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Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2026 - C-633/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,756
EuGH, 22.01.2026 - C-633/24 (https://dejure.org/2026,756)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2026 - C-633/24 (https://dejure.org/2026,756)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2026 - C-633/24 (https://dejure.org/2026,756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Gleichbehandlung - Zusammenrechnung der Zeiten - Art. 58 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Gleichbehandlung - Zusammenrechnung der Zeiten - Art. 58 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Gleichbehandlung - Zusammenrechnung der Zeiten - Art. 58 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sovisso

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 27. September 2024 - F.F./Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Sovisso

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 27. September 2024 - F.F./Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sovisso

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester - Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - …

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, nicht benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser rechtliche Rahmen stellt somit das gültige Bezugssystem im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung dar (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 47).

    Zu betonen ist aber, dass dieses Ziel auf den ersten Blick dadurch erreicht werden könnte, dass Wanderarbeitnehmern, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen befinden, die zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags erforderliche Zulage zur Invaliditätsbeihilfe unter den gleichen Bedingungen gewährt wird wie denen, die für sesshafte Arbeitnehmer gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 48).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Rn. 41 Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 40).

    Rn. 42 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41).

  • EuGH - C-428/18 (anhängig)

    Bode

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Rn. 41 Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 40).

    Rn. 42 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41).

  • EuGH, 24.06.2025 - C-351/23

    Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C-351/23, EU:C:2025:474, Rn. 45).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-431/16

    Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen …

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das FZA, insbesondere sein Art. 8 und sein Anhang II, vorsieht, dass die Verordnung Nr. 883/2004 in Situationen Anwendung findet, an denen die Mitgliedstaaten der Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sind, wobei Letztere für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung einem Mitgliedstaat gleichzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Blanco Marqués, C-431/16, EU:C:2018:189, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2025 - C-525/24

    Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 22.01.2026 - C-633/24
    Rn. 27 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten von dem sachlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, auszugehen hat, den das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung festlegt (Urteil vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones, C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-397/25
    {FN:9} Voir arrêts du 14 mars 2019, Vester (C-134/18, ci-après l'« arrêt Vester ", EU:C:2019:212, points 29 à 31), et du 22 janvier 2026, Sovisso (C-633/24, ci-après l'« arrêt Sovisso ", EU:C:2026:36, points 35 à 37) ; voir également considérants 1, 3 et 4 du règlement no 883/2004.
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