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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4270
OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85 (https://dejure.org/1985,4270)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.09.1985 - 3 W 170/85 (https://dejure.org/1985,4270)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. September 1985 - 3 W 170/85 (https://dejure.org/1985,4270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    GBO § 35
    Erbrecht; Grundbuchberichtigung; Berichtigung des Eigentümereintrags wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs aufgrund Erbfolge; Anforderungen an den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs; Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs kraft Erbfolge; Verifizierung der Erbschaft durch Erbschein oder öffentliches Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 240
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85
    Ebenso hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluß vom 1. September 1980 (OLGZ 1981, 30) entschieden, daß das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheines nicht gerechtfertigt sei, wenn lediglich der urkundliche Nachweis fehle, daß aus der Ehe keine weiteren Kinder hervorgegangen seien; dieser Nachweis könne vielmehr durch eine eidesstattliche Versicherung der Witwe des Erblassers erbracht werden.

    In einer weiteren Vorlagesache (DNotZ 1985, 367, 368) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ebenfalls an das vorlegende Gericht zurückgegeben, weil der zu beurteilende Sachverhalt mit dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1981, 30) behandelten Sachverhalt nicht identisch sei; dort sei eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, während in der Vorlagesache lediglich die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigt worden sei, so daß es sich nur um eine dem § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nicht genügende öffentlich beglaubigte Urkunde handele.

    296d; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435; verneinend Meyer-Stolte, Rpfleger 1980, 434, 435; Bedenken gemeldet haben Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht § 35 GBO Rdn.

  • BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83

    Zum Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85
    In einer weiteren Vorlagesache (DNotZ 1985, 367, 368) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ebenfalls an das vorlegende Gericht zurückgegeben, weil der zu beurteilende Sachverhalt mit dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1981, 30) behandelten Sachverhalt nicht identisch sei; dort sei eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, während in der Vorlagesache lediglich die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigt worden sei, so daß es sich nur um eine dem § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nicht genügende öffentlich beglaubigte Urkunde handele.
  • BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85
    Nachdem das Kammergericht bereits im Jahre 1934 entschieden hatte, daß sich das Grundbuchamt mit anderen öffentlichen Urkunden begnügen müsse, wenn durch deren Hinzutritt zu einer in öffentlicher Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügung der Nachweis der Erbfolge erbracht werden könne (KG JFG 11, 194, 198), hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 3. Januar 1974 (BayObLGZ 1974, 1, 6) - allerdings in einer Hilfsbegründung - die Auffassung vertreten, das Grundbuchamt habe auch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß keine weiteren Kinder vorhanden seien.
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 3/80

    Einsetzung nicht geborener Kinder als Erben im Testament - Anforderungen an einen …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85
    Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte vor seiner Entscheidung die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO vorgelegt, der jedoch mit Beschluß vom 9. Juli 1980 (V ZB 3/80 - n.v., wiedergegeben bei Otto, Rpfleger 1980, 415, 417) die Voraussetzungen für eine Vorlage verneint hatte.
  • BGH, 20.11.2025 - V ZB 40/24

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei unbenannten (Nach-)Erben; …

    2 Z 68/73">BayObLGZ 1974, 1, 6; 2000, 167, 170 f.; OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 641, 642; OLG Bremen, FGPrax 2025, 203, 205; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 928, 929; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31 f.; OLGZ 1985, 411, 412 ff.; FamRZ 2021, 1673, 1674 f.; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 107; FamRZ 2012, 485, 486 f.; OLG München, FamRZ 2012, 1248, 1249; OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 1530, 1531; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410 f.; Bauer/Schaub/Schaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; BeckOK GBO/Wilsch [1.12.2025] § 35 Rn. 127; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 41; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 35 Rn. 119 f., 126, 127; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 790; Bestelmeyer, notar 2013, 147, 149 f.).

    Die Norm soll den durch notarielles Testament oder Erbvertrag bedachten Erben den mit der Ausstellung eines Erbscheins verbundenen finanziellen Aufwand ersparen und die Grundbuchberichtigung vereinfachen (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411, 412 f.; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 1;… Meikel/Böttcher/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 2).

