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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,133
BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57 (https://dejure.org/1958,133)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1958 - II ZR 238/57 (https://dejure.org/1958,133)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1958 - II ZR 238/57 (https://dejure.org/1958,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 1
  • NJW 1959, 241
  • MDR 1959, 102
  • DNotZ 1959, 136
  • BB 1959, 22
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (1)

  • RG, 04.01.1911 - I 461/09

    Erwerb eines Geschäfts. Haftung für die Geschäftsschulden.

    Auszug aus BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57
    Im Unterschied zu § 15 Abs. 1 HGB vermag daher hier nicht einmal die nachweisbare Kenntnis des Gläubigers von dem Abschluß einer Ausschlußvereinbarung zwischen dem bisherigen Geschäftsinhaber und dem neuen Inhaber diesen von der Haftung freizustellen, wenn der Gläubiger seine Kenntnis anderweit erlangt hat (RGZ 75, 139; Recht 1931 Nr. 832).
  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02

    Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von …

    Diese Einschränkung hat die Rechtsprechung schon früh als erforderlich angesehen, um zu vermeiden, dass § 281 BGB a.F. zu einer allgemeinen Ausgleichspflicht von unberechenbarer Tragweite wird (RGZ 88, 287, 290; BGHZ 29, 1, 8 f.; 46, 260, 263 f.;… Wieczorek aaO S. 89).
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten …

    Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß das Registergericht den Haftungsausschluß schließlich eingetragen hat; denn das geschah erst fast neun Monate nach der Geschäftsübernahme, hätte aber, was an der Zustimmung des Vorpächters gescheitert ist, schon alsbald nach der Geschäftsübernahme geschehen müssen (BGHZ 29, 1, 4).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2003 - 3 Wx 108/03

    Zur Frage der Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Übernahme eines …

    Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist wegen der damit erstrebten Außenwirkung nur rechtzeitig, wenn der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand (hier: knapp 5 Monate seit der Anmeldung) nachgefolgt sind (Anschluss an BGH NJW 1959, 241, [243]).

    Der BGH hat für den Eintritt der Außenwirkung einer der Geschäftsübernahme nachfolgenden Bekanntmachung des Haftungsausschlusses darauf abgestellt, ob der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und sodann die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind (BGH NJW 1959, 241, [243]).

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 115/91

    Ausschluß des Forderungsübergang bei Unternehmensveräußerung

    Eine spätere, außerhalb des damit gezogenen Rahmens erfolgende Kundmachung könnte den Eintritt der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB nicht einmal dann ausschließen, wenn sie nicht durch Parteimitteilung, sondern durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung erfolgte (vgl. RGZ 75, 139, 140 ff.; 142, 98, 106; BGHZ 29, 1, 4 ff. [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57] , Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187 f.;… Heymann/Emmerich aaO. Rdn. 47;… Staub/Hüffer aaO. § 25 Rdn. 100;… Baumbach/ Duden/Hopt aaO. § 25 Anm. 4 A i.V.m. Anm. 2 B;… Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan aaO. § 25 Rdn. 18 b;… Capelle/Canaris aaO. § 7 I 2 e S. 98).

    Inwieweit davon eine Ausnahme zu machen ist und ob diese gegebenenfalls schon dann eingreift, wenn der Schuldner positive Kenntnis von einer gegenteiligen, zwischen den an der Veräußerung des Handelsgeschäfts beteiligten Parteien getroffenen Abmachung besitzt (…so K. Schmidt aaO. 8 I 4 b S. 204 und Heymann/Emmerich, aaO. § 25 Rdn. 41;… Capelle/Canaris aaO.), oder allenfalls dann, wenn seine Berufung auf § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB unter den besonderen Umständen gegen die guten Sitten verstößt (so RG JW 1903, 401 Nr. 15 und 1931, 3076; BGHZ 29, 1, 4 [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57]; Staub/ Hüffer aaO. § 25 Rdn. 69 und 101; Schlegelberger/Hildebrandt/ Steckhan aaO.

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Deshalb müssen die Handelsregistereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( RGZ 75, 139 ; BGH NJW 1959, 241 = DNotZ 1959, 136 ; BayObLG WM 1984, 1533 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; Senatsbeschl. NJW 1977, 2270 ).

    Denn wenn die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, sich bereits verfestigt hat, kann die hierauf beruhende Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht mehr durch eine danach erfolgende Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses beseitigt werden (vgl. BGHZ 29, 1, 3 = DNotZ 1959, 136).

    § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme nicht mehr wirksam erachtet (vgl. RGZ 75, 139 , RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 29, 1 ,4 = DNotZ 1959, 136 ).

  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines …

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (BGHZ 29, 1/4; BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120/1121).

    Nach einem solchen Zeitraum muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (vgl. BGHZ 29, 1/3), zwischenzeitlich verfestigt hat, und dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 27 W 9/14

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (RGZ 75, 139; RG, HRR 1932, Nr. 256; BGHZ 29, 1 (4) = NJW 1959 241; OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 30 (31 f.); BayObLG, WM 1984, 1533 (1534 f.)).

    Andererseits hat sich (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 I HGB in diesem Zusammenhang unterstellt) die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit (BGHZ 29, 1 (3) = NJW 1959, 241 (242)), zwischenzeitlich bereits so verfestigt, dass dieser Tatbestand durch eine nunmehr erfolgende Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

    Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( BGHZ 29, 1, 4; BayObLG, DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ).

    Nach einem solchen Zeitraum muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (vgl. BGHZ 29, 1, 3), zwischenzeitlich verfestigt hat, und dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.

  • BAG, 24.03.1987 - 3 AZR 384/85

    Haftung für Ruhegeldverbindlichkeit bei Betriebsübergang - Anspruch gegen …

    Grund für die Haftung des Firmenerwerbers ist der Gedanke der Rechtsscheinshaftung für schon vorher begründete Ansprüche (BGHZ 18, 248, 250; 22, 234, 239; 29, 1, 3; 32, 60, 62).
  • OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98

    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

    Der BGH hat für den Eintritt der Außenwirkung einer der Geschäftsübernahme nachfolgenden Bekanntmachung des Haftungsausschlusses darauf abgestellt, ob der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und sodann die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind (BGHZ 29, 1, 4 = NJW 1959, 241, 243).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05

    Handelsregister: Eintragung eines Haftungsausschlusses

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 27 W 23/16

    Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im …

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 116/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang …

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 118/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang …

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 117/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang …

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 119/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang …

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Haftungsausschluss gegenüber Dritten bei …

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 126/64

    Siedlungsverfahren. Formnichtigkeit

  • BGH, 08.05.1972 - II ZR 155/69

    Veräußerung eines Handelsgeschäft - Registerrechtliche Voraussetzungen für die …

  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 10/88

    Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäfts

  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 3 Z 143/84

    Zur Frist für die Anmeldung und Eintragung eines Haftungsausschlusses in das …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2013 - 14 A 1347/11

    Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB bei Fortführung der Handelsgeschäfte bzw. …

  • BAG, 24.03.1987 - 3 AZR 401/86

    Streitigkeit über die Haftung für Betriebsrenten bei Firmenübertragung - Folgen …

  • BGH, 14.06.1961 - VIII ZR 73/60
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 147/57

    Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und …

  • OLG Zweibrücken, 25.10.1983 - 3 W 120/83

    Notarbescheinigung bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages

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