Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 05.06.1992 - 1 W 49/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1994, 704
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Oldenburg, 04.11.1985 - 1 W 95/85
Hinterlegungsgeschäft, Nebengeschäft
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.1992 - 1 W 49/92
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entspricht, bei Einholung von Pfandentlassungserklärungen im Rahmen eines Verwahrungsgeschäftes nicht der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 08.09.1983 - 1 W 33/83 - JurBüro 84, 272; Senatsbeschluß vom 04.11.1985 - 1 W 95/85 - JurBüro 86, 429; Senatsbeschluß vom 31.07.1984 - 1 W 1/84 - OLG Köln Jur Büro 84, 271; OLG Köln JurBüro 86, 1552 ff; OLG Hamm JurBüro 90, 221 ff;… Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 11. Aufl., Stichwort "Hebegebühr" 9.21, S. 626;… Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., § 147 Rn. 2; Mümmler, Konkurrenz der Gebühren nach §§ 147 u. 149 Kost0, JurBüro 1986, 499 ff, 503). - OLG Oldenburg, 08.09.1983 - 1 W 33/83
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.1992 - 1 W 49/92
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entspricht, bei Einholung von Pfandentlassungserklärungen im Rahmen eines Verwahrungsgeschäftes nicht der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 08.09.1983 - 1 W 33/83 - JurBüro 84, 272; Senatsbeschluß vom 04.11.1985 - 1 W 95/85 - JurBüro 86, 429; Senatsbeschluß vom 31.07.1984 - 1 W 1/84 - OLG Köln Jur Büro 84, 271; OLG Köln JurBüro 86, 1552 ff; OLG Hamm JurBüro 90, 221 ff;… Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 11. Aufl., Stichwort "Hebegebühr" 9.21, S. 626;… Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., § 147 Rn. 2; Mümmler, Konkurrenz der Gebühren nach §§ 147 u. 149 Kost0, JurBüro 1986, 499 ff, 503).
- BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05
Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung
Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. KG JurBüro 1993, 226; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 59; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139 sowie OLG Celle FGPrax 2005, 86; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Oldenburg DNotZ 1994, 704, 705; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45;… Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 147 KostO Rdn. 16). - OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04
Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO
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