Rechtsprechung
| BGH, 05.04.1976 - NotZ 11/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars - Stellen des Widerspruchsantrags an die falsche Stelle
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1976, 929
- DNotZ 1977, 121
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65
Amtsenthebung eines Notars
Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 11/75
Der Antrag des Notars gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, festzustellen, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, ist bei dem Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - einzureichen, nicht bei der Landesjustizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 44, 65).Das Rechtsmittel ist entsprechend den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig (BGHZ 44, 65, 71, 75).
Wie der Senat bereits im Jahre 1965 in BGHZ 44, 65 entschieden hat, ist das gerichtliche Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung zu entscheiden ist, nicht als Disziplinarverfahren, sondern in entsprechender Anwendung des § 111 BNotO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen.
Das anzuwendende Verfahren ergibt sich dagegen aus der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO (BGHZ 44, 65, 75).
Die von Seybold/Hornig, 4. Aufl. (1962) § 50 BNotO Rdn. 18 vertretene Auffassung, der Antrag sei an die Landesjustizverwaltung zu stellen, beruht auf der irrigen Annahme, es handle sich um ein Disziplinarverfahren, und ist durch die Entscheidung BGHZ 44, 65 überholt.
- BGH, 19.02.1976 - VII ZR 16/76
Ablauf der Jahresfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …
Auszug aus BGH, 05.04.1976 - NotZ 11/75
Nach der gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden (ebenso - zu § 234 Abs. 3 ZPO - der Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 = BB 1976, 387).
- BGH, 11.12.1978 - NotZ 3/78
Enthebung vom Amt des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden - …
Entsprechend § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb. m. § 37 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem "Disziplinargericht" erster Instanz für Notare, nämlich dem Oberlandesgericht (§ 99 BNotO), einzureichen (Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 11/75 = DNotZ 1977, 121).Es mag deshalb dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer nicht sogar der bereits oben erwähnte weitere Senatsbeschluß DNotZ 1977, 121 bekannt sein mußte, der diese Rechtsfolge ausdrücklich ausgesprochen hat.
- BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95
Anforderungen an die Form der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Für das Verfahren nach § 111 BNotO einschließlich der Beweiserhebung gilt nicht die Strafprozeßordnung, maßgebend sind vielmehr die Grundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (st.Rspr. des BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 - DNotZ 1977, 121, Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 3/65 - BGHZ 44/65). - BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
Dienstunfähigkeit eines Notars
Das Rechtsmittel ist entsprechend den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig (BGHZ 44, 65, 71, 75; Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 = DNotZ 1977, 121). - BGH, 28.11.1977 - NotZ 10/77
Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes zum Notar - Interesse der …
Der Senat hat denn auch im Beschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/75 (= DNotZ 1976, 242) die vom Antragsgegner in der AVNot vom 2. Dezember 1974 vorgenommene Neuregelung nicht beanstandet.
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