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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2003 - V R 22/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3515
BFH, 26.06.2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 (https://dejure.org/2003,3515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    StVZO § 28; ; StVZO § 28 Abs. 3; ; UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 41 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1
    Strohmann

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen des leistenden "Strohmanns"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Unternehmerbegriff
    »Strohmann« als Unternehmer
    Zurechnung der Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
    Der weisungsabhängige Strohmann

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1
    Rechnung; Scheinfirma; Strohmann; Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2004, 153
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes …

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835, m.w.N.).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, m.w.N.).

    Tritt deshalb jemand --wie hier Frau Z-- im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann (hier A) berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, m.w.N.).

    bb) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, m.w.N.).

  • BFH, 17.10.1996 - V R 63/94

    Zur Frage der Selbständigkeit eines Fahrlehrers, dem keine Fahrschulerlaubnis …

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Die Senatsentscheidungen, auf die sich das FG zur Begründung seiner Auffassung bezieht (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1996 V R 63/94, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 V B 22/99, BFH/NV 1999, 1391), betreffen eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob deswegen keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, weil der Leistende im Verhältnis zum Leistungsempfänger nichtselbständig tätig geworden ist, z.B. weil er diesem gegenüber die Leistung z.B. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses schuldet.
  • FG Niedersachsen, 21.03.2002 - 5 K 189/98

    Begriff des Leistenden; Selbständigkeit als Merkmal der unternehmerischen …

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1558 abgedruckt.
  • BFH, 12.05.1999 - V B 22/99

    Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Krankenhelferpfleger

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - V R 22/02
    Die Senatsentscheidungen, auf die sich das FG zur Begründung seiner Auffassung bezieht (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1996 V R 63/94, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 V B 22/99, BFH/NV 1999, 1391), betreffen eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob deswegen keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, weil der Leistende im Verhältnis zum Leistungsempfänger nichtselbständig tätig geworden ist, z.B. weil er diesem gegenüber die Leistung z.B. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses schuldet.
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei …

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (…BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 …und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18;… Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16;… vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH…, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213;… Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH…, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213;… Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20;… vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21;… BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 …und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen …

    (1) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteil vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153).

    Er ist nicht deswegen unselbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil er im Innenverhältnis den Weisungen des Auftraggebers verpflichtet ist (BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153).

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer …

    Auch insoweit gilt daher, dass eine Gewerbesteuerpflicht, die (für das "Einheitsunternehmen") nicht besteht, (durch eine Betriebsaufspaltung) auch nicht umgangen werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 29. März 2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i, und vom 19. Oktober 2006 - V R 22/02, BFHE 215, 268, BStBl II 2006, 2207; vom 20. August 2015 - IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).
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