenden Beeinträchtigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

    Rn. 26 1. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen mehrfach entschieden hat, ist allerdings davon auszugehen, dass eine weltweite gesundheitliche Notlage wie die Covid-19-Pandemie unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann (EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC - Que choisir; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours Rn. 48).

  • BGH, 15.10.2024 - X ZR 79/22

    Pauschalreisevertrag: Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für den …

    Rn. 21 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours).

    Rn. 24 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union nach Erlass des angefochtenen Urteils zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (nachfolgend: Richtlinie) entschieden hat, ist für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, (nur) die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 49 - Kiwi Tours).

    Rn. 41 Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (…EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

    Deshalb darf die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben, nicht von Entwicklungen abhängig gemacht werden, die nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn dies würde zu einer fortdauernden Unsicherheit führen, die erst zu dem für den Beginn der Pauschalreise vorgesehenen Zeitpunkt beseitigt sein würde (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 43 f. - Kiwi Tours).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-546/22

    Schauinsland-Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und …

    Mit Entscheidung vom 4. März 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 29. Februar 2024, Tez Tour (C-299/22, EU:C:2024:181), und vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours (C-584/22, EU:C:2024:188), übermittelt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es in Anbetracht dieser Urteile das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Da die Ausübung dieses Rechts somit u. a. der Voraussetzung unterliegt, dass der Reiseveranstalter "aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist", muss diese Voraussetzung außerdem zwangsläufig zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung erfüllt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 27, …und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 65).

    Diese Voraussetzung ist erstens, soweit sie auf das Vorliegen "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände" abstellt, als erfüllt anzusehen, wenn solche Umstände zum Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags tatsächlich aufgetreten sind, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt eine Situation vorliegen muss, die der Definition des Begriffs "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" - wie sie in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 enthalten ist und im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie veranschaulicht wird - entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 29).

    Zweitens ist die Verhinderung der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sie sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Reise hätte stattfinden sollen, und somit nach dem Datum der Beendigung dieses Reisevertrags, endgültig zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 30, …und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 66).

    Daraus folgt, dass sich diese Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass der Reiseveranstalter aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 "an der Erfüllung des Vertrags gehindert" sein wird, auf eine Prognose stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 31, …und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:181, Rn. 67).

    In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Situation, die zum Zeitpunkt der geplanten Reise bestand, die Erfüllung des betreffenden Reisevertrags letztlich erlaubt hätte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C-584/22, EU:C:2024:188, Rn. 49.

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 55/22

    Zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19

    Rn. 25 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22 RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für die im Streitfall maßgeblichen Reisezeiträume im Mai und September 2020.

    Rn. 34 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 - Kiwi Tours).

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 43/22

    Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer …

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Juli/August 2020.

    Rn. 21 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Ereignisse nach dem Rücktritt dürfen weder dazu führen, dass das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr rückwirkend entfällt, noch dazu, dass ein solches Recht nachträglich entsteht (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Rn. 34 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist maßgeblich, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Umstände, auf die sich der Reisende beruft, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 3/22

    Zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19

    Rn. 7 Der Senat hat mit Beschluss vom 30. August 2022 das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 ausgesetzt.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 - Kiwi Tours) über das Vorlageersuchen entschieden.

    Rn. 19 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 30/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im August/September 2020.

    Rn. 17 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 - Kiwi Tours).

    Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (…EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach …

    Für die Feststellung ist die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, juris).
  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 87/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Oktober 2020.

    Rn. 19 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

    Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 - Kiwi Tours).

    Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (…EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 80/21

    Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § …

    Rn. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 (RRa 2023, 72) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 ausgesetzt.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-584/22, RRa 2024, 62 - Kiwi Tours) über das Vorlageersuchen entschieden.

    (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 68/22

    Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 58/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 90/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 54/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 85/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 29/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 57/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 80/22

    Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 86/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 59/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 61/22

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 81/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • BGH, 23.04.2024 - X ZR 58/23

    Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 56/22

    Covid-19-Pandemie als erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer …

  • OLG Frankfurt, 01.10.2025 - 16 U 123/24

    Rückerstattung von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Rücktritt von …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 34/22

    Covid-19-Pandemie als geeigneter Umstand zur erheblichen Beeinträchtigung der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 112/21

    Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise aufgrund der …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 66/22

    Coronobedingte Reisestornierung: Streit um die Rückzahlung einer Anzahlung für …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 60/22

    Verbindlichkeit einer schriftlichen Rückzahlungszusage nach coronabedingter …

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 67/22

    Reiserückttritt wegen außergewöhnlicher Umstände

  • BGH, 28.01.2025 - X ZR 77/22

    Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände: Situation bei Rücktritt ist …

  • LG Frankfurt/Main, 16.04.2025 - 24 S 75/24

    Aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main

  • BGH, 12.03.2024 - X ZR 31/23

    Erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Coronapandemie (hier …

  • EuGH, 27.06.2024 - C-511/22

    trendtours Touristik - Streichung

  • EuGH, 18.04.2024 - C-170/23

    trendtours Touristik - Streichung

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2023 - 24 S 170/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22, C-584/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24830
Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22, C-584/22 (https://dejure.org/2023,24830)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-414/22, C-584/22 (https://dejure.org/2023,24830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände - Nach dem Rücktritt von der Pauschalreise, aber vor deren Durchführung ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände - Nach dem Rücktritt von der Pauschalreise, aber vor deren Durchführung ...

  • rechtsportal.de

    RL (EU) 2015/2302 Art. 12
    Bedingungen für den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag im Rahmen der Corona-Pandemie

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22

    Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
    Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen - zusammen mit der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, in der meine Schlussanträge heute vorgelegt werden - werfen mehrere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung auf.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der für die Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie C-299/22, Tez Tours, gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Rn. 42 Ungeachtet der in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 und in ihrem 31. Erwägungsgrund verwendeten Zeitform ist darauf hinzuweisen, dass, wie in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22 ausgeführt, das Recht auf Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr "vor Beginn der Pauschalreise" entsteht.

    Zudem sind, wie ich in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, im Wesentlichen andeute, das hohe Maß an Ungewissheit und die sich extrem schnell entwickelnde Situation zu Beginn der Pandemie zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was der durchschnittliche Reisende wusste und wie er die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags beurteilte.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung vorzunehmen und sich dabei auch an den in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, erörterten Parametern zu orientieren.

  • EuGH, 08.06.2023 - C-430/22

    VB (Information du condamné par défaut) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
    {FN:5} Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-486/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2023 - C-486/22

    KM/ Rat u.a. - Rechtsmittel - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
    {FN:5} Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-486/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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