Rechtsprechung
| OLG München, 22.07.2011 - 34 Wx 148/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Grundbuchverfahren: Eintragung eines Veränderungsnachweises betreffend die Wirtschaftsart; Reichweite des öffentlichen Glaubens des Grundbuches
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilnahme der im Grundbuch vermerkten Wirtschaftsart am öffentlichen Glauben; Bindung des Grundbuchamts an Änderungen der Wirtschaftsart
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Bindung an den Veränderungsnachweis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterliegen von Angaben über die Wirtschaftsart im Grundbuch dem öffentlichen Glauben; Veränderungsnachweise bzgl. der Wirtschaftsart als grundsätzliche Bindung für das Grundbuchamt
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1228
- DNotZ 2012, 142
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OLG Oldenburg, 11.12.1991 - 5 W 129/91
Grundbuch, öffentl. glaube des, Angaben, tatsächliche, Fortführungsmitteilung, …
Auszug aus OLG München, 22.07.2011 - 34 Wx 148/11
Das Grundbuchamt ist an den Veränderungsnachweis, weil dieser ein Verwaltungsakt ist, grundsätzlich gebunden und hat ihn ohne weiteres zu vollziehen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 19; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387).10 Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (vgl. BayObLGZ 1987, 410/412; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387;… Demharter § 2 Rn. 26).
- BayObLG, 03.12.1987 - BReg. 2 Z 116/86
Darstellung einer Grenzveränderung infolge Überflutung nach Art. 7 Abs. 1 BayWG …
Auszug aus OLG München, 22.07.2011 - 34 Wx 148/11
10 Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (vgl. BayObLGZ 1987, 410/412; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387;… Demharter § 2 Rn. 26). - OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 160/10
Grundbuchsache: Entscheidungszuständigkeit für Anträge auf Änderung einer …
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 47/16
Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der …
Beispielsweise hat es einen Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde, mit dem der Flächeninhalt aufgrund einer Neuvermessung korrigiert wird, ohne eigene Nachprüfung zu vollziehen, indem es die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vermerkte Größenangabe von Amts wegen berichtigt (vgl. BayObLGZ 1976, 106, 109 ff.: 0,0514 ha statt zuvor 0, 0614 ha;… Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 21; unzutreffend OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 387: Nachprüfung durch das Grundbuchamt erforderlich); dasselbe gilt für die in einem Fortführungsnachweis ausgewiesene Änderung der Wirtschaftsart bzw. der tatsächlichen Nutzung (vgl. z.B. OLG München, DNotZ 2012, 142, 143 f.: "Gebäude- und Freifläche" statt zuvor "Grünland"). - OVG Sachsen, 26.02.2026 - 1 A 347/23
Beseitigungsanordnung; Baugenehmigung; Beweislast; Außenbereich; …
Abgesehen davon besteht hinsichtlich der lediglich beschreibenden tatsächlichen Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zur Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Grundbuchverfügung - GBV) ohnehin kein öffentlicher Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB (OLG München, Beschl. v. 22. Juli 2011 - 34 Wx 148/11 -, juris Leitsatz, Rn. 10;… Picker, in: Staudinger, BGB (2025), § 892, Rn. 66;… Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15. März 2026, § 892 Rn. 15). - OLG München, 05.10.2017 - 24 U 276/17
Auslegung der Reichweite der Grunddienstbarkeit
- OLG Naumburg, 22.04.2024 - 12 Wx 24/24
Beschwerde gegen die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart im …
Rn. 3 Das Grundbuchamt wies die beantragte Eintragung mit Beschluss vom 10. Januar 2024 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, Geschäftsnummer 34 Wx 148/11, mit der Begründung zurück, die Angabe der Wirtschaftsart unterliege nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
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