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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,10
BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 (https://dejure.org/1960,10)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 (https://dejure.org/1960,10)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 (https://dejure.org/1960,10)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 203
  • NJW 1960, 1445
  • MDR 1960, 996
  • DVBl 1960, 593
  • DÖV 1960, 626
 
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Wird zitiert von ... (180)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Rn. 23 1. Art. 33 Abs. 5 GG bindet den Gesetzgeber in der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]).

    Diesen Grundsatz muß der Gesetzgeber nicht nur berücksichtigen, sondern beachten (BVerfGE 8, 1 [16 f.]).

    Rn. 24 In der Frage, welcher Lebensunterhalt "angemessen" ist, räumt zwar Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum ein (BVerfGE 8, 1 [19, 22 f.]).

    Rn. 44 3. Insgesamt hat sich also ergeben, daß der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [336 f., 343 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

    Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz Rechnung tragen muß (BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).

    Rn. 48 Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden (BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

    Rn. 51 Das Berufsbeamtentum kann die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfGE 8, 1 [16].

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]).

    Rn. 44 3. Insgesamt hat sich also ergeben, daß der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [336 f., 343 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

    Rn. 48 Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden (BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Rn. 23 1. Art. 33 Abs. 5 GG bindet den Gesetzgeber in der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]).

    Rn. 46 Art. 33 Abs. 5 GG will das Berufsbeamtentum im Interesse der Allgemeinheit erhalten (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]) und schützt nur einen "Kernbestand von Strukturprinzipien" der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 [343]).

    Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz Rechnung tragen muß (BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]).

    Rn. 44 3. Insgesamt hat sich also ergeben, daß der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [336 f., 343 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß der Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen der versorgungsrechtlichen Regelungen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 37 und § 29 Abs. 1 G 131 verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (BVerfGE 3, 288 [336 f., 343 f.]).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]).

    Rn. 44 3. Insgesamt hat sich also ergeben, daß der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [336 f., 343 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

    Rn. 48 Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden (BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]).

  • BVerwG, 25.04.1957 - II C 50.55
    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts - Zweiter Senat - vom 25. April 1957 - BVerwG II C 50.55.

    Rn. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 25. April 1957 (auszugsweise abgedruckt BVerwGE 5, 39) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 110 BBG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Der Grundsatz ist also während eines längeren, traditionbildenden Zeitraumes anerkannt und gewahrt worden (vgl. BVerfGE 8, 332 [343]).

    Rn. 46 Art. 33 Abs. 5 GG will das Berufsbeamtentum im Interesse der Allgemeinheit erhalten (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]) und schützt nur einen "Kernbestand von Strukturprinzipien" der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 [343]).

  • BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]).
  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]).
  • BVerwG, 28.03.1956 - II C 301.54

    Nichtberücksichtigung von Beförderungen als Grundrechtsverletzung - Verletzung …

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; 117, 372 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ;… 61, 43 , sowie Merten, ZBR 1996, S. 353 ).
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