Rechtsprechung
| EuGH, 15.01.2026 - C-742/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 15 Abs. 1 - Zugang einer Person, die internationalen Schutz beantragt, zum Arbeitsmarkt - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zum Arbeitsmarkt - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 15 Abs. 1 - Zugang einer Person, die internationalen Schutz beantragt, zum Arbeitsmarkt - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zum Arbeitsmarkt - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 15 Abs. 1 - Zugang einer Person, die internationalen Schutz beantragt, zum Arbeitsmarkt - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zum Arbeitsmarkt - ...
Sonstiges (3)
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 24. Oktober 2024 - International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice, Irland, Attorney General/I. K.
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Havvitt
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 24. Oktober 2024 - International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice, Irland, Attorney General/I. K.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Havvitt
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-742/24
Im Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2013/33 keinen Hinweis dazu enthält, welches Verhalten eine Verzögerung darstellt, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 zur Last gelegt werden kann.Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit voraussetzt, dass er - soweit möglich - die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorlegt (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten auch erlaubt, dem Antragsteller weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlich sind, wie u. a. die Pflicht, sich bei den zuständigen Behörden zu melden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort persönlich vorstellig zu werden oder die Behörden über seinen Aufenthaltsort zu informieren, und sie können vorsehen, dass die zuständigen Behörden ihn durchsuchen, ein Lichtbild von ihm anfertigen und seine Aussagen aufzeichnen dürfen (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 78).
Rn. 33 Mithin kann eine Verzögerung bei der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller zur Last gelegt werden, wenn er es unterlassen hat, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 79).
- EuGH, 14.01.2021 - C-385/19
Minister for Justice and Equality
Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-742/24
Im Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2013/33 keinen Hinweis dazu enthält, welches Verhalten eine Verzögerung darstellt, die der Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 zur Last gelegt werden kann.Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit voraussetzt, dass er - soweit möglich - die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorlegt (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten auch erlaubt, dem Antragsteller weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlich sind, wie u. a. die Pflicht, sich bei den zuständigen Behörden zu melden oder zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort persönlich vorstellig zu werden oder die Behörden über seinen Aufenthaltsort zu informieren, und sie können vorsehen, dass die zuständigen Behörden ihn durchsuchen, ein Lichtbild von ihm anfertigen und seine Aussagen aufzeichnen dürfen (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 78).
Rn. 33 Mithin kann eine Verzögerung bei der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller zur Last gelegt werden, wenn er es unterlassen hat, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten (Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 79).
- EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
Auszug aus EuGH, 15.01.2026 - C-742/24
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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