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Rechtsprechung
   EuGH, 29.05.2024 - C-720/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12788
EuGH, 29.05.2024 - C-720/21 (https://dejure.org/2024,12788)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.2024 - C-720/21 (https://dejure.org/2024,12788)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2024 - C-720/21 (https://dejure.org/2024,12788)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rzecznik Praw Obywatelskich (Recours extraordinaire polonais)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Kriterien - Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sad ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 04.09.2025 - C-225/22

    Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höheren Gerichts, das …

    Rn. 49 In dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof aber entschieden, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, aufgrund der Modalitäten der Ernennung der betreffenden Richter nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hatte und deshalb kein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 46 bis 58, und Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24).

    Rn. 51 Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei den drei Richtern, die das Gremium bildeten, das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, zu den Umständen der Ernennung zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angestellt hat, gelten gleichermaßen für alle Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die unter denselben Umständen ernannt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 27 und 28).

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass ein Gremium bereits dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der unter denselben Umständen ernannt wurde wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 29 die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den …

    In diesem Schreiben hat das vorlegende Gericht auch darauf hingewiesen, dass das in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte außerordentliche Rechtsbehelfsverfahren Gegenstand eines beim Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache C-720/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens sei.
  • EuGH, 07.11.2024 - C-326/23

    Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów - Vorlage zur …

    Mit der Feststellung, dass das Vorabentscheidungsersuchen von einem Einzelrichter stamme, der unter denselben Umständen zum Richter der Zivilkammer ernannt worden sei wie denen, die zur Ernennung der Richter geführt hätten, die den Gerichtshof mit Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen befasst hätten, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, im Folgenden: Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, EU:C:2023:1015), der Beschluss vom 15. Mai 2024, Rzecznik Finansowy (C-390/23, EU:C:2024:419), sowie die Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich (Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf) (C-720/21, EU:C:2024:489) und Prokurator Generalny (Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf II) (C-43/22, EU:C:2024:459), ergangen seien, gelangte sie zu der Ansicht, dass diese vorlegende Stelle nicht als ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta angesehen werden könne.

    Rn. 25 Der Gerichtshof hat, als er von mit Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten besetzten Spruchkörpern angerufen wurde, jedoch entschieden, dass im Licht seiner eigenen Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta verschiedene Feststellungen und Beurteilungen, die zum einen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819, im Folgenden: Urteil Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen), und zum anderen vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in einem Urteil vom 21. September 2021 vorgenommen wurden, zu der Annahme führten, dass ein solcher Spruchkörper aufgrund der Modalitäten, die der Ernennung der Richter zugrunde gelegen haben, aus denen er bestand, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne dieser Bestimmungen des Unionsrechts hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 46 bis 58, Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [polnisches außerordentliches Rechtsmittel], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24, …und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C-810/23, EU:C:2024:543, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie konnten daher dazu führen, dass weder die Richter noch der Spruchkörper den Eindruck vermittelten, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz beeinträchtigt werden konnte (Urteil Krajowa Rada Sądownictwa, Rn. 77, Beschlüsse vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [polnisches außerordentliches Rechtsmittel], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 25, …und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C-810/23, EU:C:2024:543, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2026 - C-521/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …

    Rn. 85 An dieses Urteil anknüpfend hat der Gerichtshof im Übrigen in mehreren Beschlüssen mit der gleichen Begründung festgestellt, dass Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die ganz oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die unter den gleichen Umständen ernannt wurden wie jenen, um die es in diesem Urteil ging, unzulässig sind (Beschlüsse vom 9. April 2024, T. [Audiovisuelle Sendungen für Kinder], C-22/22, EU:C:2024:313, vom 15. Mai 2024, Rzecznik Finansowy, C-390/23, EU:C:2024:419, vom 29. Mai 2024, Prokurator Generalny [Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf II], C-43/22, EU:C:2024:459, vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C-810/23, EU:C:2024:543).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2026 - 6 S 1182/25

    Vereinbarkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots für Spielhallen mit …

    Über die auf S. 23 f. der Antragsbegründung angeführten Vorabentscheidungsersuchen (verbundene Rechtssachen C-718/23, C-719/23, C-720/21, C-721/23 sowie C-60/24) hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden und unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er (unter anderem) der Regelung von Mindestabstandsgeboten nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 16.10.2025 - C-718/23 u.a. -, ZfWG 2025, 463).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22

    Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …

    {FN:36} Vgl. Beschlüsse vom 9. April 2024, T. (Audiovisuelle Kindersendungen) (C-22/22, EU:C:2024:313); vom 29. Mai 2024, Prokurator Generalny (polnisches außerordentliches Rechtsmittel II) (C-43/22, EU:C:2024:459); vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich (polnisches außerordentliches Rechtsmittel) (C-720/21, EU:C:2024:489), und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B. (C-810/23, EU:C:2024:543).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21

    Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …

    {FN:34} Vgl. hierzu Beschlüsse vom 9. April 2024, T. (Audiovisuelle Kindersendungen) (C-22/22, EU:C:2024:313), vom 15. Mai 2024, Rzecznik Finansowy (C-390/23, EU:C:2024:419), vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich (Polnische außerordentliche Beschwerde) (C-720/21, EU:C:2024:489), vom 29. Mai 2024, Prokurator Generalny (Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf II) (C-43/22, EU:C:2024:459), und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B. (C-810/23, EU:C:2024:543).
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