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Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2024 - C-590/22 PS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13719
EuGH, 20.06.2024 - C-590/22 PS (https://dejure.org/2024,13719)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2024 - C-590/22 PS (https://dejure.org/2024,13719)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2024 - C-590/22 PS (https://dejure.org/2024,13719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    PS (Adresse erronée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PS (Adresse erronée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Befürchtung der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte als immaterieller Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: AT u.a./PS GbR u.a.

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für immateriellen Schadensersatz und dessen Bemessung nach der DSGVO

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Mandantenpost falsch adressiert: Patzer eines Steuerberaters könnte teuer werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 2035
  • DB 2024, 1676
 
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Wird zitiert von ... (115)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
    Rn. 22 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 34).

    Rn. 25 Die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nämlich nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 35).

    Rn. 26 Was die letztgenannte Voraussetzung betrifft, steht Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegen, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen gewissen Schweregrad erreicht hat (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 36).

    Rn. 27 Allerdings ist diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 39).

    Rn. 33 Der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, wobei der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zu begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 42).

    Rn. 39 Daraus folgt, dass die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien für die Bestimmung der Beträge der Geldbußen, die auch im 148. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnt werden, nicht zur Bemessung des Schadenersatzbetrags nach Art. 82 DSGVO herangezogen werden können (Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 57).

    Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 58).

    Daraus folgt, dass sich die Schwere des Verstoßes gegen diese Verordnung, durch den der geltend gemachte materielle oder immaterielle Schaden entstanden ist, nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes auswirken kann und dass dieser Betrag nicht in einer Höhe bemessen werden darf, die über den vollständigen Ersatz dieses Schadens hinausgeht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 60).

    Rn. 42 In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie im sechsten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 61).

    Rn. 43 Angesichts der Unterschiede im Wortlaut und in der Zielsetzung, die zwischen Art. 82 DSGVO im Licht des 146. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und ihrem Art. 83 im Licht ihres 148. Erwägungsgrundes bestehen, kann daher ungeachtet der Tatsache, dass die in den beiden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsbehelfe einander ergänzen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 83 DSGVO speziell angegebenen Bemessungskriterien im Rahmen von Art. 82 DSGVO entsprechend anwendbar sind (Urteil vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 62).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
    Rn. 22 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 34).

    Im Übrigen wäre die gesonderte Erwähnung eines "Schadens" und eines "Verstoßes" in Art. 82 Abs. 1 DSGVO überflüssig, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 33 und 34).

    Rn. 24 Folglich ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42).

    Rn. 25 Die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nämlich nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 35).

    Rn. 26 Was die letztgenannte Voraussetzung betrifft, steht Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegen, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen gewissen Schweregrad erreicht hat (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 36).

    Rn. 31 Insoweit ist festzustellen, dass der Begriff "immaterieller Schaden" in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44, …sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 64).

    Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 58).

    Rn. 42 In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie im sechsten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, …sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 61).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
    Rn. 31 Insoweit ist festzustellen, dass der Begriff "immaterieller Schaden" in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44, sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 64).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der DSGVO verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt, dass die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 79 bis 86, sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 65).

    Rn. 33 Der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, wobei der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 42).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
    Daraus folgt, dass sich die Schwere des Verstoßes gegen diese Verordnung, durch den der geltend gemachte materielle oder immaterielle Schaden entstanden ist, nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes auswirken kann und dass dieser Betrag nicht in einer Höhe bemessen werden darf, die über den vollständigen Ersatz dieses Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 60).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann …

    Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
    Rn. 32 Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der DSGVO verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt, dass die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 79 bis 86, …sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 65).
  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Rn. 28 aa) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 64 - MediaMarktSaturn;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44 - Österreichische Post).

    Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 25 - PS GbR;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 - juris;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 42 - Österreichische Post).

    Rn. 29 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26 - PS GbR;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 - juris;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51 - Österreichische Post).

    Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27 - PS GbR;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 - juris).

    Rn. 30 Schließlich hat der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO (vgl. ferner ErwG 75 DSGVO) klargestellt, dass schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (…EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137- Agentsia po vpisvaniyata; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42 - juris;… vgl. zuvor bereits EuGH, Urteile vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 66 - MediaMarktSaturn;… vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite).

    Rn. 31 Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen - d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 und 42 - juris).

    Die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen sein (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 36 - PS GbR;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 75-86 - Natsionalna agentsia za prihodite).

    Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35 - PS GbR;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 68 - MediaMarktSaturn).

    Rn. 82 1. Hinsichtlich der Frage, ob der Kontrollverlust der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten bereits für sich genommen einen immateriellen Schaden begründet, besteht aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2023 (C-340/21 und C-456/22), vom 25. Januar 2024 (C-687/21), vom 11. April 2024 (C-741/21), vom 20. Juni 2024 (C-590/22 und C-182/22) und vom 4. Oktober 2024 (C-200/23) kein Klärungsbedarf mehr.

    Auch insoweit geht der Senat aber davon aus, dass seine Frage durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 36 - PS GbR;… vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 75 ff. - Natsionalna agentsia za prihodite) überholt ist (so auch BAG, NZA 2024, 1499 Rn 14).

    Rn. 96 bb) In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 42 - PS GbR;… vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, juris Rn. 43 f. - Pateretāju tiesību aizsardzības centrs;… vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 - Scalable Capital;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 - juris;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 47 - MediaMarktSaturn).

  • EuGH, 04.09.2025 - C-655/23

    Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden

    Rn. 61 Als Drittes hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die von der betroffenen Person empfundene Befürchtung, ihre personenbezogenen Daten würden infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich verwendet, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist, was zu prüfen Sache des angerufenen nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 32, 35 und 36, …sowie vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 143, 144 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Rn. 144 Der Gerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieses Artikels weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der DSGVO verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt, dass die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (Urteil vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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