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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,325
BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81 (https://dejure.org/1982,325)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 (https://dejure.org/1982,325)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1982 - 5 C 103.81 (https://dejure.org/1982,325)
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Neugliederungsverordnung IHK

§ 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Feststellungsinteresse bejaht), Klage ist hier nicht deshalb unzulässig, weil sie auf eine - landesrechtlich i.R.v. § 47 VwGO nicht vorgesehene - Normenkontrolle hinausläuft

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage - Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses durch die Frage einer wirksamen Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - Feststellungsklage in Abgrenzung zum Normenkontrollantrag als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2208
  • NVwZ 1983, 609 (Ls.)
  • DVBl 1983, 552
 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 222.65
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81
    Der mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgestattete Status der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begründet, wie das Bundesverwaltungsgericht insbesondere für die Zugehörigkeit zu einem Wasserverband entschieden hat (BVerwGE 25, 151 [156]), ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

    Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gerichtete Klage scheitert, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwGE 25, 151 (156) [BVerwG 19.10.1966 - IV C 222/65] - ausgeführt hat, auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Einzelakte der Körperschaft anzufechten, nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO.

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81
    In einem solchen Falle dient der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Parteien, sondern dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwGE 14, 235 [236]).
  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81
    Daran hat sich durch die Zulassung der abstrakten Normenkontrolle in den Fällen des § 47 VwGO nichts geändert (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 58, 299 [301];… Kopp, a.a.O. Rdnr. 5 zu § 47 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73

    Klage eines Landkreises gegen seine Auflösung durch Rechtsverordnung der …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81
    Richtig ist zwar, daß dort, wo das Gesetz eine Nachprüfung landesrechtlicher Bestimmungen im Wege der Normenkontrolle nicht zuläßt, Klagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Rechtmäßigkeit einer Norm zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, unzulässig sind, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden(Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG 7 B 115.62 - [Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 36];Beschluß vom 21. März 1974 - BVerwG 7 B 97.73 - [Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 56]).
  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 115.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81
    Richtig ist zwar, daß dort, wo das Gesetz eine Nachprüfung landesrechtlicher Bestimmungen im Wege der Normenkontrolle nicht zuläßt, Klagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Rechtmäßigkeit einer Norm zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, unzulässig sind, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden(Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG 7 B 115.62 - [Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 36];Beschluß vom 21. März 1974 - BVerwG 7 B 97.73 - [Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 56]).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; …

    Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen (Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78 ).

    Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (Urteile vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - a.a.O. und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1; so auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. - BVerfGE 115, 81 ).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Rechtsschutz gegen Verordnungen

    Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78).

    Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann deswegen nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982, a.a.O. m.w.N.).

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