Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10.OVG |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 10 Abs 1 BauGB
Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung - esovgrp.de
BauGB § 10,BauGB § 10 Abs 1,GemO § 22,GemO § 22 Abs 1,GemO § 22 Abs 1 S 1,GemO § 22 Abs 1 S 1 Nr 1,GemO § 22 Abs 2,GemO § 22 Abs 2 S 1,GemO § 22 Abs 2 S 1 Nr 3,GemO § 24
Abwägung, abwägungserheblicher Belang, Abwägungserheblichkeit, Angehöriger, Anschein, ausgeschlossenes Ratsmitglied, Ausschließungsgrund, Ausschluss, Bebauungsplan, befangenes Ratsmitglied, Befangenheitsgrund, Besorgnis, eigener Belang, Gemeinderat, Mietvertrag, ...
- ra.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauGB § 10; GemO Rh-Pf § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluss eines ein Grundstück lediglich mietenden oder pachtenden Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan bei Betroffenheit an der Bauleitplanung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sonderinteressen von Gemeinderatsmitgliedern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschluss eines ein Grundstück lediglich mietenden oder pachtenden Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan bei Betroffenheit an der Bauleitplanung
Papierfundstellen
- DVBl 2011, 696
- DÖV 2011, 618
- BauR 2011, 1293
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 05.11.1999 - 4 CN 3.99
Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Das gilt nicht nur dann, wenn das Gemeinderatsmitglied oder sein Angehöriger i.S. von § 22 Abs. 2 GemO (juris: GemO RP)Eigentümer von durch den Bebauungsplan betroffenen Grundstücken sind, sondern auch dann, wenn die Nutzungsberechtigung an einem Grundstück, die durch die Bauleitplanung berührt wird, auf einem Miet- oder Pachtvertrages beruht (vgl. BVerwG, BVerwGE 110, 36 ff).Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.).
Rn. 29 Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.).
- VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80
Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Rn. 24 Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). - BVerwG, 25.01.2002 - 4 BN 2.02
Antragbefugnis für ein Normkontrollverfahren; Eigentümer eines im Plangebiet …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 C 10789/97
Befangenheit bei Beratung eines Bebauungsplan auch nach Verkauf eines Grundstücks …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Rn. 22 Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 2 B 637/10
Interesse eines Landwirts an einer Bertriebserweiterung als abwägungsrelevantes …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). - OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2003 - 8 B 11491/03
Bebauungsplan, Satzungsbeschluss, Mitwirkungsverbot, Ratsmitglied, Vorteil, …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 - in juris [Rn. 27 m.w.N.]). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02
Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 - in juris [Rn. 27 m.w.N.]). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1982 - 10 C 9/82
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10
Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist.
- VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von Beschlussfassung über …
Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken ( OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, BauR 2011, 1293 und juris, Rn. 22 m.w.N.;… Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, DVBl. 2013, 1051 und juris, Rn. 49).Das einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringende Gemeinderatsmitglied ist daher von vornherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil dieser eigene Belang von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O.).
Wann dies konkret der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O. und juris, Rn. 23;… Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, a.a.O.).
Andernfalls würde das Mitwirkungsverbot trotz besonderem Näheverhältnis des Ratsmitglieds zum Beratungsgegenstand seinem Sinn und Zweck zuwiderlaufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O. und juris, Rn. 24).
Dass die Einwände des Klägers zum notwendigen Umfang von Ausgleichsflächen auch angesichts weiterer mit der Änderung beabsichtigter Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O., Rn. 26 ff.), liegt auf der Hand und wird auch von dem Beklagten so gesehen, der sich mit diesen im Planungsverfahren auseinander setzt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12
Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam
Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied bzw. seinem Angehörigen und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles (st. Rspr. des OVG RP; vgl. z.B. Urteil des 1. Senats vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, S. 696 und juris, Rn. 22 f., m.w. Rechtsprechungsnachweisen).Der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat schließlich generell entschieden, dass ein Gemeinderatsmitglied, dessen eigene durch die Bauleitplanung betroffene abwägungserhebliche Belange oder die eines Angehörigen i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung vom Gemeinderat zu berücksichtigen seien, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen sei (vgl. Urteil vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, 696 und juris, Rn. 21 ff.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 6 A 10605/13
Begünstigtes Ratsmitglied von Mitwirkung an Verschonungsregelung in Satzung über …
Gerade in einer solchen Konstellation, in der sich die Frage stellt, welche Grundstücke im Gemeindegebiet über mehrere Jahre von der Beitragspflicht ausgenommen werden, kann der Anschein erweckt werden, das Ratsmitglied, welches von einer solchen Verschonungsregelung profitieren würde, könnte bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen an einem Vorteil geleitet werden, der eng mit seinen persönlichen Belangen zusammenhängt und nicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass er vernachlässigt werden kann (vgl. OVG RP, 2 A 10098/09.OVG, AS 37, 361, juris; OVG RP, 1 C 10737/10.OVG, DVBl 2011, 696 , juris).Ob die möglichen Sonderinteressen für die Haltung eines Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, kann nur mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates beantwortet werden (vgl. OVG RP, 8 C 10150/10.OVG, LKRZ 2011, 33 , juris; OVG RP, 1 C 10737/10.OVG, DVBl 2011, 696 , juris).
- OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10
Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan
Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende "Anschein" stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder - wie im vorliegenden Fall - der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. - OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 C 10575/15
Keine Befangenheit eines Grundstückeigentümers, der an Lieferanten einer von der …
Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG - und vom 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09.OVG -, beide in juris).Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nämlich nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen; auch ohne einen solchen engen formalen Zusammenhang kann ein starkes, den Anschein einer von persönlichen Interessen mitbestimmten Entscheidung begründendes Interesse am Entscheidungsgegenstand bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2011, a. a. O., m. w. N.).
- VG Trier, 24.05.2017 - 7 K 2266/17
Ausschluss von Gemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Lampaden wegen Befangenheit
Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG - juris). - VGH Bayern, 14.10.2013 - 1 ZB 12.1976
Keine Befangenheit eines gewerblichen Mieters bei Abstimmung über …
Eine enge persönliche Beziehung von Frau M. zum Beratungsgegenstand, die vor dem dargestellten Hintergrund ein individuelles Sonderinteresse begründen könnte, das die Besorgnis nahelegt, die Betroffene werde nicht uneigennützig und gemeinwohlorientiert abstimmen, ist nicht erkennbar (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.3.2011 - 1 C 10737/10 - DVBl 2011, 696 f.). - VG Trier, 19.01.2020 - 7 K 3207/20
Entscheidung im Streit um Sitzungsausschluss in Lampaden
Berücksichtigt man, dass es nicht darauf ankommt, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte tatsächlich einen möglichen Vor- oder Nachteil erfährt, sondern dass ein Mitwirkungsverbot bereits vorliegt, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, Rn. 22, juris), waren die Einwände des Beklagten insoweit jedenfalls nicht evident sachfremd. - VG Leipzig, 14.03.2017 - 6 K 263/16 Hierbei haben dieselben Maßstäbe zu gelten, die für abwägungserhebliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB und die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO gelten (…vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.2.1995 - 10a NE 40/90 -, , Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, , Rn. 26;… Blazek, a.a.O. Rn. 71), da sich letztlich in allen Zusammenhängen die Frage stellt, ob eine Betroffenheit nur allgemein als Teil der Öffentlichkeit vorliegt oder ob eigene rechtlich geschützte Interessen geltend gemacht werden.
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