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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,107
BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62 (https://dejure.org/1964,107)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 (https://dejure.org/1964,107)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 (https://dejure.org/1964,107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt aufgrund entsprechender Einlassung der Behörde - Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung eine Behörde über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts - Voraussetzungen der Anerkennung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 782
  • DVBl 1964, 89
  • DVBl 1965, 89
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.11.1963 - V CB 76.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62
    Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen hat auch der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß die Versäumung der Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren die Klage gegen den Beschwerdebescheid nicht unzulässig mache(Urteil vom 27. November 1963 - BVerwG V CB 76.63 -, DVBl. 1964 S. 190).
  • BVerwG, 27.09.1957 - V C 496.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62
    Der der richterlichen Überzeugungsbildung durch diese Vorschrift gesteckte Rahmen ist weit; er schließt es nicht aus, daß das Gericht sich von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung auch dann überzeugt, wenn sie erst in einem späteren Abschnitt des Verfahrens vorgetragen wird, sofern nur die Tatsache als solche glaubhaft erscheint und ihr Vortrag nicht im Widerspruch mit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, insbesondere solchen über die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone, steht, vorausgesetzt, daß der Kläger auch persönlich glaubwürdig ist (vgl. dasUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 -, DÖV 1958 S. 116).
  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 74.62

    Anforderungen an die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62
    Wie das erkennende Gericht dazuim Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 74.62 - weiter dargelegt hat, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer besonderen Zwangslage und dem sie auslösenden Verhalten daher nur innerhalb der durch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit gezogenen Grenzen als bedeutsam für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens anerkannt werden.
  • BVerwG, 16.12.1959 - VIII C 178.59
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62
    Kläger ihrem Eintritt in zumutbarer Weise hätte entgegenwirken, können (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 178.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 14 = JR 1960 S. 391 = NJW 1960 S. 1220 = DÖV 1960 S. 800 = ROW 1960 S. 241).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in …

    Nur eine Sachentscheidung macht eine Verfristung des Widerspruchs unbeachtlich (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 -, DVBl 1965, 89, 90).

    In einem Widerspruchsverfahren darf die Widerspruchsbehörde damit auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt dann für das spätere Gerichtsverfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus (BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, DVBl 1982, 1097 mwN; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 -, DVBl 1965, 89, 90).

  • BSG, 14.05.2025 - B 4 KG 1/24 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Widerspruchseinlegung per …

    Rn. 15 Die in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht und der angefochtene Bescheid nicht als bindend anzusehen ist, wenn die Widerspruchsbehörde über einen verspätet eingelegten Widerspruch in der Sache entscheidet (stRspr; grundlegend BSG vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85 = SozR 2200 § 1422 Nr. 1, juris RdNr 15 ff unter Anschluss ua an BVerwG vom 16.1.1964 - VIII C 72.62 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2;… ferner BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7, RdNr 17; aA etwa J. Becker in BeckOGK, § 84 SGG RdNr 29 mwN, Stand Mai 2025; Burkiczak, SGb 2016, 189, 193 f mwN; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 70 VwGO RdNr 40 mwN, Stand März 2023), soweit der Verwaltungsakt nicht zugleich einen Dritten begünstigt (vgl nur BVerwG vom 4.8.1982 - 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49, juris RdNr 12 ff), ist auf den Fall der Nichteinhaltung der Formvorschrift nicht übertragbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 2 S 1516/14

    Erhebung eines Widerspruchs gegen kommunalen Abgabenbescheid; privatrechtlich …

    Rn. 83 aa) Nach der ständigen (…freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423;… Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11; Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - juris Rn.10;… Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9).

    Es stehe vielmehr im "freien Ermessen" der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die "im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden" können (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO).

    Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO).

    Bei verfristetem Widerspruch trifft die Widerspruchsbehörde über die Unanfechtbarkeit und damit formelle Bestandkraft eine Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89).

    Denn ein solcher Anspruch relativierte die Offenheit des Ermessens und wäre angesichts der fehlenden Begründungspflicht (vorbehaltlich von Evidenz) in aller Regel nicht (gerichtlich) überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO) und damit nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt.

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