Rechtsprechung
   LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3727
LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91 (https://dejure.org/1992,3727)
LAG Köln, Entscheidung vom 07.05.1992 - 5 Sa 448/91 (https://dejure.org/1992,3727)
LAG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 1992 - 5 Sa 448/91 (https://dejure.org/1992,3727)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,3727) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensersatz; Betriebshaftpflichtversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 1032
  • DB 1992, 2093
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
    Zu berücksichtigen ist diese Versicherungsmöglichkeit allerdings bei der gebotenen Abwägung aller für die Schadensteilung in Betracht kommenden Umstände, der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, der Höhe des Arbeitsentgelts, der Höhe des Schadens, der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten (BAG, NZA 1988, 584 ).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
    Da jedoch auch die Voraussetzungen einer nur leichten Fahrlässigkeit im Streitfall nicht gegeben sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1987 (NZA 1988, 579, 584) anteilig für den entstandenen Schaden, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensumfang nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens den § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind.
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
    Schadensgeneigt sind nach der Rechtsprechung nur solche betrieblichen Tätigkeiten, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringen, daß auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet vermeidbar sind, mit denen aber als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß gerechnet werden muß (zuletzt: BAG vom 12. Oktober 1989, DB 1990, 47).
  • BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 460/87

    Wettbewerbsverbot: Möglichkeit einvernehmlicher mündlicher Aufhebung trotz

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätzen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt worden ist, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jeder erkennen mußte, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden; es muß sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße handeln, die auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist und das gewöhnliche Maß der Fehlleistungen erheblich übersteigt (vgl. BAG, AP Nr. 42, 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, NZA 1989, 797 ).
  • BAG, 11.09.1975 - 3 AZR 561/74

    Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht,

    Auszug aus LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
    Eine gefahrgeneigte Arbeit liegt dagegen noch nicht deshalb vor, weil die Gefahr besteht, daß der durch ein Versehen verursachte Schaden sehr groß ist und außer Verhältnis zum Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers steht (BAG, AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Zwar trifft es zu, dass ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - deckbar ist (Senat 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84 - AP BGB § 840 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 50; BAG 3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 9; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; LAG Köln 7. Mai 1992 - 5 Sa 448/91 - LAGE BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 17).
  • LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 802/10

    Nachrangigkeit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Inanspruchnahme einer

    Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer aus Arbeitnehmerhaftung kommt in solchen Fällen grundsätzlich nur für solche Schäden in Betracht, für die die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder für die sie ihrerseits Regress beim Arbeitnehmer nehmen könnte (BAG vom 24.11.1987, DB 1988, 1606; BAG vom 18.1.2007, BB 2007, 1008; LAG Köln vom 7.5.1992, DB 1992, 2093; Küttner/Griese, Personalbuch 2010, Stichwort Arbeitnehmerhaftung Rdnr.17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht