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Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,85
BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Rückkehr in die Region der Vorverfolgung - Maßstäbe zur Feststellung asylrechtlich relevanter Verfolgungssicherheit - Grundsätze der inländischen Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung - Inländische Fluchtalternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 791
  • DVBl 1994, 68 (Ls.)
  • DÖV 1994, 661
 
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Wird zitiert von ... (180)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht materiellrechtlich von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 ) sowie im Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen.

    Indessen hätte das Berufungsgericht den Kläger nur dann auf eine Rückkehr an seinen verfolgungsfreien Herkunftsort verweisen dürfen, wenn entweder feststünde, daß er auch in den anderen Landesteilen Sri Lankas, also landesweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, oder aber - sofern dies verneint werden müßte - wenn festgestellt wäre, daß ihm an seinem Herkunftsort nach den für die sog. inländische Fluchtalternative geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen, unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers jedoch nicht geprüft.

    In dieser Hinsicht besteht zwar im Hinblick auf das nicht hinreichend klare Verhältnis zwischen den Ausführungen in dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1990 - 2 BvR 1437/86 u.a. - und denen im Beschluß vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) und in den Kammerbeschlüssen vom 22. und 29. März 1990 - 2 BvR 875/86 u.a. und 2 BvR 673/86 u.a. - keine Bindung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG.

    In einem solchen Fall gewinnen Umstände, die gemeinhin asylrechtlich unerheblich sind, eben deshalb, weil der Heimatstaat politische Verfolgung betreibt oder zuläßt, eine andere Bedeutung: Ein in Deutschland lebender Ausländer, dem es verwehrt ist, sich in dem von politischer Verfolgung betroffenen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, weil diese auch ihm dort droht bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, kann nicht auf verfolgungsfreie Gebiete verwiesen werden, in denen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfGE 80, 315 ) andere existenzbedrohende Gefahren erwarten.

    In dem Beschluß vom 10. Juli 1989 (a.a.O. S. 346) hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, denen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht, ausgeführt, ohne auf das Herkunftsgebiet innerhalb des Verfolgerstaates abzustellen: "Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den ... dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren." Wenn aber von dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber eine Rückkehr in sein verfolgungsfreies Herkunftsgebiet bei dort drohenden unzumutbaren Nachteilen und Gefahren nicht verlangt werden kann, so wäre es nicht verständlich, dem verfolgt Ausgereisten eben dies zuzumuten.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision eine im Heimatstaat vor der Ausreise erlittene Verfolgung in rechtlich zulässiger Weise unterstellt und damit letztlich offengelassen werden, wenn - wie hier geschehen - die Frage, ob zukünftig eine Wiederholung politischer Verfolgung zu erwarten ist, auch bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) verneint wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision eine im Heimatstaat vor der Ausreise erlittene Verfolgung in rechtlich zulässiger Weise unterstellt und damit letztlich offengelassen werden, wenn - wie hier geschehen - die Frage, ob zukünftig eine Wiederholung politischer Verfolgung zu erwarten ist, auch bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) verneint wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).
  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer …

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Indessen hätte das Berufungsgericht den Kläger nur dann auf eine Rückkehr an seinen verfolgungsfreien Herkunftsort verweisen dürfen, wenn entweder feststünde, daß er auch in den anderen Landesteilen Sri Lankas, also landesweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, oder aber - sofern dies verneint werden müßte - wenn festgestellt wäre, daß ihm an seinem Herkunftsort nach den für die sog. inländische Fluchtalternative geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen, unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers jedoch nicht geprüft.
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises - …

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht hat daher einen - zu unterstellenden - Teil des Sachverhalts außer acht gelassen, was einen materiellrechtlichen Fehler darstellt (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht materiellrechtlich von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 ) sowie im Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen.
  • BVerwG, 12.08.1986 - 9 C 74.86
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Diesen Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Bundesbeauftragten durch Urteil vom 19. Juli 1990 - BVerwG 9 C 74.86 - aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische …

