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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 (https://dejure.org/1989,8)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 (https://dejure.org/1989,8)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 (https://dejure.org/1989,8)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IARLJ
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Feststellung politischer Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Politisches Asyl - Strafverfolgung - Bürgerkrieg - Terroristisch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Gebietsgewalt - Politische Verfolgung - Bürgerkrieg - Guerrilla - Fluchtalternative - Inländisch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Politisches Asyl - Strafverfolgung - Bürgerkrieg - Terroristisch

  • zaoerv.de PDF (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 315
  • NJW 1990, 973 (Ls.)
  • MDR 1990, 307
  • MDR 1990, 310
  • NVwZ 1990, 151
  • DVBl 1990, 101
  • DVBl 1990, 102
  • DÖV 1990, 200
 
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Wird zitiert von ... (4421)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt (vgl. BVerfGE 76, 143 [157 f.]).

    Rn. 39 b) Das Attribut "politisch" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG meint nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (vgl. BVerfGE 76, 143 [157]).

    Rn. 40 Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 9, 174 [180]; 54, 341 [356 f., 358]; 76, 143 [157 f., 169]).

    Rn. 41 c) Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (vgl. BVerfGE 76, 143 [159 f.]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51 [64] und allgemein BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158 ff., 163 f.]).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]; 76, 143 [169]).

    Geht man aber davon aus, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dasjenige zum Rechtsanspruch erheben wollte, was seinerzeit im Völkerrecht als Asyl oder Asylgewährung begriffen wurde (vgl. BVerfGE 74, 51 [57, 63]; 76, 143 [156 f.]), so ist das Grundrecht auf Asyl nach dem Grundgesetz, wenn dafür keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, jedenfalls nicht großzügiger auszulegen als das Flüchtlingsvölkerrecht nach der Genfer Konvention.

    Die tatsächliche Basis für diese Würdigung, der sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach angeschlossen hat - öffentliche Garantieerklärungen der Regierung zugunsten der Tamilen, daneben einige frühzeitig verhängte Ausgangssperren in singhalesischen Wohnvierteln Colombos -, mag schmal sein; sie hält sich jedoch noch innerhalb des den Fachgerichten vorbehaltenen Wertungsrahmens (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, daß Strafgesetze gegen eine religiöse Minderheit ihre Qualität als politische Verfolgung nicht einbüßen, wenn der verfolgende Staat mit ihnen in erster Linie drohende Ausschreitungen verhindern und die Ruhe und Ordnung im Lande erhalten will (vgl. BVerfGE 76, 143 [166]).

    Dies begegnet jedenfalls für die Zeit seit Jahresende 1984, bezogen auf die Jaffna-Halbinsel, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Rn. 40 Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 9, 174 [180]; 54, 341 [356 f., 358]; 76, 143 [157 f., 169]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß das Asylrecht nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (BVerfGE 54, 341 [357]).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51 [64] und allgemein BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158 ff., 163 f.]).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]; 76, 143 [169]).

    Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei, (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfGE 54, 341 [360]).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Hierzu muß vielmehr festgestellt werden, was insgesamt als Sinn und Zweck der normativen Festlegung, die mit der gegebenen Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, gemeint war und ist, wobei insbesondere die Regelungstradition und die Entstehungsgeschichte des Grundrechts in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51 [64] und allgemein BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158 ff., 163 f.]).

    Geht man aber davon aus, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dasjenige zum Rechtsanspruch erheben wollte, was seinerzeit im Völkerrecht als Asyl oder Asylgewährung begriffen wurde (vgl. BVerfGE 74, 51 [57, 63]; 76, 143 [156 f.]), so ist das Grundrecht auf Asyl nach dem Grundgesetz, wenn dafür keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, jedenfalls nicht großzügiger auszulegen als das Flüchtlingsvölkerrecht nach der Genfer Konvention.

    Rn. 67 6. Das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht, wie der Senat hervorgehoben hat, auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfGE 74, 51 [60]).

    Rn. 71 b) Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe der Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [64 ff.]) beachtlich sind, politische Verfolgung droht.

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Rn. 40 Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 9, 174 [180]; 54, 341 [356 f., 358]; 76, 143 [157 f., 169]).

    Daher hebt die Ratio der Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen (vgl. BVerfGE 9, 174 [180]).

    Soll die Asylgewährleistung Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt bieten (vgl. BVerfGE 9, 174 [180] und oben 1.c), so liegt darin als Kehrseite beschlossen, daß Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG versprochen ist.

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Auf erneute Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin hob das Bundesverwaltungsgericht auch diese Entscheidung auf und wies die Asylklagen ab (Urteil vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269).

