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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3515
BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88 (https://dejure.org/1989,3515)
BayObLG, Entscheidung vom 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88 (https://dejure.org/1989,3515)
BayObLG, Entscheidung vom 09. August 1989 - BReg. 2 Z 72/88 (https://dejure.org/1989,3515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018, 1090

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit von Eintragungen im Grundbuch; Inhaltliche Bestimmheit von Grundbucheintragungen; Unterscheidung zwischen Nutzung zu Wohnzwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs und sonstiger Nutzung zu Wohnzwecken bei beschränkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 506
  • Rpfleger 1990, 14
  • BayObLGZ 1989 Nr. 58
  • BayObLGZ 1989, 347
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 30.03.1989 - BReg. 2 Z 75/88

    Zulässiger Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten

    Auszug aus BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88
    Dies bedeutet zwar nicht, daß sich das Grundstück selbst in seinem sachlichen Bestand ändern müßte; erforderlich ist aber, daß die Vornahme der hiernach verbotenen Handlung eine andere Benutzung darstellen würde als dies bei den weiterhin zulässigen Handlungen der Fall wäre (vgl. zum Ganzen BayObLGZ 1989, 89/93 m.w.Nachw.).

    Anders als in den vom Senat am 6.4.1982 (BayObLGZ 1982, 184 ff.) und daran anknüpfend am 30.3.1989 (BayObLGZ 1989, 89 ff.) entschiedenen Fällen sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall nicht als schlichte Wohnungsbesetzungsrechte und damit nicht als Verbot einer bestimmten tatsächlichen Nutzung ausgestaltet; sie unterscheiden vielmehr zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebs und einer sonstigen Nutzung zu Wohnzwecken.

    Der Senat sieht darin den entscheidenden Unterschied zu der Ausgestaltung der Dienstbarkeiten, die Gegenstand des Beschlusses vom 30.3.1989 waren; dort war den Berechtigten der Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit) dem Grundsatz nach ein generelles, nicht an persönliche Unterscheidungsmerkmale gebundenes Besetzungsrecht eingeräumt (BayObLGZ 1989, 89/94; ebenso schon der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in BayObLGZ 1982, 184 ff.).

  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 7/82

    Zur Zulässigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88
    Anders als in den vom Senat am 6.4.1982 (BayObLGZ 1982, 184 ff.) und daran anknüpfend am 30.3.1989 (BayObLGZ 1989, 89 ff.) entschiedenen Fällen sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall nicht als schlichte Wohnungsbesetzungsrechte und damit nicht als Verbot einer bestimmten tatsächlichen Nutzung ausgestaltet; sie unterscheiden vielmehr zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebs und einer sonstigen Nutzung zu Wohnzwecken.

    Der Senat sieht darin den entscheidenden Unterschied zu der Ausgestaltung der Dienstbarkeiten, die Gegenstand des Beschlusses vom 30.3.1989 waren; dort war den Berechtigten der Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit) dem Grundsatz nach ein generelles, nicht an persönliche Unterscheidungsmerkmale gebundenes Besetzungsrecht eingeräumt (BayObLGZ 1989, 89/94; ebenso schon der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in BayObLGZ 1982, 184 ff.).

  • BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88
    Damit wird entscheidend auf ein Unterscheidungsmerkmal abgestellt, das der Senat in früheren Beschlüssen als nicht geeignet angesehen hat, um einen Unterschied in der tatsächlichen Art der Nutzung zu begründen: Die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken oder nur im Rahmen eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Nutzung von Wohnraum z.B. zu Zwecken eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs (BayObLGZ 1980, 232/236 f.; BayObLG Rpfleger 1981, 352 f.; BayObLG MittBayNot 1982, 121/122).
  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82

    Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88
    Damit wird entscheidend auf ein Unterscheidungsmerkmal abgestellt, das der Senat in früheren Beschlüssen als nicht geeignet angesehen hat, um einen Unterschied in der tatsächlichen Art der Nutzung zu begründen: Die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken oder nur im Rahmen eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Nutzung von Wohnraum z.B. zu Zwecken eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs (BayObLGZ 1980, 232/236 f.; BayObLG Rpfleger 1981, 352 f.; BayObLG MittBayNot 1982, 121/122).
  • OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher …

    Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = …
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 2 B 10.269

    Genehmigung eines Außenbereichsvorhaben - Sicherung durch Bestellung von …

    Nicht eintragungsfähig ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG vom 9.8.1989 - Az. BReg 2 Z 72/88 - juris) die Sicherung der ausschließlichen Wohnnutzung durch in einem bestimmten zugeordneten landwirtschaftlichen Betrieb tätige Personen und deren Angehörige.
  • OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

    Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = …
  • LG Ellwangen/Jagst, 26.11.1999 - 1 T 205/99

    Unwirksamkeit der Auflassung vor einem ausländischen Notar

    Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Unterlassungsdienstbarkeit in der Form eines Wohnungsbesetzungsrechts, mit der öffentliche Interessen verfolgt werden, steht heute nicht mehr in Frage ( BayObLGZ 1982, 184 ; vgl. BayObLGZ 1989, 89, 94 und 347 = DNotZ 1990, 506 ;… Haegele/Schöner/Stöber, 11. Aufl., Rn. 1205;… Bauer/v. Oefele/ Bayer, GBO, AT III, Rn. 323;… KEHE/Herrmann, 5. Aufl., Einl. N, Rn. 54, Demharter, 23. Aufl., Anh. zu § 44 GBO , Rn. 24).
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