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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1130
BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75 (https://dejure.org/1976,1130)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1976 - NotZ 9/75 (https://dejure.org/1976,1130)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1976 - NotZ 9/75 (https://dejure.org/1976,1130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung des Notars auf seine Dienstfähigkeit - Zweifel an der Dienstfähigkeit des Notars - Eingriff in die Intimssphäre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1155 (Ls.)
  • MDR 1976, 840
  • DNotZ 1976, 504
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75
    Wenn sie auch nicht Beamte sind, sondern ihre Tätigkeit jedenfalls als Rechtsanwälte im Nebenberuf in einer dem "freien Beruf" angenäherten Form ausüben (vgl. BVerfGE 17, 371, 377 und 17, 381, 386), so können doch an ihre Dienstfähigkeit und deren Feststellbarkeit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amtes, die Beamte sind.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75
    Wenn sie auch nicht Beamte sind, sondern ihre Tätigkeit jedenfalls als Rechtsanwälte im Nebenberuf in einer dem "freien Beruf" angenäherten Form ausüben (vgl. BVerfGE 17, 371, 377 und 17, 381, 386), so können doch an ihre Dienstfähigkeit und deren Feststellbarkeit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amtes, die Beamte sind.
  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75
    Derartige Bescheide sind nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar (vgl. auch BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75
    Derartige Bescheide sind nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar (vgl. auch BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Die Weisung, mit welcher der Landgerichtspräsident die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf dessen Dienstfähigkeit angeordnet hat, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO, weil sie eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene hoheitliche Maßnahme zur rechtsverbindlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Notarberufsrechts darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504, 506; vgl. für die entsprechende Anordnung im Beamtenrecht;… Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LEG NRW Rdn. 13 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 (DNotZ 1976, 504) mit näheren Darlegungen entschieden und mit Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (BGHZ 74, 184) der Sache nach bestätigt hat, kann die Weisung zur ärztlichen Untersuchung eines Notars auf die rechtsanaloge Anwendung der in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen gestützt werden, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG, § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW;… weitere Hinweise bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW).

    An die Dienstfähigkeit der Notare und deren Feststellung können keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amts, die Beamte sind (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504).

    Die angegriffene Verfügung, für deren Erlaß der Präsident des Landgerichts Darmstadt als Aufsichtsbehörde, die über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars ihres Bezirks wegen Dienstunfähigkeit zu befinden hat (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 54 Abs. 1 Nr. 2, 92 BNotO), zuständig war (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504), ist in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundlage auch sachlich gerechtfertigt.

    Andererseits können wegen der Erheblichkeit des Eingriffs, den eine ärztliche Untersuchung, zumal wenn sie zur Überprüfung der geistigen Kräfte dienen soll, bedeuten kann, nicht schon geringe und entfernte Zweifel an der Dienstfähigkeit genügen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504;… vgl. dazu auch Plog/Wiedow/Beck BBG § 42 Rdn. 11;… noch enger bad.-württ. VGH bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Entscheidungssammlung E III 1 Nr. 8).

    Sie kann bei entsprechender Mitwirkung durch ihn so diskret durchgeführt werden, daß sich mögliche persönliche Beeinträchtigungen in tragbaren Grenzen halten (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504).

  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 233/84

    Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

    Entsprechendes gilt für den Notar, der in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen (BGH Beschlüsse vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504 und vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = NJW 1980, 641, 642) [BGH 26.03.1979 - NotZ 9/78].
  • BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78

    Dienstunfähigkeit eines Notars

    Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

    Gerade diese Wahnvorstellungen haben es dem Senat bereits früher als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich der Antragsteller auf Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen muß (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

    Diese sind deshalb wie Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Er hat bereits in anderem Zusammenhang, nämlich für die Rechtsfolgen bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Notars, allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze angewandt (Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Dagegen hat der Antragsteller erfolglos das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof angerufen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 6/76

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars

    Diese Beurteilung beruht ersichtlich auf den Angaben des Antragstellers über gegen ihn angeblich vorgebrachte "existenzvernichtende Drohungen oder sonstige Experimente" und "häßliche Aufrufe zum Praxisboykott", die mit "gewissenlosen Aufforderungen verbunden" seien (vgl. u.a. Schriftsatz des Antragstellers vom 6.3.1974, Bl. 84/85 d.A. XI G 692 (SH) LG Frankfurt/Main; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 - S. 7).
  • BGH, 16.08.1976 - NotZ 6/76

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens zur vorläufigen Enthebung eines Notars von …

    Er ist bisher nicht gewillt gewesen, die entstandenen berechtigten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit (vgl. Beschluß des Senats vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 - NJW 1976, 1155 und Beschluß des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 21. Juni 1976 - 1 BvR 190/76) durch Vorlage eines privatärztlichen Gutachtens oder Zulassung einer amtsärztlichen Untersuchung auszuräumen, obwohl dieser Zustand mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist.
  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79

    Amtsschilder von Notaren - Bremen

    Darin könnte ein bloßes Ersuchen liegen, freiwillig den durch den Erlaß geschaffenen Rechtszustand herzustellen, gerade um weitere "Maßnahmen" der Aufsichtsbehörde zu vermeiden, die dann erst Verwaltungsakte wären (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 unter II 1, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1976, 504).
  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 3/78

    Rechtsmittel

    Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).
  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 3/78

    Rechtsmittel

    Es gilt aber auch für die Sache NotZ 9/75, in der es nur darum ging, ob sich der Antragsteller ärztlich untersuchen lassen muß, weil Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestanden.
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 7/76

    Vorläufige Enthebung aus dem Amt des Notars - Schreiben des Präsidenten des …

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