    Diese Bürgerkriegssituation sieht es erreicht seit den von den Separatisten im März und im November 1984 gestarteten Offensiven; seither sei die staatliche Einheit Sri Lankas in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs gewaltsam in Frage gestellt, und die srilankische Regierung suche sich dieser Infragestellung vornehmlich durch Einsatz von Militär zu erwehren (vgl. BVerwGE 72, 269 [274 f.]).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner - …

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung in einigen Asylsachen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Oktober 1984, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27, unvollst. in BVerwGE 70, 232) hielten diese Obergerichte an ihrer Auffassung fest, daß jedenfalls die jüngeren oder diejenigen männlichen Ceylon-Tamilen, die als separatistisch eingestellt bereits aufgefallen waren, im Norden und Osten Sri Lankas der Gefahr politischer Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, während ihnen im Süden neue Pogrome drohten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. Februar und 19. April 1985 - 19 A 10163 und 10188/84; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. März 1985 - A 12 S 514/84).

    Die Berufung des Beschwerdeführers hatte zunächst Erfolg, jedoch hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 30. Oktober 1984 (BVerwGE 70, 232) auf und verwies die Sache zurück.

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Verfolgung - Drittstaat - Staatsangehörigkeit - Asylanspruch

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Auch in regionaler Hinsicht ist der Heimatstaat des Verfolgten entscheidend: Erst wer in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung überall schutzlos ist und deshalb Schutz im Ausland suchen muß, ist asylberechtigt im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, JZ 1984, S. 294; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Ob es einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt - und gegebenenfalls von welcher Aussagekraft dieser ist -, mag dahinstehen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt ein solcher allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines Pogroms lasse sich jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen (vgl. BVerwGE 65, 250 [252]; 70, 169 [170]).
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines …

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Ob es einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt - und gegebenenfalls von welcher Aussagekraft dieser ist -, mag dahinstehen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt ein solcher allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines Pogroms lasse sich jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen (vgl. BVerwGE 65, 250 [252]; 70, 169 [170]).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerwGE 74, 41 [43]).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83

    Aufklärung - Vorhaben - Grundstückseigentümer - Verfahren - …

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1984 - 19 A 10363/81
  • BVerwG, 18.03.1986 - 9 C 207.85

    Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen in Sri Lanka - Asylbegründende …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1986 - 19 A 10005/85

    Anerkennung eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1986 - A 12 S 652/82

    Asyl; Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 08.01.1988 - 9 B 416.87

    Entscheidung des Gerichts entgegen seiner Überzeugung aus Gründen der …

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1985 - A 12 S 514/84

    Politische Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka

  • BVerfG, 15.07.2025 - 2 BvR 508/21

    Drohneneinsatz Ramstein - Verfassungsbeschwerde von Jemeniten erfolglos

    Keinesfalls darf der deutsche Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 63, 332 ; 76, 143 ; 80, 315 ; 113, 154 ; 140, 317 ; 141, 220 ; 154, 152 ).

    Rn. 96 Dass dem Grundgesetz der grundrechtswidrige Zugriff auf Rechtsgüter im Ausland lebender Menschen nicht gleichgültig ist, zeigen ferner auch die Art. 16 Abs. 2 a.F., Art. 16a, Art. 26 GG sowie die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten verfassungsrechtlichen Abschiebungs- und Auslieferungsverbote (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 59, 280 ; 60, 348 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 76, 143 ; 80, 315 ; 108, 129 ;… Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl. 2005, S. 120 ff.;… Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 77).

  • OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18

    Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei

    Rn. 58 Zwar ist das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung auch dann zu prüfen, wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen (dazu zählen z.B. eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme, das Vorschieben krimineller Handlungen, Manipulationen des Tatvorwurfs oder eine Fälschung von Beweismaterial) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315;… Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. m. w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1998 - A 14 S 495/98

    Jugoslawien: Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner verneint; keine extreme …

    Politische Verfolgung hat erlitten, wem in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar gedroht haben (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -m E 80, 315 (333ff.)).

    Die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Rechtsüberzeugung, wonach kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder unverfügbaren (jedem Menschen von Geburt anhaftenden) Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen, hat die Schaffung des Grundrechts auf Asyl maßgeblich mit hervorgebracht und prägt auch seinen Inhalt (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, E 76, 143 (156f.); B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (333)).

    Das Maß dieser Intensität ist dabei nicht abstrakt vorgegeben; es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (335); B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 14780 -, E 54, 341 (357); B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, E 74, 51 (64); B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, E 76, 143 (158ff., 163f.)).

    Im Hinblick auf Unruhen, Revolutionen und Kriege muß zwischen den allgemeinen Auswirkungen, denen regelmäßig die Zielgerichtetheit fehlt (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, E 80, 315 (335)), und spezielleren Auswirkungen unterschieden werden, bei denen die Zielgerichtetheit nicht von vornherein verneint werden darf.

    Wesentlich ist vielmehr die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme, was anhand ihres inhaltlichen Charakters zu beurteilen ist (BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, E 76, 143 (157, 166f.); B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (334f.); vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 (154)).