    Rn. 71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.;… BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.;… BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Insoweit gibt es keine Grundlage für eine lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Dort drohen dem Beigeladenen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (vgl. BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - abweicht, ist aus diesem Grunde die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.1996 - 11 L 7675/95

    Asyl, syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; Asyl; Christ, syrisch-orthodox; …

    Unerheblich ist, ob der Landesteil, in dem die politische Verfolgung droht, die Heimatregion des Betreffenden ist oder falls nicht, ob es aus sonstigen Gründen wahrscheinlich ist, daß der Betreffende sich im Fall einer Rückkehr gerade in diese Region begibt (BVerwG, Urt. v. 16.2. 1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; v. 13.5. 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 691/86 -, BVerfGE 80, 315 -343 f.-; und vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, 58 -65 f.-; BVerwG, Urteile vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, vom 13.5.1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210 sowie vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791 jeweils m.w.N.).

    Droht jedoch - je nach dem geltend gemachten Verfolgungsgrund - in (irgend-)einem Teil des Staatsgebietes unmittelbare oder vom Staat zu vertretende mittelbare politische Verfolgung (bzw. läßt sie sich bei einem vorverfolgt ausgereisten Ausländer nicht hinreichend sicher ausschließen), so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die politische Verfolgung in dem Gebiet stattfindet, in dem der Ausländer vor seiner Ausreise gelebt hat oder außerhalb dieses Gebietes und ob der Asylsuchende bei Rückkehr sich überhaupt in diese Region begeben würde (…vgl. BVerwG, Urt. v; 16.2. 1993 - 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791, v. 13.5. 1993 - 9 C 59.92 - NVwZ 1993, 1210, Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Stand: 1995, Stichwort: Asylanerkennung, § 13 Rdnr. 20 f).

    Er muß mithin bei Rückkehr hinreichend sicher vor Verfolgung sein (…kritisch zu diesem Ansatz Hess. VGH, Urt. v. 26.7. 1993 - 12 UE 2439/89 - DVbl 1994, 69 u. Urt. v. 14.8. 1995 - 12 UE 2496/94 -) und es dürfen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen sonstigen existenzbedrohenden Gefahren erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1993 - 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791;… v. 13.5. 1993 - 9 C 59.92 - NVwZ 1993, S. 1210;… Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Stand: 1995, Stichwort: Asylanerkennung, § 13 Rdnr. 20 f.).

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 141/90

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische …

    Rn. 71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.;… BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.;… BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Insoweit gibt es keine Grundlage für eine lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    In diesem Gebiet drohen ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die ihm wegen ihrer mit einer angeblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machen würden (vgl. BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93   

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https://dejure.org/1994,895
VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 (https://dejure.org/1994,895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 (https://dejure.org/1994,895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 (https://dejure.org/1994,895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer ethnischen Abstammung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 68
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Mitglieder der Volksgruppe der Albaner im Kosovo dort derzeit allein im Hinblick auf ihre ethnische Abstammung keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl Urteil des Senats vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 -).

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten übersandten Liste aufgeführt bzw. den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zusätzlich bekanntgegeben worden sind, sowie das den Beteiligten zur Kenntnis übersandte Urteil des Senats vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 -.

    Dies hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - ausführlich dargelegt, soweit der Zeitraum von Oktober 1991 bis Ende August 1993 betroffen ist.

    Ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsprogramm läßt sich weder den vom Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission (Bericht vom 10.02.1993; UNHCR vom 21.04.1993) bezeichneten Gesetzen noch deren konkreter Umsetzung entnehmen (vgl. im einzelnen Senats-Urteil vom 02.09.1993 a.a.O. UA. S. 37 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 02.09.1993 (a.a.O. S. 39 ff.) dargelegt.

