Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 59 UStDV 2005, § 18 Abs 9 S 1 UStG 2005, § 13b Abs 4 UStG 2005, § 60 UStDV 2005
Umsatzsteuer: Vergütungsverfahren oder Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren, Voraussetzung für inländische Betriebsstätte/feste Niederlassung im Sinne des § 3a Abs. 3 Satz 2 UStG - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Umsatzsteuer 2007
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ausländisches Unternehmen i. S. v. § 13b Abs. 4 UStG - Vorsteuervergütungsverfahren - keine Zurechnung bezogener Leistungen zu einer Betriebsstätte ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
- BFH, 09.01.2018 - XI B 77/17
- BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18
Papierfundstellen
- DStRE 2018, 1140
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BFH, 05.06.2014 - V R 50/13
Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens; Unionsrecht und …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
Dem stehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.06.2014 (V R 50/13) nicht entgegen, weil sich daraus - ebenso wie aus § 59 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung - UStDV - keine Aussage ableiten lasse, dass der Unternehmer im Ausland ansässig sei, weil er keine relevanten Ausgangsumsätze getätigt habe.Dies habe nach dem Urteil des BFH vom 05.06.2014 (V R 50/13) zur Folge, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug nur im Vergütungsverfahren geltend machen könne.
Rn. 17 Ausgehend von diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist die im Streitjahr anzuwendende Fassung des § 13 b Abs. 4 UStG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer ist, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, hat (so auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 05.06.2014 - V R 50/13 -, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2014, 813, Rn. 31 zu den inhaltlich identischen Regelungen in Art. 171 Abs. 1 MwStSystRL und Art. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige).
- EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
Rn. 24 Dem entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-605/12 - Welmory, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2014, 937) zu dem unionsrechtlichen Begriff der festen Niederlassung, der dem nationalen Begriff der Betriebsstätte entspricht, entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat dann über eine "feste Niederlassung" verfügt, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. - BFH, 28.08.2013 - XI R 5/11
Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
Zwar geht der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass eine aus § 13 b Abs. 2 UStG resultierende Steuerschuld dazu führt, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, im Rahmen der nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebenden Steuererklärung alle in dem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge geltend zu machen (BFH, Urteil vom 14.04.2011 - V R 14/10, BStBl. II 2011, 834; Urteil vom 28.08.2013 - XI R 5/11, BStBl. II 2014, 497). - BFH, 14.04.2011 - V R 14/10
Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
Zwar geht der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass eine aus § 13 b Abs. 2 UStG resultierende Steuerschuld dazu führt, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, im Rahmen der nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebenden Steuererklärung alle in dem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge geltend zu machen (BFH, Urteil vom 14.04.2011 - V R 14/10, BStBl. II 2011, 834; Urteil vom 28.08.2013 - XI R 5/11, BStBl. II 2014, 497). - EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
Daimler und Widex - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15
Im Urteil vom 25.10.2012 (C-218, 219/11 [Hinweis des Dokumentars: Az. richtig C-318/11 und C-319/11] - Daimler und Widex, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2012, 932, Rn. 32 ff.) weist der Gerichtshof darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ortes der Besteuerung den Begriff der festen Niederlassung in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt habe, dass von dort aus tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt worden sein müssten.
- BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18
Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2017 - 5 K 5270/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 17 Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2018, 1140 abgedruckten Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 K 5270/15 ab.
- FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19
Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der …
Rn. 89 Eine sonstige Leistung wird an eine Betriebsstätte ausgeführt, wenn sie ihr zuzuordnen ist, weil sie dieser dient, d.h. für deren Zwecke verwendet wird (…Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 178. Lieferung 07.2018, § 3a Rn. 212; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 5 K 5270/15 , Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2018, 1140, aufgehoben aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen durch BFH, Urteil vom 22.05.2019 - XI R 1/18, BStBl. II 2020, 132).Dies könnte dafür sprechen, dass sämtliche Eingangsleistungen ausschließlich dem Grundstück und damit der in Deutschland belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (mit dieser Tendenz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 5 K 5270/15 , DStRE 2018, 1140 , aufgehoben aus hier nicht entscheidungserheblichen Gründen durch BFH, Urteil vom 22.05.2019 - XI R 1/18, BStBl. II 2020, 132, allerdings zur Konstellation einer "umsatzlosen Betriebsstätte" und zum Streitjahr 2007).
- FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 - 2 K 2072/22
Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern …
Rn. 28 Während der laufenden Einspruchsverfahren für die Streitjahre 2008 bis 2011 erging am 6. Juli 2017 ein klageabweisendes Urteil des 5. Senats des Finanzgerichts -FG- Berlin- Brandenburg für das den Streitjahren vorangehende Jahr 2007, dem ein identischer Grundsachverhalt zugrunde lag (Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 K 5270/15 , juris).Rn. 90 1. Der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen ist ausgeschlossen, da diese nicht der deutschen Betriebsstätte/Niederlassung zuzuordnen und deshalb nicht in Deutschland steuerbar waren (so bereits der 5. Senat des FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 K 5270/15 , juris, zum Streitjahr 2007).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15
Umsatzsteuer 2008 bis 2010
M. a. W. kommt eine an eine feste Niederlassung des Leistungsempfängers erbrachte sonstige Leistung i. S. d. Art. 56 Abs. 1 MwStSystRL nicht in Betracht, wenn die Leistung nicht für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wurde und an dem betreffenden Ort auch keine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers i. S. d. MwStSytRL ausgeübt wird (wobei jedenfalls letzteres allerdings nicht unumstritten ist, vgl. Haller, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2015, 7 m. w. N.; für das Erfordernis einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers am Ort der Betriebsstätte jüngst Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 5 K 5270/15 , BeckRS 2017, 126798, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig zum Az. XI B 77/17).
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