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Rn. 8 In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    (1) Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden herangezogen werden können und müssen (KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/221; OLG Stuttgart BWNotZ 1967, 154 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f. = Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 46 f.;… Schaub in Bauer/von Oefele GBO Rn. 138, Demharter GBO 23. Aufl. Rn. 40, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 75, jeweils zu § 35;… Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 790;… a.A. Meikel/Roth GBR 8. Aufl. S 35 Rn. 117 und 120).

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.;… Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35;… Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51;… Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225;… Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche …

    Eine Lücke im urkundlichen Nachweis, die den Umstand betrifft, dass keine weiteren Kinder geboren worden sind, kann durch die Vorlage einer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beider Eltern oder jedenfalls des überlebenden Elternteils geschlossen werden (Senat Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, 410 f.; Senat Rpfleger 1986, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646, 647; OLG Hamm FamRZ 2012, 485, 486 f.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.11.1993 - 20 W 158/93 - (Rpfleger 1994, 206) und 03.07.2001 (20 W 153/2001) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Selbst wenn man in Anlehnung an die zu anderen Fallgestaltungen ergangene Rechtsprechung des Senats (…20 V 615/79 = OLGZ 1981, 30 = aaO; 20 V 442/85 = OLGZ 1985, 411 = Bpfleger 1986, 51 mit abl. Anm. Meyer-Stolte = Mitt RhNotK 1986, 23) und der des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLGZ 1985, 408 = DNotZ 1986, 240 sowie Bpfleger 1987, 157/158) zugunsten des Antragstellers annehmen wollte, zum Nachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden (siehe hierzu auch BayObLG MittBayNot 1989, 146/148 zu II 3 d, insoweit nicht abgedruckt in BayObLGZ 1989, 8 und …

    2 Z 108/88|BGH; 20.01.1989; V ZR 181/87">Rpfleger 1989, 278), so besagt das noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408/411 = aaO).

  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

    Insoweit hat der Senat sich in seinem zuvor genannten Beschluß der im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, daß das Grundbuchamt eine zum Nachweis dieser (negativen) Tatsache vorgelegte eidesstattliche Versicherung in öffentliche Urkunde nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen darf, ein Erbschein also nur dann zu verlangen ist, wenn nach deren Vorlage noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (ebenso OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; Frankfurt OLGZ 1985, 411 ).
  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und …

    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der …

    Rn. 15 Er hat jedoch damals als Gericht der weiteren Beschwerde, welches gemäß §§ 27 FGG, 546 ZPO auf die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler beschränkt war, in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass allein durch die Vorlage solcher eidesstattlicher Versicherungen über die nicht erfolgte Geltendmachung des Pflichtteiles das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz den Nachweis der Erbfolge nicht zwingend als erbracht anzusehen haben, sondern dann vielmehr die allgemeinen Grundsätze eingreifen, wonach das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht diese eidesstattlichen Versicherungen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen haben und die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen können, sofern Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können, wobei aber bloß abstrakte Möglichkeiten, welche das Erbrecht in Frage stellen könnten, das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheines nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240;… Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rdnr. 39 m. w. N.).
  • OLG Bremen, 03.07.2025 - 3 W 6/25

    Beschluss Löschung eines Nacherbenvermerks; Feststellung der wirksamen …

    Rn. 33 Typische Fälle, in denen eine eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis einer negativen Tatsache zugelassen sind, sind der Nachweis dass außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 W 113/99 -, Rn. 13, juris; BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8.6.2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn.15, juris) und die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 12. September 2024 - 20 W 212/23, NJW-RR 2025, 76, Rn.24, beck-online; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097 (1098 f.); Rpfleger 2012, 67 (70) = NJOZ 2012, 43; OLG Braunschweig DNotZ 2013, 125 (126); OLG Frankfurt FamRZ 2014, 339 (341) = BeckRS 2013, 6309; FamRZ 2013, 1688 (1690) = BeckRS 2013, 7536; OLG Hamm FGPrax 2015, 201 (202); FamRZ 2016, 752 = BeckRS 2015, 20536; anders noch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591 (1594) = NJOZ 2013, 149).
  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10

    Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an …

  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11

    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • OLG Zweibrücken, 16.12.1986 - 3 W 174/86

    Wohnungseigentum

  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 2 W 119/10

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer BGB -Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01

    Grundbuch: Nachweise der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher …

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