    Im Lichte dieser vom Sachverständigen berichteten und bislang nicht bekannten Tatsachen sind nunmehr auch die Auskünfte von amnesty international (vom 23.03.1992; 20.08.1992; 24.11.1992; 25.11.1992; 19.04.1993) zu würdigen, wonach weiterhin eine große Anzahl Albaner wegen des Besitzes von albanischen Zeitschriften und Tonkassetten zu Ordnungshaftstrafen von bis zu 60 Tagen verurteilt würden, wobei offenkundig allein die politische Gesinnung bestraft werde (vgl. auch Senats-Urteil vom 02.09.1993 a.a.O. S. 49, 53).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß Berichte wie etwa über eine fragliche Vergiftung albanischer Schüler, für die die KSZE-Beobachter keinerlei Bestätigung haben finden können, auch auf dem Boden der allgemeinen Bereitschaft entstehen können, jeweils der anderen Seite das Schlechteste zuzutrauen (Kotschy S. 17; vgl. auch Senats-Urteil vom 02.09.1993 a.a.O. S. 39/40).

    Diese Auffassung hat der Senat entgegen der Annahme des OVG Lüneburg (…a.a.O. S. 34) im übrigen bereits in seinem Urteil vom 02.09.1993 (a.a.O.) vertreten.

    Rn. 47 Neben den bereits im Urteil vom 02.09.1993 (a.a.O. S. 54 ff.) wiedergegebenen Erkenntnissen, auf die verwiesen werden kann und die auch für die Zeit seit September 1993 im wesentlichen bestätigt werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.09.1993; GfbV vom 12.10.1993; ai vom 17.09.1993 an VG Karlsruhe und VG Stuttgart), ist für das Verhalten der Polizei im Kosovo insbesondere auch das auf eigene Erfahrungen und unmittelbare Kontakte gegründete Gutachten des Sachverständigen Kotschy zu würdigen: Danach kann ein polizeiliches Verhaltensraster nach politischen wie ethnischen Kriterien nicht festgestellt werden.

    Eine der GfbV (Bestandsaufnahme 1993; November 1993) vorliegende und von ihr auszugsweise veröffentlichte Liste, die für den Zeitraum 1992 bis Juli 1993 38 getötete und 37 verwundete Albaner sowie 5.171 sonstige Vorkommnisse gegenüber ethnischen Albanern auflistet (vgl. dazu auch bereits Senats-Urteil vom 02.09.1993 a.a.O. S. 56), rechtfertigt nicht eine von den Darstellungen Kotschys abweichende Einschätzung der Lage der albanischen Bevölkerung.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216).

    Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, a.a.O.).

    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 a.a.O.).

    Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen ist, aus begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, a.a.O.).

    Daher wird in der Rechtsprechung zu Recht Gruppenverfolgung erst dann bejaht, wenn der Verfolger von "individuellen Momenten gänzlich absieht" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 aaO).

    Denn die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung steht der bereits eingetretenen Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991, NVwZ 1991, 768, 769).

    Eigene Verfolgung kann auch dann zu bejahen sein, wenn solche Maßnahmen den Betroffenen noch nicht ereilt haben, ihn aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - zu ereilen drohen (BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 (335)).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, a.a.O.).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 a.a.O. m.w.N.).

    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz, der grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen gegeben ist und Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte nur einschließt, wenn sie dem jeweiligen Staate zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluß vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, 169; Beschluß vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986, BVerwGE 74, 41, 43), nicht nur auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzten und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 m.N.).

    Denn ein Mehrvölkerstaat darf im übrigen grundsätzlich seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Ziel (auch gegenüber Minderheiten) durchsetzen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG…, Urteil vom 17.05.1983 a.a.O. S. 201; zur Zielrichtung vgl. BVerfGE 80, 315, 336 f).

