Rechtsprechung
| BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
WEG § 5 Abs. 2
Nur über Sondereigentum erreichbarer Spitzboden kann im gemeinschaftlichen Eigentum stehen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 5 Abs. 2
Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienendes gemeinschaftliches Eigentum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Zugang zum Gemeinschaftseigentum
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 908
- DNotZ 1996, 27
- Rpfleger 1996, 25
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (10)
- BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung …
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
"Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433 ).«.Zu Unrecht beriefen sich die Beteiligten auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165); dort sei eine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz eingeräumt worden, weil es sich um einen nicht ausgebauten Speicher gehandelt habe, an dem ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer im Sinn von § 13 Abs. 2 WEG von der tatsächlichen Seite her nicht in Betracht gekommen sei.
(2) In dem Beschluß vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165/169 f.), einer Wohnungseigentumssache, hat der Senat entschieden, daß Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, dann Sondereigentum sein können, wenn der Raum (hier ein nicht ausgebauter Dachspeicher) seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.
- BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88
Begriff; Kriterien; Nachprüfung; Abgeschlossenheit; Wohnung; Gebrauchsregelung; …
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
"Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433 ).«.Die inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, etwa die Bestimmung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum anstelle von Sondereigentum, könnte dagegen nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1986, 29/31 f. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100).
In der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung vom 20.10.1988 (DNotZ 1989, 433 - Rpfleger 1989, 99) hat der Senat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, es werde im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind bei Räumen über der Dachgeschoßwohnung, die in der Teilungserklärung als "Spitzboden" und "Trempelboden" bezeichnet und nur über eine im Sondereigentum stehende Wohnung zugänglich sind; entschieden hat er diese Frage dort nicht.
- BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Da es sich bei § 5 Abs. 1 und 2 WEG um zwingende Regelungen (BGHZ 50, 56/60; BGH NJW 1991, 2909 ;… Weitnauer WEG 7. Aufl. § 5 Rn.1;… Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 5 WEG Rn. 1) und damit auch um zwingende Eintragungsvoraussetzungen handelt, kann die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vollzogen werden, wenn sie inhaltlich möglicherweise gegen die genannten Bestimmungen verstößt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
- BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 70/85
Sondereigentum an Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Die inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, etwa die Bestimmung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum anstelle von Sondereigentum, könnte dagegen nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1986, 29/31 f. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100). - BGH, 03.04.1968 - V ZB 14/67
Sondereigentum an ganzem Gebäude
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Da es sich bei § 5 Abs. 1 und 2 WEG um zwingende Regelungen (BGHZ 50, 56/60; BGH NJW 1991, 2909 ;… Weitnauer WEG 7. Aufl. § 5 Rn.1;… Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 5 WEG Rn. 1) und damit auch um zwingende Eintragungsvoraussetzungen handelt, kann die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vollzogen werden, wenn sie inhaltlich möglicherweise gegen die genannten Bestimmungen verstößt. - BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85
Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365). - OLG Hamm, 11.06.1986 - 15 W 452/85
Wesentliche Abweichung der tatsächlichen Bau- und Nutzungsverhältnisse vom …
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365). - BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365). - BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365). - OLG Oldenburg, 06.02.1989 - 5 W 9/89
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
- OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17
Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!
Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn.5 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn. 14 …sowie Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG…, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).Seite4 den ein ständiger Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (BayObLG…, Beschluss vom 08.05.1991, BReg 2 Z 33/91, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn.14 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG…, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).
- OLG München, 22.02.2006 - 34 Wx 133/05
Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur …
Der Zugang braucht daher nicht zwangsläufig im gemeinschaftlichen Eigentum zu stehen (BayObLGZ 1991, 165/169 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 908/909; WuM 2001, 292/293;… Demharter GBO 25. Aufl. Anh. zu § 3 Rn. 21).Seine Funktion erlaubt nach Lage und Zuschnitt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908/909) keinen sinnvollen Mitgebrauch, etwa als Trockenspeicher oder Hobbyraum.
- LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12
Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!
Ferner ist es als zulässig erachtet worden, Sondereigentum an dem einzigen Zugang zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden zu begründen, da dieser nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908) oder der Zugang keine maßgebende Rolle spielt, da es sich um einen nicht ausgebauten Speicher handelt (BayObLGZ 1991, 169, 170).Vielmehr ist entscheidend, ob unter üblichen Bedingungen ein Betreten des Raumes mit einer gewissen Regelmäßigkeit erforderlich ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908).
- BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 3/01
Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein …
Der Zugang braucht daher nicht zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum zu stehen (BayObLGZ 1991, 165/169 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 908;… zustimmend Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 56;… Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 9;… Demharter GBO 23. Aufl. Anh. zu § 3 Rn. 18). - OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
Auslegung einer Teilungserklärung
Denn § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet denjenigen Wohnungseigentümer, durch dessen Wohnung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Raum erreicht werden kann, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums für diese Zwecke zu gestatten, geht also davon aus, daß im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Teile des Gebäudes nur durch das Sondereigentum erreicht werden können (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908 = DNotZ 1996 27, 29; OLG Frankfurt FGPrax 1995, 101;… Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 27). - OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 3 Wx 72/99
Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der …
Grundsätzlich müssen auch die Zugänge zu diesen Einrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, es sei denn, sie dienen nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (vgl. BGH Rpfl 1991, 454; BayObLGZ 1986, 26, 28; BayObLG DNotZ 1992, 490, 491, 492; NJW-RR 1995, 908, 909; OLG Oldenburg DNotZ 1990, 48; Saarl.Weiterhin ist es als zulässig erachtet worden, Sondereigentum an dem einzigen Zugang zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden zu begründen, da dieser nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908) bzw. bei einem nicht ausgebauten Speicher der Zugang keine maßgebende Rolle spielt (BayObLGZ 1991, 169, 170).
- OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 107/04
Beschlußanfechtungsfrist, Kostenvorschuß
Ist ein Raum, hier also der Pumpenschacht, seiner Bestimmung nach nicht für den ständigen Mitgebrauch aller Miteigentümer bestimmt, so dass ein permanenter Zugang nicht gewährleistet sein muss, so kommt der Erreichbarkeit über Flächen des Gemeinschaftseigentums keine Bedeutung zu (BayObLG NJW-RR 1995, 908, 909). - OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01
Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche
Dementsprechend wird auch in der Praxis der Oberlandesgerichte § 5 Abs. 2 WEG nur in Bezug auf solche Räume angewandt, die den Zugang zu mehreren Eigentumswohnungen oder zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden (BayObLGZ 1986, 26; NJW-RR 1995, 908; NJW-RR 1996, 12; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 387; OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 = MittRhNotK 1998, 361;… Senat DNotZ 1987, 225 = Rpfleger 1986, 374 sowie zuletzt Beschluß vom 31.05.1999 - 15 W 141/99 - ebenso in der Literatur: Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 33;… Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 33;… von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO, AT V Rdnr. 70 f.;… Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 18;… Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2826). - OLG Naumburg, 27.10.1998 - 11 U 148/98
Wohnungseigentumskauf: Unmöglichkeit der Vertragserfüllung - Rückabwicklung
Keinesfalls handelt es sich um einen jener Fälle, in denen das Bayerische Oberste Landesgericht den Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum als nicht sondereigentumsschädlich angesehen hat (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908, 909). - LG Koblenz, 30.01.2025 - 2 S 26/24
WEG-Streit über Zutritt zu Technikraum, Flur und Treppenhaus
Soweit aber eine im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage - wie eine Heizungsanlage - regelmäßigen Zugang erfordere, stehe auch der Zuweg dazu (und mithin denklogisch auch der Raum, in dem sich die Anlage befindet und der im Ergebnis gleichfalls den Zugang darstellt) zwingend im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschluss vom 27.4. 1995 - 2 Z BR 125/94 in DNotZ 1996, 27; BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 184/03 in MittBayNot 2004, 192; OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - 17 W 233/17 in FGPrax 2017, 151;… so wohl auch MüKoBGB/Krafka, 9. Aufl. 2023, WEG § 5 Rn. 24;… Bärmann/Pick/Baer, 21. Aufl. 2025, WEG § 5 Rn. 14H). - LG Düsseldorf, 22.11.2021 - 25 S 44/21
Zur Auslegung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei fehlender Regelung …
- LG Konstanz, 20.02.2001 - 6 T 17/99
Gemeinsame Nutzung eines Gartens; Verteilung von Miteigentumsanteilen an einer …
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