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   EuGH, 14.01.2021 - C-322/19, C-385/19 K.S. u.a. gg. Irland   

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EuGH, 14.01.2021 - C-322/19, C-385/19 K.S. u.a. gg. Irland (https://dejure.org/2021,136)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - C-322/19, C-385/19 K.S. u.a. gg. Irland (https://dejure.org/2021,136)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - C-322/19, C-385/19 K.S. u.a. gg. Irland (https://dejure.org/2021,136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Internationaler Schutz - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Drittstaatsangehöriger, der sich von einem Mitgliedstaat der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung â€" Internationaler Schutz â€" Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen â€" Richtlinie 2013/33/EU â€" Drittstaatsangehöriger, der sich von einem Mitgliedstaat der ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Nach Auffassung dieses Gerichts lässt diese Richtlinie keine Unterscheidung zwischen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zu, was der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 27. September 2012, Cimade und GISTI (C-179/11, EU:C:2012:594), bestätigt habe.

    Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 steht drittens im Einklang mit dem Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI (C-179/11, EU:C:2012:594), betreffend die Verpflichtung des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2003/9, die durch die Richtlinie 2013/33 aufgehoben und ersetzt wurde, gestellt wurde, dem Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den nach der Vorgängerverordnung der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass das Erfordernis der Achtung der Menschenwürde nicht nur gegenüber Asylbewerbern gilt, die sich bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats aufhalten, sondern auch gegenüber solchen, die auf die Bestimmung des für diesen Antrag zuständigen Mitgliedstaats warten (Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, EU:C:2012:594, Rn. 43).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis eines Missbrauchs zum einen voraussetzt, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element voraussetzt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450" Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass von Maßnahmen, mit denen bei verbreiteten Rechtsmissbrauchs- oder Betrugsfällen ein Ziel der Generalprävention verfolgt wird, würde nämlich implizieren, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Personen es den Mitgliedstaaten gestatten würde, die Anerkennung eines durch das Unionsrecht ausdrücklich verliehenen Rechts zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Zwar spricht für die Vorlagefragen zum Unionsrecht eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, doch liegt die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 28, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    So ist zum einen entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutz von Personen, die internationalen Schutz beantragen, dem Erfordernis einer zügigen Bearbeitung ihres Antrags zu opfern, indem er ihnen einen wirksamen und vollständigen Rechtsschutz garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57), und zum anderen, dass eine restriktive Auslegung der Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    So ist zum einen entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutz von Personen, die internationalen Schutz beantragen, dem Erfordernis einer zügigen Bearbeitung ihres Antrags zu opfern, indem er ihnen einen wirksamen und vollständigen Rechtsschutz garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57), und zum anderen, dass eine restriktive Auslegung der Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    So ist zum einen entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutz von Personen, die internationalen Schutz beantragen, dem Erfordernis einer zügigen Bearbeitung ihres Antrags zu opfern, indem er ihnen einen wirksamen und vollständigen Rechtsschutz garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 31. Mai 2018, Hassan, C-647/16, EU:C:2018:368, Rn. 57), und zum anderen, dass eine restriktive Auslegung der Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Zwar spricht für die Vorlagefragen zum Unionsrecht eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, doch liegt die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 28, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Die Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit setzt voraus, dass er die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorlegt (Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 38).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
    Desgleichen war in der Rechtssache, in der der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2011, Dereci u. a. (C-256/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:571, Rn. 15), ergangen ist, der ebenfalls vom High Court (Hoher Gerichtshof) angeführt worden ist, zumindest einem der Kläger die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen seine Ausweisungsverfügung versagt worden, so dass die Abschiebung des Betroffenen jederzeit erfolgen konnte.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-127/08

    Metock u.a.

  • EuGH, 17.09.2018 - C-383/18

    Lexitor

  • EuGH, 18.01.2019 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Das subjektive Element setzt die Absicht des Handelnden voraus, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-202/13, juris Rn. 54, McCarthy, vom 28. Juli 2016 - C-423/15, ZIP 2016, 1498 Rn. 38 ff., Kratzer, vom 8. Juni 2017 - C-54/16, WM 2017, 1607 Rn. 52, Vinyls Italia und vom 14. Januar 2021 - C-322/19, juris Rn. 91, The International Protection Appeals Tribunal u.a.).
  • KG, 27.03.2024 - 26 MK 1/21

    Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben

    Während der objektive Tatbestand voraussetzt, dass trotz formaler Einhaltung der Unionsregelung deren Ziel nicht erreicht wurde, erfordert der subjektive Tatbestand, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Vorteils willkürlich oder künstlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 2016 ­ C-423/15 ­, Rn. 38 - 40, juris; Urteil vom 8. Juni 2017 ­ C-54/16 ­, Rn. 53, juris; Urteil vom 14.01.2021, - C-322/19 und C-385/19, Rn. 91; Urteil vom 18. Dezember 2014 ­ C-202/13 ­, Rn. 54, juris).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Die Bedeutsamkeit der Sicherstellung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen Anwendung aller Bestimmungen, die Teil ihrer Rechtsordnung sind, ist nämlich jedem Ersuchen nach Art. 267 AEUV immanent (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) -

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 57).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch

    Angesichts der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist erstens festzustellen, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, zum einen die Rechtsunsicherheit, die die Tätigkeiten einer Partei eines nationalen Rechtsstreits erschweren kann, in dessen Rahmen es das zuständige Gericht für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und zum anderen das berechtigte Interesse dieser Partei daran, so schnell wie möglich zu erfahren, welche Rechte ihr aus dem Unionsrecht erwachsen, Umstände darstellen, die in vielen Rechtsstreitigkeiten auftreten können und daher nicht rechtfertigen können, dass ein Vorabentscheidungsverfahren dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 16, sowie Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 47).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Le 14 janvier 2021, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt The International Protection Appeals Tribunal e.a. (C-322/19 et C-385/19, EU:C:2021:11).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 14 janvier 2021, The International Protection Appeals Tribunal e.a. (C - 322/19 et C - 385/19, EU:C:2021:11), les mentions relatives aux observations présentées doivent être rectifiées comme suit :.

  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).
  • VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
    Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (verbundene Rs. C-322/19 und C-385/19, BeckRS 2021, 81, beck-online), das den Zugang zum Arbeitsmarkt nach einer Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung sowie die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen eine Verzögerung beim Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung dem Antragsteller nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU zur Last gelegt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs

    72 Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 51 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

    19 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a. (C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

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