    Auch der bloße Verdacht nimmt den entsprechenden Strafen nicht den Charakter der politischen Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335 ff., 337; Beschluß vom 11.05.1993 InfAuslR 1993, 310, 312).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Soweit das OVG Lüneburg (…a.a.O. S. 31) unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.05.1983, BVerwGE 67, 195, 201) in diesem Zusammenhang zu Recht darlegt, entscheidend sei, ob den getroffenen Regelungen entnommen werden könne, daß ein (Mehr-) Völkerstaat nach seiner Verfassung, seinen Gesetzen oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über eine andere ausgehe oder gar die ethnische oder kulturelle Eigenart bestimmter Volksgruppen überhaupt leugne und diese Volksgruppen an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindere, und in diesem Falle die gesetzlichen Regelungen als Indizien einen Rückschluß auf die asylrelevante (staatliche) Verfolgungsmotivation gestatten könnten, setzt eine solche Schlußfolgerung vorliegend voraus, daß die genannten Regelungen nach ihrer Zielrichtung eine Mißachtung der ethnischen und kulturellen Eigenart der Albaner im Kosovo beinhalten (…so OVG Lüneburg a.a.O.) und - in der Konsequenz - das Bewahren dieser Eigenarten durch die Albaner (asylrelevante) staatliche Sanktionen nach sich zieht.

    Denn ein Mehrvölkerstaat darf im übrigen grundsätzlich seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Ziel (auch gegenüber Minderheiten) durchsetzen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 a.a.O. S. 201; zur Zielrichtung vgl. BVerfGE 80, 315, 336 f).

  • BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Bürgerkriegs- bzw. …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Zur ethnischen Gruppenverfolgung werden Verfolgungsmaßnahmen erst dann, wenn eine Trennung zwischen dem Merkmal der Volkszugehörigkeit und/oder der politischen Überzeugung bzw. Betätigung nicht mehr möglich ist, weil der Verfolger den Volkszugehörigen pauschal eine staatsfeindliche Haltung unterstellt (vgl. BVerfG Beschluß vom 27.12.1993 - 2 BvR 1916/93 - siehe auch Beschluß vom 02.12.1993 - 2 BvR 1475/93 -).

    Aus den vorstehend im wesentlichen dargestellten Erkenntnismitteln ergibt sich gerade nicht, daß wegen der pauschalen Unterstellung der Sympathie der albanischen Bevölkerungsgruppe für eine unabhängige Republik Kosovo durch die Serben die staatlichen Maßnahmen objektiv gesehen auf die albanische Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen, eine Trennung zwischen dem Merkmal der Volkszugehörigkeit und/oder der politischen Überzeugung bzw. Betätigung also nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 - betreffend türkische Kurden).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz, der grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen gegeben ist und Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte nur einschließt, wenn sie dem jeweiligen Staate zurechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 358; Beschluß vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, 169;… Beschluß vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986, BVerwGE 74, 41, 43), nicht nur auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzten und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 m.N.).

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, so kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Auch der bloße Verdacht nimmt den entsprechenden Strafen nicht den Charakter der politischen Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335 ff., 337; Beschluß vom 11.05.1993 InfAuslR 1993, 310, 312).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Rn. 31 Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. / Art. 16a Abs. 1 GG n.F. beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Eine solche Gefährdungslage, die bei einem Asylsuchenden begründete Furcht vor politischer Verfolgung weckt, ist dann gegeben, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146 = BVerwGE 88, 367 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93
    Wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80 = BVerwGE 79, 79).
  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen …

  • BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 933/90

    Asylerheblichkeit von Merkmalen politischer Verfolgung - Verhöre und Verhaftung …

  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1475/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestätigung der Ablehnung eines …

  • OVG Niedersachsen, 30.09.1993 - 8 L 4413/91
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1993 - 13 A 2486/92

    Gefahr einer Sippenhaft; Albanische Volkszugehörige; Kosovo; Gefahr der …

  • BFH, 21.05.1957 - I 56/57 U

    Aktivierungspflicht für Vorräte, die am Bilanzstichtag entstanden sind - …

  • EuGH - 79/80 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Gonano / Kommission

  • VG Kassel, 27.10.1993 - 2 E 8740/92
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer …

