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Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.2021 - C-592/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10990
EuGH, 22.04.2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichszahlung bei großer Verspätung am Endziel eines Anschlussflugs - Anschlussflug mit mehreren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichszahlung bei großer Verspätung am Endziel eines Anschlussflugs - Anschlussflug mit mehreren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 990
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.04.2020 - C-939/19

    flightright

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen vorsieht, die je nach der von den betreffenden Flügen erfassten Entfernung von 250 Euro bis 600 Euro betragen können, unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des betreffenden Fluggasts und mit der Maßgabe, dass diese Entfernung gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen ist (…Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 17, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 15).

    Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass es im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankommt, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 20).

    Rn. 33 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen ist, ungeachtet etwaiger Anschlussflüge (…Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 29, und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 21).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-559/16

    Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen vorsieht, die je nach der von den betreffenden Flügen erfassten Entfernung von 250 Euro bis 600 Euro betragen können, unter Zugrundelegung des letzten Zielorts des betreffenden Fluggasts und mit der Maßgabe, dass diese Entfernung gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen ist (Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 17, …und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 15).

    Rn. 33 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen ist, ungeachtet etwaiger Anschlussflüge (Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a., C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 29, …und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 21).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass es im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankommt, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, …und Beschluss vom 30. April 2020, Flightright, C-939/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:316, Rn. 20).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 16 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht angesichts des Urteils vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), ob das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann für die gesamte Strecke verantwortlich sei, wenn es auch das vertragschließende Luftfahrtunternehmen sei, bei dem der gesamte Anschlussflug einheitlich gebucht wurde.
  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Fluggäste der Vorlageentscheidung zufolge einen einheitlich gebuchten Anschlussflug wahrnahmen, der somit für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs als Gesamtheit anzusehen ist (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19), und sie ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber ihrer ursprünglichen Planung erreichten.
  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    Rn. 24 Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-592/20
    In einer Situation, in der im Rahmen eines einheitlich gebuchten und aus zwei Teilflügen bestehenden Anschlussflugs der erste Teilflug aufgrund eines Vertragsverhältnisses von einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen als demjenigen durchgeführt wird, das den Beförderungsvertrag mit dem betreffenden Fluggast geschlossen und den zweiten Teilflug durchgeführt hat, bleibt dieses zuletzt genannte Unternehmen demnach vertraglich mit diesem Fluggast verbunden, und zwar auch im Rahmen der Durchführung des ersten Teilflugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines, C-367/20, EU:C:2020:909, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 27 Diese Auslegung wird auch durch diejenige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach es für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird, und auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel ungeachtet etwaiger Anschlussflüge ankommt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 22. April 2021, British Airways, C-592/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:312, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist bei Flügen mit direkten Anschlussflügen, welche von unterschiedlichen Fluggesellschaften ausgeführt werden und Gegenstand einer einheitlichen Buchung waren, ­ wie im vorliegenden Fall ­ die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 30.04.2020 ­- C-939/19, Flightright ./. Eurowings, NJW-RR 2020, S. 999, 1000 Rz. 20 f.; Beschluss vom 22.04.2021 ­- C-592/20 NT u.a ./. British Airways NJW-RR 2021, S. 990, 992 Rz. 30 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen, welches die erste Teilstrecke durchgeführt hat, mit den Fluggästen nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 22.04.2021 ­- C-592/20 NT u.a. / .British Airways NJW-RR 2021, S. 990, 992 Rz. 35).

    Dies gilt auch dann, wenn das einen Teilflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht den Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 22.04.2022 -­ NT u.a./British Airways, NJW-RR 2021, S. 990, 991 f. Rn. 27).

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