Rechtsprechung
| EuGH, 14.12.2017 - C-66/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Chudaś
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Anwendungsbereich - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden ...
- Europäischer Gerichtshof
Chudaś
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Anwendungsbereich - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden ...
- Europäischer Gerichtshof
Chudaś
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Anwendungsbereich - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Chudaś
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Anwendungsbereich - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Chudas
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- EuZW 2018, 136
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und …
Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-66/17
Da jedoch die Anwendungsvoraussetzungen der von der allgemeinen Regelung der Anerkennung von Urteilen abweichenden Regelung, die mit der Verordnung Nr. 805/2004 eingeführt wurde, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 64), stellt diese Zielsetzung die aus Art. 7 der Verordnung folgende Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung nicht in Frage.
- OLG München, 03.04.2020 - 19 U 367/20
Richtlinienkonforme Auslegung bei Kaskadenverweisung in einem …
Entgegen der Berufung lässt sich diese Rechtsfolge auch nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/17 begründen.Rn. 11 (1) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 - C- 66/17, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass eine sog. Kaskadenverweisung den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar und prägnant bezeichnet.
- OLG Zweibrücken, 13.04.2023 - 3 W 11/23
Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Rn. 17 dd) Soweit demgegenüber, u.a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: C-66/17, zit. n. Juris), zwischenzeitlich postuliert wird, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO) fielen nur dann in den Anwendungsbereich der EuVTVO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung (etwa als Unterlassungsverfügung) als Europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden könne, Art. 7 EuVTVO (…vgl. Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2021, § 10, Rdnr. 10.15), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. - LG Darmstadt, 04.02.2022 - 2 O 189/21 Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten haben", ist klar und verständlich (BGH, BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 - XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 - C-66/17 dezidiert auseinandersetzt; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830 und auch OLG München, Beschl. v. 3.4.2020 - 19 U 367/20).
Dem steht im Übrigen auch nicht die in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 - C-66/17 ergangene neuere Entscheidung des BGH v. 27.10.2020 - XI ZR 525/19 (BeckRS 2020, 32488) entgegen, weil im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der Widerrufsinformation bei den "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" gerade nicht auf eine (nicht) abgeschlossene Restschuldversicherung o. ä. verwiesen wird, so dass es bei der Gesetzlichkeitsfiktion verbleibt.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21
Lufthansa Technik AERO Alzey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:26} Urteil vom 14. Dezember 2017, Chudaś (C-66/17, EU:C:2017:972, Rn. 28). - LG Darmstadt, 12.03.2021 - 2 O 21/21 Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat", ist klar und verständlich ( BGH , BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 - XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 - C-66/17 dezidiert auseinandersetzt [deshalb überzeugt insoweit auch nicht BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 525/19, BeckRS 2020, 32488, wobei im hiesigen Fall selbst nach vorgenannter Rechtsprechung ohnehin insoweit der Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB durchgreifen dürfte (vgl. Rdnrn. 27 ff.); OLG Frankfurt/M. , Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18 , BeckRS 2019, 3830 u. auch OLG München , Beschl. v. 3.4.2020 - 19 U 367/20).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".