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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.1969

Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,601
BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 297
  • NJW 1970, 46
  • MDR 1970, 46
  • DB 1969, 2083
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer …

    Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl - anders als nach dem heutigen Wahlmodus in § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO - eine geheime Wahl nicht zwingend gesetzlich angeordnet war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 f.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Erfahrungen weniger Gefahr laufen, unzulässiger Wahlwerbung zu unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 300), schließt dies die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung nicht aus.

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88

    Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang

    Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlun beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 52, 297, 299).

    Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. BGHZ 52, 297, 301).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des …

    Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (…hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammer überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.).
  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen …

    Ist - wie hier bezüglich der früheren dienstlichen Beurteilung - die dienstliche Beurteilung im Ganzen für unzulässig erklärt worden (und das Verfahren darüber abgeschlossen, s. insoweit BGHZ 52, 297), sind die Widerspruchsakten aus den Personalakten zu entfernen.
  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der RAK überlassen, im Vertrauen darauf, dass die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • VG Hamburg, 17.04.2003 - 22 VG 4251/01

    Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung für eine Feststellung der …

    Einen übergeordneten Rechtssatz des Inhaltes, dass eine Abstimmung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim erfolgen muss, gibt es nicht (so BGH, Beschluß vom 15.9.1969 NJW 70, 46, 47 für Vorstandswahlen zur Rechtsanwaltskammer;… Palandt, 62. Aufl. 2002, § 32 Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1993 - 15 A 1811/91 - NVwZ-RR 1994 S. 409 ff für Abstimmungen im Gemeinderat).
  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 4/10
    Die geringe Regelungsdichte belässt den Kammern bewusst einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltung ihrer Mitglieder (vgl. BGH, NJW 1970, 46, 47;… Hennsler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 88 Rn. 1), den der Senat zu respektieren hat.
  • AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer …

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH NJW 1970, 46; NJW 1992, 1962).
  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
  • BGH, 15.03.1976 - AnwZ (B) 21/75

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,766
BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 (https://dejure.org/1969,766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung einer Mitmietberechtigung - Verpflichtung zur Annahme der Kündigung eines Mietverhältnisses - Verpflichtung zur Erklärung des Einverständnisses mit der Aufhebung eines Mietvertrages - Rechtsfolgen des Bestehens eines Missverhältnisses zwischen Leistung und ...

Papierfundstellen

  • WM 1969, 1255
  • DB 1969, 2082
  • DB 1969, 2083
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • RG, 13.03.1936 - GSZ

    Wucher - § 138 Abs. 1 BGB, auffälliges Mißverhältnis, Volksempfinden, …

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen (RGZ 150, 1, 6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 193/67).

    Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen Teils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl. RGZ 150, 1, 5 und Urt. des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2).

  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 226/56
    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen Teils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl. RGZ 150, 1, 5 und Urt. des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2).

  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver …

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, kommt es auf die objektiven Worte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils an (EGH Urt. v. 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 - Betrieb 1969, 1141).
  • BGH, 06.05.1954 - IV ZR 53/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Dabei sei vorausgeschickt, daß der erkennende Senat zu der Frage der Sittenwidrigkeit, bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt, von sich aus Stellung zu nehmen hat (BGH Urt. vom 6. Mai 1954 - IV ZR 53/54 - LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2).
  • RG, 29.07.1940 - V 199/39

    Zur Frage, ob das Vertragswerk einer Schuhmaschinenfabrik, wenn sie die von ihr …

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.
  • BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 193/67

    Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis - Ausbeutung …

    Auszug aus BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67
    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen (RGZ 150, 1, 6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 193/67).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2, 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255, 24. Januar 1979 - VIII ZR 16/78 = WM 1979, 491, 492 und 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 = WM 1985, 636, 638; ferner BGH, Urteile vom 30. Januar 1981 - V ZR 7/80 = WM 1981, 404 unter II 2, vom 18. Januar 1991 - V ZR 131/89 …und vom 8. November 1991 - V ZR 260/90 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Mißverhältnis 3 u. 4 - m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann zwar die Annahme zwingend nahelegen, daß der Vertragspartner, der aus diesem objektiven Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung Vorteil zieht, bewußt oder grob fahrlässig irgendeinen den Vertragspartner beeinträchtigenden Tatumstand sittenwidrig ausgenutzt hat (vgl. BGH WM 1969, 1255, 1257).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit …

    Ein Rechtsgeschäft kann als wucherähnlich gegen § 138 I BGB verstoßen, wenn ein Partner die Unterlegenheit des anderen in wirtschaftlicher Hinsicht oder an Geschäftserfahrung dazu ausnutzt, sich Vermögensvorteile gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung stehen, und wenn sich der überlegene Teil mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einläßt (BGH, DB 1969, 2083; BGH, LM § 597 ZPO Nr. 3 = WM 1976, 289 (290); BGH, NJW 1980, 445 (446) = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 24; BGH, NJW 1994, 1475 (1476) = LM H. 8/1994 § 652 BGB Nr. 134 z.V.b. in BGHZ 125, 135; BGH, NJW 1995, 1425 = LM H. 7/1995 § 43 BRAO Nr. 15;… Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 138 Rdnr. 34).
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