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - A 14 S 2075/94

    Keine Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner im Kosovo

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 -A 14 S 1959/93-.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen war er vor seiner Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch hat er solche bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 -A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93-).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - (EZAR 043 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 290) und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

    Die von ihr nach eigenen Angaben unter Auswertung aller ihr zugänglichen Quellen von Dezember 1993 bis Februar 1994 sowie eines Besuchs im Kosovo (18. bis 23.01.1994) berichteten Vorkommnisse und Maßnahmen der serbischen Behörden lassen indes insbesondere unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Verfolgungsdichte (vgl. näher Senatsurteil vom 21.01.1994 aaO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94-, mit welchem das eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner bejahende Urteil des OVG Lüneburg aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen wurde) weiterhin nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der im Kosovo beheimateten albanischen Volkszugehörigen zu.

    Soweit der Besitz albanischer Zeitschriften oder Musikkassetten bestraft werde, werde ganz offenkundig die politische Gesinnung bestraft; der Inhalt der jeweiligen Zeitschriften oder Tonbänder ist indes ai unbekannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.01.1994, aaO).

    Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darin, daß sämtliche von ihm angeführten "Umstände" etwa auf dem Gebiet des Arbeitsmarkts, des Bildungswesens, der medizinischen Versorgung und Justiz asylrelevant seien (vgl. bereits Senatsurteile vom 02.09.1993, 21.01.1994 aaO).

    Rn. 26 Der Senat sieht sich veranlaßt, nochmals zusammenfassend die Grundlagen seiner eine Gruppenverfolgung verneinenden Rechtsprechung (Urteil vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 - vom 19.07.1994 - A 14 S 695/94-; vom 13.09.1994 - A 14 S 596/94-; vom 06.12.1994 - A 14 S 1432/94-; ebenso mittlerweile HessVGH - 13 UE 2370/94 - vgl. FR vom 26.01.1994) herauszuheben:.

    Solche Anhaltspunkte lassen sich nicht feststellen (…BVerwG, aaO; Senatsurteile vom 02.09.1993 aaO UA S. 37 ff., vom 21.01.1994 aaO UA S. 16 ff.).

    Rn. 33 Schließlich hat der Senat bereits ausführlich dargelegt (vgl. Urteil vom 21.01.1994 aaO, UA S. 32 ff.; siehe dazu auch ausführlich BVerwG…, Urteil vom 05.07.1994 aaO), daß die Lage der ethnischen Albaner im Kosovo gerade nicht den Schluß erlaubt, daß wegen der pauschalen Unterstellung der Sympathie der albanischen Bevölkerung für eine unabhängige Republik Kosovo durch die Serben die staatlichen Maßnahmen objektiv gesehen auf die albanische Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen, eine Trennung zwischen dem Merkmal der Volkszugehörigkeit und/oder der politischen Überzeugung bzw. Betätigung also nicht mehr möglich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - A 14 S 2187/94

    Restjugoslawien: beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für desertierte …

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 (335); zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993- A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Die von ihr nach eigenen Angaben unter Auswertung aller ihr zugänglichen Quellen von Dezember 1993 bis Februar 1994 sowie eines Besuchs im Kosovo (18. bis 23.01.1994) berichteten Vorkommnisse und Maßnahmen der serbischen Behörden lassen indes insbesondere unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Verfolgungsdichte (vgl. näher Senatsurteil vom 21.01.1994 aaO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, mit welchem das eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner bejahende Urteil des OVG Lüneburg aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen wurde) weiterhin nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der im Kosovo beheimateten albanischen Volkszugehörigen zu.

    Soweit der Besitz albanischer Zeitschriften oder Musikkassetten bestraft werde, werde ganz offenkundig die politische Gesinnung bestraft; der Inhalt der jeweiligen Zeitschriften oder Tonbänder ist indes ai unbekannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.01.1994, aaO).

    Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darin, daß sämtliche von ihm angeführten "Umstände" etwa auf dem Gebiet des Arbeitsmarkts, des Bildungswesens, der medizinischen Versorgung und Justiz asylrelevant seien (vgl. bereits Senatsurteile vom 02.09.1993, 21.01.1994 aaO).

    Rn. 24 Der Senat sieht sich veranlaßt, nochmals zusammenfassend die Grundlagen seiner eine Gruppenverfolgung verneinenden Rechtsprechung (Urteil vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93-; vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93-; vom 19.07.1994 - A 14 S 695/94-; vom 13.09.1994 - A 14 S 596/94 - vom 06.12.1994 - A 14 S 1432/94 - ebenso mittlerweile HessVGH - 13 UE 2370/94 - vgl. FR vom 26.01.1994) herauszuheben:.

    Solche Anhaltspunkte lassen sich nicht feststellen (…BVerwG, aaO; Senatsurteile vom 02.09.1993 aaO UA S. 37 ff., vom 21.01.1994 aaO UA S. 16 ff.).

    Rn. 30 Schließlich hat der Senat bereits ausführlich dargelegt (vgl. Urteil vom 21.01.1994 aaO, UA S. 32 ff.; siehe dazu auch ausführlich BVerwG…, Urteil vom 05.07.1994 aaO), daß die Lage der ethnischen Albaner im Kosovo gerade nicht den Schluß erlaubt, daß wegen der pauschalen Unterstellung der Sympathie der albanischen Bevölkerung für eine unabhängige Republik Kosovo durch die Serben die staatlichen Maßnahmen objektiv gesehen auf die albanische Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen, eine Trennung zwischen dem Merkmal der Volkszugehörigkeit und/oder der politischen Überzeugung bzw. Betätigung also nicht mehr möglich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - A 14 S 596/94

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer …

    Die Mitglieder der Volksgruppe der Albaner im Kosovo sind auch nach derzeitiger Erkenntnislage (Stand: September 1994) dort allein im Hinblick auf ihre ethnische Abstammung keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 -, vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 - und vom 19.07.1994 - A 14 S 695/93 -).

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen war er vor seiner Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch hat er solche bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - (EZAR 043 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 290) und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - (EZAR 043 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 290) und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

    Die von ihr nach eigenen Angaben unter Auswertung aller ihr zugänglichen Quellen von Dezember 1993 bis Februar 1994 sowie eines Besuchs im Kosovo (18. bis 23.01.1994) berichteten Vorkommnisse und Maßnahmen der serbischen Behörden lassen indes insbesondere unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Verfolgungsdichte (vgl. näher Senatsurteil vom 21.01.1994 aaO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, mit welchem das eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner bejahende Urteil des OVG Lüneburg aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen wurde) weiterhin nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der im Kosovo beheimateten albanischen Volkszugehörigen zu.

    Soweit der Besitz albanischer Zeitschriften oder Musikkassetten bestraft werde, werde ganz offenkundig die politische Gesinnung bestraft; der Inhalt der jeweiligen Zeitschriften oder Tonbänder ist indes ai unbekannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.01.1994, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - A 14 S 1990/93

    Einberufung von Roma zum Wehrdienst keine politische Verfolgung

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 -, vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - und vom 25. Februar 1994 - A 14 S 1941/93 -.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen waren sie vor ihrer Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch haben sie solche bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Die Angehörigen des Volkes der Roma sind im Kosovo - im übrigen wie die ethnischen Albaner (vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteile des Senats vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -) - im Hinblick auf ihre ethnische Abstammung keiner zur Asylanerkennung führenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1994 - A 14 S 695/94

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer …

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel (Stand: Mai 1994) an seiner Rechtsprechung fest, daß Mitglieder der Volksgruppe der Albaner im Kosovo dort derzeit allein im Hinblick auf ihre ethnische Abstammung keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl Urteile des Senats vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten sowie die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 (335); zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1994 - A 14 S 91/94

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst ist keine politische …

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen war er vor seiner Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch hat er solche bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - A 14 S 1941/93

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine politische …

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 (335); zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen, vergleiche die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - A 14 S 736/94

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine politische …

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die mitgeteilten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen war er vor seiner Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch hat er solche bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - (EZAR 043 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 290) und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1994 - A 14 S 1957/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer …

    Den Klägern sind auch Abdrucke der - den übrigen Beteiligten bereits bekannten - Urteile des Senats vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 - zur Kenntnis gegeben worden.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen nimmt der Senat auf seine den Beteiligten bekanntgegebenen Urteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 - Bezug.

