Rechtsprechung
| EuGH, 07.11.2024 - C-594/23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Lomoco Development u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Einstufung - Art. 12 - Begriffe "Baugrundstück" und "Gebäude oder Gebäudeteile" ...
- Europäischer Gerichtshof
Lomoco Development u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Einstufung - Art. 12 - Begriffe "Baugrundstück" und "Gebäude oder Gebäudeteile" ...
- IWW
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 der Mehrwertsteuerrichtlin... ie, Art. 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 135 Abs. 1 Buchst. k, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 12 Abs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 77/388
- Betriebs-Berater
Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Einstufung - Art. 12 - Begriffe "Baugrundstück" und "Gebäude oder Gebäudeteile"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Einstufung - Art. 12 - Begriffe ,Baugrundstück' und ,Gebäude oder ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet - Einstufung - Art. 12 - Begriffe ,Baugrundstück' und ,Gebäude oder ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Lomoco Development u.a.
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst k ; EGRL 112/2006 Art 12 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 12 Abs 3
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Lomoco Development u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 26. September 2023 - Skatteministeriet/Lomoco Development ApS, Holm Invest Aalborg A/S, I/S Nordre Strandvej Sæby und Strandkanten Sæby ApS
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Skatteministeriet
Papierfundstellen
- BB 2024, 2709 (EF)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Die Mitgliedstaaten müssen das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, nur die Lieferungen unbebauter Grundstücke, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll, von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 34 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Im Übrigen wird die Definition des Begriffs "Baugrundstück" auch durch die Tragweite des Begriffs "Gebäude" begrenzt, der vom Unionsgesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sehr weit gefasst wurde und "jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk" einschließt (…Urteile vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 54, und vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 51).
Mit anderen Worten kann die Erschließung von Grundstücken wie der Anschluss an die Strom-, Gas- und Wassernetze nicht zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einstufung als "Gebäude", definiert als ein mit dem Boden u. a. durch ein Fundament fest verbundenes Bauwerk, führen (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 57).
Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bloße Arbeiten zum Anschluss an Netze vom Begriff "Gebäude" erfasst werden können (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 58).
Rn. 52 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion (C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 58), hervorgehoben hat, verweist diese Bestimmung jedoch auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, der auf das Kriterium des Erstbezugs abstellt.
Rn. 60 Zunächst hat der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion (C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 57), entschieden, dass die Erschließung von Grundstücken wie der Anschluss an die Strom-, Gas- und Wassernetze usw. nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung dieser Grundstücke als "Gebäude", definiert als ein mit dem Boden u. a. durch ein Fundament fest verbundenes Bauwerk, führen kann.
- EuGH, 16.11.2017 - C-308/16
Kozuba Premium Selection - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Rn. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Kriterien werden jedoch für Immobilienumsätze abgeändert, denn nach Art. 12 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten auch Personen, die gelegentlich die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden vor dem Erstbezug (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) oder die Lieferung von Baugrundstücken (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) bewirken, als Steuerpflichtige betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 27).
Rn. 47 Die ratio legis dieser Bestimmungen besteht darin, dass der Verkauf eines alten Gebäudes kaum mit einer Wertschöpfung einhergeht (…Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), im Gegensatz zum Verkauf eines Neubaus, dessen Mehrwert durch Bauarbeiten erzielt worden ist, die durch den Übergang von einem nicht bebauten Grundstück oder gar unerschlossenem Grund und Boden zu einem bewohnbaren Gebäude eine wesentliche Umwandlung der physischen Realität mit sich bringen (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 55).
In diesen vorbereitenden Arbeiten heißt es, dass dieses Kriterium als das Kriterium gewählt wurde, nach dem sich der Zeitpunkt bestimmt, an dem der Gegenstand die Produktionskette verlässt und in den Konsumbereich eintritt (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 41).
- EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Rn. 39 Im Übrigen wird die Definition des Begriffs "Baugrundstück" auch durch die Tragweite des Begriffs "Gebäude" begrenzt, der vom Unionsgesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sehr weit gefasst wurde und "jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk" einschließt (Urteile vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 54, …und vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 51).Insoweit hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die tatsächliche Nutzung einer Immobilie zum Zeitpunkt der Lieferung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 43, 45 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18
KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Rn. 39 Im Übrigen wird die Definition des Begriffs "Baugrundstück" auch durch die Tragweite des Begriffs "Gebäude" begrenzt, der vom Unionsgesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sehr weit gefasst wurde und "jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk" einschließt (Urteile vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 54, …und vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 51).Insoweit hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die tatsächliche Nutzung einer Immobilie zum Zeitpunkt der Lieferung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 43, 45 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.03.2023 - C-239/22
Belgischer Staat und Promo 54 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Somit unterscheiden diese Bestimmungen in der Praxis zwischen alten Gebäuden, deren Verkauf grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, und neuen Gebäuden, deren Verkauf der Mehrwertsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob dieser im Rahmen einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit oder gelegentlich erfolgt (Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Die ratio legis dieser Bestimmungen besteht darin, dass der Verkauf eines alten Gebäudes kaum mit einer Wertschöpfung einhergeht (Urteil vom 9. März 2023, État belge und Promo 54, C-239/22, EU:C:2023:181, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), im Gegensatz zum Verkauf eines Neubaus, dessen Mehrwert durch Bauarbeiten erzielt worden ist, die durch den Übergang von einem nicht bebauten Grundstück oder gar unerschlossenem Grund und Boden zu einem bewohnbaren Gebäude eine wesentliche Umwandlung der physischen Realität mit sich bringen (…Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 55).
- EuGH, 08.06.2000 - C-400/98
Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Rn. 61 Sodann trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juni 2000, Breitsohl (C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 46 und 54), in Bezug auf ein Bauwerk, das aus einem fertiggestellten Fundament und einem teilweise fertiggestellten Raum besteht, bemerkt hat, dass es sich um eine Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden handelt, die vor dem Erstbezug erfolgt. - EuGH, 16.01.2003 - C-315/00
Maierhofer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Umsätze aus der …
Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-594/23
Rn. 62 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Januar 2003, Maierhofer (C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 32 und 33), entschieden, dass ein- oder zweistöckige Gebäude, die auf Sockeln aus Beton stehen, die auf einem in das Erdreich eingelassenem Betonfundament errichtet worden sind, auch wenn sie demontiert und versetzt werden können, Grundstücke darstellen.
- EuGH, 23.10.2025 - C-232/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen wurde, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 7. November 2024, Lomoco Development u. a., C-594/23, EU:C:2024:942, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-232/24
Kosmiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
{FN:15} Vgl. Urteil vom 7. November 2024, Lomoco Development u. a. (C-594/23, EU:C:2024:942, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Düsseldorf, 06.10.2025 - 1 K 1801/21
Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermietung von Stahlcontainern zu Lagerzwecken …
Damit hat der Unionsgesetzgeber den Gebäudebegriff sehr weit gefasst (EuGH-Urteile Lomoco Development vom 07.11.2024 C-594/23, EU:C:2024, 942; Icade Promotion SAS vom 30.09.2021 C-299/20 EU:C:2021:783).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".