Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 19
Belehrungs- und Hinweispflichten des Notars bei Beurkundung eines Unterhaltsverzichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsberaterhaftung.de (Leitsatz)
Unterhaltsverzicht
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach - 6 O 482/94
- OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95
Papierfundstellen
- DNotZ 1997, 656
- FamRZ 1997, 1484 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84
Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95
Zum Zeitpunkt der Beurkundung der gegenseitigen Verzichtserklärung - am 3. März 1987 - existierten bereits zwei höchstrichterliche Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof es dem Unterhaltspflichtigen aus den genannten Gründen versagt hatte, sich auf den Verzicht des geschiedenen Ehegatten zu berufen (vgl. Urteile vom 24.04.1985 - NJW 1985, 1835, 1836;… vom 15.10.1986 - FamRZ 1987, Heft 1, S. 46, 47).
- OLG Karlsruhe, 23.11.2000 - 9 U 43/00
Ausgleich für unbenannte Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei …
(... ) 5. Familienrecht - Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (OLG Köln, Urteil vom 30. B. 2001 -7 U 21/01 - mitgeteilt von Notar Dr. Frank Schürmann, Köln) BGB §§ 242; 1569 ff. BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Der Notar muss im Rahmen seiner Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann (im Anschluss an OLG Düsseldorf DNotZ 1997, 656 ).Auf der Grundlage dieser Rspr. hat das OLG Düsseldorf ( DNotZ 1997, 656 ) in einem vergleichbaren Fall eine Pflichtverletzung bejaht und entschieden, dass der Notar im Rahmen seiner Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen muss, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann.
- OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 21/01
Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Der Senat folgt, was die Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der begrenzten Wirkung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder betrifft, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DNotZ 1997, 656).
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