    Das hat der Senat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 - in Würdigung der Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - A 14 S 1062/94

    Zur anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung für albanische Volkszugehörige aus …

    Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die mitgeteilten Erkenntnismittel und die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 -.

    Von solchen Verfolgungsmaßnahmen war er vor seiner Ausreise auch nicht unmittelbar bedroht noch hat er solche bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (zu den Voraussetzungen des Asylanspruchs im einzelnen vgl. die den Beteiligten bekanntgegebenen Senatsurteile vom 02.09.1993 - A 14 S 482/93 - und vom 21.01.1994 - A 14 S 1959/93 -).

    Der Senat hat in den beiden den Beteiligten bekanntgegebenen Grundsatzurteilen vom 02. September 1993 - A 14 S 482/93 - (EZAR 043 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 290) und vom 21. Januar 1994 - A 14 S 1959/93 - zur Lage im Kosovo im einzelnen dargelegt, daß die dortige Volksgruppe der Albaner keiner Gruppenverfolgung im Hinblick auf ihre Ethnie ausgesetzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1994 - A 14 S 2050/93

    Keine Gruppenverfolgung der Roma im Kosovo wegen ihrer ethnischen Abstammung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1994 - A 14 S 775/94

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für einen Kosovo-Albaner, der als Mitglied der …

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - A 14 S 476/94

    Zur Überprüfung von Verfolgungsgründen im Falle einer beabsichtigten Abschiebung …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1994 - A 14 S 2105/93

    Androhung der Abschiebung nach "Jugoslawien" - Bestimmtheit des Abschiebungsziels

  • VGH Hessen, 25.03.1994 - 13 UE 2185/91

    Ethnische Albaner unterliegen in der serbischen Provinz Kosovo einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1997 - A 14 S 412/97

    Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt - …

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - A 14 S 2459/94

    Keine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - A 14 S 531/96

    Heranziehung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo zum Wehrdienst in den …

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1995 - A 14 S 1327/94

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine politische …

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1997 - A 14 S 444/96

    Jugoslawien: zur Rückkehrgefährdung für Kosovo-Albaner, die im Ausland Asyl …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1995 - A 14 S 1686/94

    Keine Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo; Möglichkeit einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1994 - A 14 S 1432/94

    Keine Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo; Möglichkeit einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - A 14 S 2162/93

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für einen Kosovo-Albaner, der als Mitglied der …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - A 14 S 3518/96

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner - Einschätzung der Rückkehrsicherheit

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1994 - A 14 S 605/94

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer …

  • VG Karlsruhe, 15.04.1994 - A 8 K 16364/93

    Anspruch eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo auf Gewährung von …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren …

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1995 - 6 A 10195/95
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1994 - 3 L 84/91

    Anerkennung als Asylberechtigter bei politischer Verfolgung; Gezielt zugefügte …

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95

    Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 2 A 10115/95
  • VG Freiburg, 24.10.1997 - A 7 K 10960/96

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Voraussetzungen des …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.1995 - A 4 S 68/94

    Materielles Asylrecht, Bundesrepublik Jugoslawien, (Serbien/Montenegro, Rest- …

  • VG Freiburg, 10.06.1994 - A 7 K 10214/94

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter eines jugoslawischen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.1994 - 7 A 12483/93
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1994 - A 14 S 236/94

    Berufungszulassung in Asylstreitverfahren: keine Divergenz bei widersprüchlichen …

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