Rechtsprechung
| BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitskampf - Stillegung eines Betriebs oder Betriebsteils - Arbeitswillige - Suspendierung von Arbeitsverhältnissen - Stillegungserklärung
- archive.org
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611, § 615 ; GG Art. 9
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 12.01.1993 - 12 Ca 232/92
- LAG Hessen, 10.11.1994 - 12 Sa 1128/93
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Papierfundstellen
- BAGE 80, 277
- NJW 1996, 1227
- MDR 1996, 720
- NZA 1996, 209
- BB 1996, 216
- DB 1996, 223
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).
Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).
- BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).a) Eine solche Erklärung ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich dem gegen ihn geführten Streik beugen und den Betrieb im Um fang des Streikbeschlusses stillegen will (vgl. schon Senatsurteil vom 22. März 1994, aaO., zu II 3 c der Gründe;… insoweit zustimmend auch Löwisch, Festschrift für Gitter, 1995, S. 533, 535).
- BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).Er dient nicht dazu, Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitswillige Arbeitnehmer zu schaffen (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Beugt sich der Arbeitgeber dem Streik nicht, sind diese Grundsätze auch für unmittelbar streikbetroffene Betriebe oder Betriebsteile maßgebend (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Streikposten dürfen den Zugang zum Betrieb allerdings nicht im Sinne einer Blockade sperren, sondern nur versuchen, arbeitswillige Arbeitnehmer durch geeignete Mittel zu überzeugen, vom "Streikbruch" abzulassen (vgl. schon Senatsurteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - BAGE 4, 41 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Schnorr von Carolsfeld; Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Mayer-Maly; MünchArbR/Otto, § 280 Rz 3 ff.). - BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 547/55
Teilnahme an Arbeitsniederlegung - Streik - Zurückweisung eines Beweismittels - …
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Streikposten dürfen den Zugang zum Betrieb allerdings nicht im Sinne einer Blockade sperren, sondern nur versuchen, arbeitswillige Arbeitnehmer durch geeignete Mittel zu überzeugen, vom "Streikbruch" abzulassen (vgl. schon Senatsurteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - BAGE 4, 41 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Schnorr von Carolsfeld; Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Mayer-Maly; MünchArbR/Otto, § 280 Rz 3 ff.).
- BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung
Die arbeitswilligen Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 277).Die Erklärung ist an die betroffenen Arbeitnehmer zu richten, deren Arbeitsverhältnisse dadurch suspendiert werden (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 277).
- BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung
Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96
Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf
Das Bundesarbeitsgericht vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Arbeitgeber seinen von einem Streik betroffenen Betrieb für die Dauer und im Umfang des Streiks ganz stillegen kann mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (vgl. hierzu zuletzt: BAG, Urteil vom 11.07.1995 - 1 AZR 161/95 - in NZA 1996 Seite 209 ff. m.w.N.).Der Arbeitgeber ist in diesem Sinne auch nicht verpflichtet, seine Einschätzung der Lage nachträglich zu begründen und zu rechtfertigen (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 11.07.1995, a.a.O.).
- ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt
3.; s.a. zur Wirkungsweise von Streikverhalten als "Blockade': BAG, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - in : AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter III. 2.). - BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)
Nur insoweit konnte die bestreikte Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten (vgl. Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 161/95 -). - LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03
Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - 4 TaBV 39/00
Antrag, Bestimmtheit, Unterlassung, Beschlussverfahren, Mehrarbeiter, …
Die Herausnahme der Mitbestimmung bei Überstunden im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen im Hilfsantrag 1. stellt ebenfalls nur eine Einschränkung ohne konkreten Anlass dar, die die Rechtsprechung entwickelt hat (BAG v. 24. April 1979 in BB 1979, 1348; BAG v. 30. August 1994 in BB 1995, 99; BAG v. 11. Mai 1995 in DB 1996, 223 f). - LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00
Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94 Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -;, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 65/95 Nur insoweit konnte die bestreikte Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten (vgl. Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 161/95 -).
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