Rechtsprechung
| BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Aufschiebende Wirkung - Amtsenthebung - Amtsenthebung eines Notars - Rechtskraft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 11.12.1979 - Not 5/79
- BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Papierfundstellen
- NJW 1981, 989 (Ls.)
- MDR 1981, 226
- DNotZ 1981, 200 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
Bestellung eines Notariatsverwesers
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Von dem Grundsatz, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO keine aufschiebende Wirkung hat, ist jedenfalls dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Antrag zwar gegen eine Amtsenthebung richtet, in dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorausgegangenen Verfahren aber rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars vorliegen (im Anschluß an BGHZ 39, 162).Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (BGHZ 39, 162, 164;… Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rdn. 48).
Der Senat hat bisher offengelassen, ob die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff von lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in den §§ 16 Abs. 5, 35 Abs. 2 BRAO - handelt (BGHZ 39, 162, 165), wie das Oberlandesgericht hier annimmt (…ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., § 24 FGG Rdn. 4 a).
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Das gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfGE 35, 382, 401 f = NJW 1974, 227; Senatsurteil BGHZ 67, 343, 347). - BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76
Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Das gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfGE 35, 382, 401 f = NJW 1974, 227; Senatsurteil BGHZ 67, 343, 347).
- BGH, 25.11.1974 - NotZ 1/74
Herausgabeanordnung des Amtsgerichts gegenüber einem Notar - Verwahrung der …
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Der Fall liegt also anders, als der vom Senat durch Beschluß vom 25. November 1974 - NotZ 1/74 - (= DNotZ 1975, 423) entschiedene, in dem das örtlich zuständige Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem Notar, dessen Amt erloschen war, Akten und Bücher sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden herausverlangt hat. - BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
Dienstunfähigkeit eines Notars
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = BGHZ 74, 184 = DNotZ 1979, 695). - BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
Amtsschilder von Notaren - Bremen
Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80
Die vorausgehende formlose Bitte vom 25. September 1979 war noch kein Verwaltungsakt; das nachfolgende Schreiben vom 17. Oktober 1979 wiederholte nur die Aufforderung vom 3. Oktober 1979 und war deshalb nicht selbständig anfechtbar (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - m.w.N.).
- BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90
Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz - …
Das besondere Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Sinne eines Anordnungsgrundes folgt daraus, daß der Anfechtung des Bescheids vom 31. Oktober 1990 keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGHZ 39, 162, 164; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 - DNotZ 1981, 200 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/80;… Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 48) und nach Besetzung der Notarstelle in Kandel das Verfahrensziel in seiner ursprünglichen Form nicht mehr durchsetzbar, ein wirksamer Rechtsschutz mithin nicht mehr gewährleistet wäre. - BGH, 06.02.1984 - NotZ 16/83
Residenzpflicht - Befreiung - Anwaltnotar - Eigenheim - Nurnotar - Amtssitz
Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen(Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357 und NotZ 14/62 = DNotZ 1963, 510;Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303) [BGH 20.01.1968 - NotZ 1/68]; für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufslchtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff [BGH 30.11.1964 - NotZ 5/64];Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 - DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts verweigert(Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632);für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71];Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - undvom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landesjustizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt(Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). - BGH, 06.02.1984 - NotZ 14/83
Stundung und Erlass von Kammerbeiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und …
Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen (Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357 und NotZ 14/62 = DNotZ 1963, 510; Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303); für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff; Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsaktes verweigert (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632); für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landesjustizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt (Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82).
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