    Rn. 27 1.4 Die politische Verfolgung muß von einem Träger überlegener - regelmäßig, aber nicht notwendig hoheitlicher - Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (333f.); BVerwG: U.v. 18.01.1994 - 9 C 58.92 -, E 95, 42 (45f.), insbes.

    Auch wenn politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist, so müssen dem (verfolgungsmächtigen) Staat staatsähnliche Organisationen und Machtstrukturen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat (und die daher insoweit an seine Stelle getreten sind; BVerfG, B.v. 10.07.1989, a.a.O. (334)).

    Der Staat muß sich daher als befriedete Einheit darstellen und jedenfalls prinzipiell in der Lage sein, die auf seinem Staatsgebiet herrschenden Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung zumindest insoweit auszugleichen und zu unterbinden, daß sie unterhalb der Stufe der Gewalttätigkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (334)).

    Rn. 28 Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht kommen, daß diese dem Staat nicht zugerechnet werden können (BVerfG, B.v. 10.07.1989, a.a.O. (352)).

    Rn. 29 Nimmt der Staat im (offenen) Bürgerkrieg faktisch nur noch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei ein, besteht er also nicht mehr als übergreifende effektive Ordnungsmacht, so sind seine Maßnahmen dann keine politische Verfolgung, wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und gerade durch die spezifische Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners der Rückerlangung des (verlorenen) Gebietes dienen (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (340)).

    Noch weniger kann die Asylerheblichkeit verneint werden, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten (aufständischen) Bevölkerungsteils umschlagen (BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (340).

    Die Völkerrechtswidrigkeit einer Bürgerkriegsmaßnahme allein begründet aber noch nicht zwangsläufig ihren Verfolgungscharakter (BVerfG, B.v. 10.07.1989, a.a.O. (341)).

    Trotz Bürgerkriegs besteht im übrigen die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus der staatlichen Überlegenheitsposition heraus, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt behauptet oder in bestimmten Gebieten zurückerlangt (BVerfG, B.v. 10.07.1989, a.a.O. (340)).

    Reichen in einer solchen Lage die herkömmlichen staatlichen Abwehrmittel des Polizei- und Strafrechts nicht mehr aus und reagiert der Staat mit militärisch-kriegerischen Mitteln, so können seine Maßnahmen ebenfalls den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung verlieren (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 -2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (341)).

    Wie beim offenen Bürgerkrieg gilt auch insoweit die Rückausnahme der gezielten physischen Vernichtung von Personen oder ganzen Bevölkerungsteilen (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (341)).

    Rn. 31 1.6 Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt grundsätzlich den Kausalzusammenhang von Verfolgung und Flucht voraus (BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, E 74, 51 (64); B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (344)).

    Ist die Verfolgungslage, die für die Flucht bestimmend war, mittlerweile beendet und haben sich die Umstände zwischenzeitlich verändert, kann eine Asylanerkennung aber nur dann versagt werden, wenn die Gefahr, erneuter Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für alle Landesteile ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, E 54, 341 (361f.); B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (345); BVerwG, U.v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, E 70, 169 (170f.); U.v. 18.02.197 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 191).

    Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates - im Sinne eines selbständigen Völkerrechtssubjekts - eine zumutbare Zuflucht (inländische Fluchtalternative) nicht finden kann (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (342); vgl. BVerwG, U.v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, E 101, 123 (132f.)).

    Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist jedoch nur dann asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist, d.h. diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (34f.); B.v. 10.11.1989 - 2 BvR 1501/84 -, E 81, 58 (65f.); BVerwG, U.v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 -, E 85, 139 (146); U.v. 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, E 87, 141 (148); U.v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 166; B.v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 186; U.v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 194).

    Rn. 44 Bei einer gezielten, individuellen und unmittelbar-staatlichen Verfolgung ist im übrigen zu beachten, daß eine inländische Fluchtalternative allenfalls ausnahmsweise und nur dann in Betracht kommen kann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat auch in dem Sinne "mehrgesichtig" ist, daß er eine Person in einem Landesteil aktiv, gezielt und individuell verfolgt, sie aber in einem anderen Landesteil selbst dann unbehelligt läßt, wenn sich die "Mehrgesichtigkeit" nicht allein auf gruppengerichtete Merkmale (etwa Religions- oder Volkszugehörigkeit, je nach dem Verfolgungsgeschehen ergänzt um weitere Merkmale wie Geschlecht oder Alter) und einen hieran anknüpfenden, pauschalierten Separatismusverdacht bezieht, sondern auch auf individuell spezifizierte Verfolgungsmaßnahmen (BVerfG (Kammer), B.v. 22.12.1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096f.; vgl. auch bereits BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, E 80, 315 (342); BVerwG, U.v. 10.05.1994 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 170).

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