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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2025 - C-762/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12892
EuGH, 05.06.2025 - C-762/23 (https://dejure.org/2025,12892)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2025 - C-762/23 (https://dejure.org/2025,12892)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2025 - C-762/23 (https://dejure.org/2025,12892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Curtea de Apel Bucureşti (Suppression d'une indemnité de départ à la retraite des juges)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlung einer Vergütung an Richter und Staatsanwälte bei Eintritt in den Ruhestand - Aussetzung und Abschaffung dieser Zahlung aus Gründen, die mit Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits zusammenhängen - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Curtea de Apel Bucuresti (Suppression d'une indemnité de départ à la retraite des juges)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlung einer Vergütung an Richter und Staatsanwälte bei Eintritt in den Ruhestand - Aussetzung und Abschaffung dieser Zahlung aus Gründen, die mit Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits zusammenhängen - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlung einer Vergütung an Richter und Staatsanwälte bei Eintritt in den Ruhestand - Aussetzung und Abschaffung dieser Zahlung aus Gründen, die mit Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits zusammenhängen - Art. ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2025, 985
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.02.2025 - C-146/23

    Sad Rejonowy w Bialymstoku - Richterliche Unabhängigkeit und Richterbesoldung

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Organisation ihrer Justiz in ihre Zuständigkeit fällt, gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und zwar nicht zuletzt, wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33).

    Dieses Erfordernis, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses weite Ermessen schließt die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und insbesondere der Bezüge von Richtern ein, da die nationale Legislative und Exekutive am besten in der Lage sind, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50 und 51).

    In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53).

    Rn. 24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 65), entschieden hat, können die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, in denen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern in objektiver Weise definiert werden, und beschließen, die Höhe dieser Bezüge zu kürzen, sofern eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.

    In diesem Kontext trägt die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens dazu bei, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 54 und 66).

    Rn. 26 Zweitens muss eine Kürzung der Besoldung oder des Ruhegehalts von Richtern durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein, wobei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf ein solches Erfordernis zu berufen, nicht voraussetzt, dass gegen ihn ein Verfahren gemäß dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet wurde (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).

    Rn. 29 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er folglich in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV), beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71).

    Außerdem darf die Auswirkung der Maßnahme auf die Bezüge von Richtern nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 73 und 74).

    Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 62).

    Rn. 40 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Rn. 30 Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31), eine Maßnahme zur Kürzung der Bezüge von Richtern geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss.
  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Rn. 35 Insoweit geht aus der auf das Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 70, 71 und 73), zurückgehenden Rechtsprechung hervor, dass die Bezüge von Richtern unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein müssen, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität ihrer Entscheidungen abträglich sein könnten.
  • EGMR, 23.09.2014 - 46154/11

    VALLE PIERIMPIÈ SOCIETÀ AGRICOLA S.P.A c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, muss die berechtigte Erwartung, weiterhin in den Genuss des Eigentums kommen zu können, auf einer "ausreichenden Grundlage im innerstaatlichen Recht" beruhen, z. B. wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte bestätigt wird oder wenn sie auf einer Rechtsvorschrift oder einem Rechtsakt in Bezug auf das fragliche Vermögensinteresse basiert (EGMR, 23. September 2014, Valle Pierimpiè Società Agricola S.P.A./Italien, CE:ECHR:2014:0923JUD004615411, § 38).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, …und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Organisation ihrer Justiz in ihre Zuständigkeit fällt, gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und zwar nicht zuletzt, wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, …sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …

    Auszug aus EuGH, 05.06.2025 - C-762/23
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Organisation ihrer Justiz in ihre Zuständigkeit fällt, gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und zwar nicht zuletzt, wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, …sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33).
  • EuGH, 08.12.2025 - C-257/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

    Rn. 24 Erstens muss nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts von Richtern gesetzlich festgelegt sowie objektiv, vorhersehbar und transparent sein (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Zweitens muss eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts von Richtern durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein, wobei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf ein solches Erfordernis zu berufen, nicht voraussetzt, dass gegen ihn ein Verfahren gemäß dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet wurde (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er folglich in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet, wie dies Art. 2 EUV unterstreicht, beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, eine Maßnahme zur Kürzung der Bezüge von Richtern geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 30).

    Rn. 31 In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 21 dargelegt, bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben verfügen, steht es einem Mitgliedstaat jedoch frei, eine gesetzgeberische Maßnahme zu erlassen, die nicht darauf gerichtet ist, von der Grundregelung zur Festlegung der Bezüge von Richtern abzuweichen, um einer Haushaltskrise zu begegnen, sondern darauf, diese Regelung für die Zukunft zu ändern, indem er die richterlichen Bezüge herabsetzt, um seine langfristige Haushaltslage zu verbessern (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 32).

    Die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit verlangt nämlich, dass die Höhe der Bezüge von Richtern auch dann, wenn die Richter einer Maßnahme zur Haushaltskürzung unterliegen, der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen muss, damit die Richter von Interventionen oder Druck von außen verschont bleiben, durch die oder den die Unabhängigkeit ihres Urteils gefährdet und ihre Entscheidungen beeinflusst werden könnten (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 33 und 34).

    Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 35 und 36).

    Der Umstand, dass Richter im aktiven Dienst die Gewähr haben, dass sie nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ein hinreichend hohes Ruhegehalt erhalten werden, ist nämlich geeignet, sie vor der Gefahr von Korruption während ihres aktiven Dienstes zu schützen (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch unter Berücksichtigung der insoweit in der Rechtsprechung der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof) festgestellten Schwankungen, die oben in Rn. 15 angeführt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Einbeziehung dieser Vergütung in die Berechnung des Ruhegehalts auf einer ausreichenden Grundlage im rumänischen Recht beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 48).

  • EuGH, 12.12.2025 - C-372/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

    Die nationale Legislative und Exekutive sind nämlich am besten in der Lage, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (…Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 51, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 22).

    In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (…Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 23).

    Außerdem müssen neben dem üblichen Grundgehalt die verschiedenen Zulagen und Ausgleichszahlungen, die die Richter erhalten, berücksichtigt werden (…Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 58 und 61 bis 64, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 35 und 36).

    Rn. 30 Um zu überprüfen, inwieweit die Besoldung der Richter der Bedeutung ihrer Funktionen entspricht, kann das vorlegende Gericht im Übrigen die Daten berücksichtigen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM[2025] 375 final) vom 1. Juli 2025 ("Justizbarometer [der Europäischen Union] 2025") enthalten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C-762/23, EU:C:2025:400, Rn. 43).

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