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   FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09   

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https://dejure.org/2011,24729
FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09 (https://dejure.org/2011,24729)
FG Köln, Entscheidung vom 29.06.2011 - 9 K 2690/09 (https://dejure.org/2011,24729)
FG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 9 K 2690/09 (https://dejure.org/2011,24729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von gezahlter belgischer Erbschaftsteuer auf die festgesetzte deutsche Schenkungsteuer; Änderung des Schenkungsteuerbescheids wegen Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 2; GG Art 3 Abs 1; ErbStG § 21
    Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: - Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.09.2010 - II R 54/09

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter

    Auszug aus FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09
    Zwar sei zwischenzeitlich durch das Urteil des BFH vom 22.09.2010 im Verfahren II R 54/09 geklärt, dass die formale Änderungsmöglichkeit gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben sei, da der BFH in der nachträglich zu zahlenden Erbschaft-/Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis sehe.

    Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 247).

    Für die Schenkungsteuer kann hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nichts anderes gelten (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010, II R 54/09, a.a.O.).

    Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zahlung festgesetzter ausländischer Steuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht hiervon abweichend nicht als rückwirkendes Ereignis zu beurteilen sein sollte, zumal der Gesetzgeber § 21 ErbStG nach dem Vorbild des § 34 c EStG geschaffen habe (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010, II R 54/09, a.a.O.).

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Auszug aus FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09
    Lässt sich das Vorliegen einer solchen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes feststellen, so kann der Geltungsbereich einer Rechtsnorm im Wege der teleologischen Extension über ihren Wortlaut hinaus auch auf diejenigen Fälle erstreckt werden, die sie ihrer Zielsetzung nach ebenfalls erfassen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl. II 2006, 682).
  • BFH, 17.05.2006 - X R 43/03

    Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne

    Auszug aus FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09
    Führt nämlich die wortlautgetreue Auslegung einer gesetzliche Regelung zu einem Wertungswiderspruch zwischen dem Gesetzeswortlaut und dem eigentlichen Gesetzeszweck, so können die Gerichte zu einer lückenausfüllenden, den Gesetzeswortlaut abändernden Rechtsfortbildung berufen sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BStBl. II 2006, 868).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 52/07

    Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 1999

    Auszug aus FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09
    Erforderlich ist mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, das Gesetz muss also, gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sein und seine Ergänzung darf nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BStBl. II 2008, 431).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2022 - 4 K 2501/21

    Anrechnung einer in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

    Dieses Ergebnis wird durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 29.6.2011 (9 K 2690/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 152, Rn. 37) bestätigt.

    Das FG Köln bejahte eine Anrechnung auf die deutsche Schenkungsteuer und führte zur Entsprechungsklausel aus: "Da der Vater der Klägerin innerhalb von drei Jahren nach dieser Zuwendung verstorben ist, unterfällt diese Schenkung der belgischen Erbschaftsteuer, wird mithin auch zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden - ausländischen - Steuer herangezogen" (Urteil v. 29.6.2011 - 9 K 2690/09, EFG 2012, 152, Rn. 37).

    Das FG Köln hat dies in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29.6.2011 (9 K 2690/09, EFG 2012, 152, Rn. 56 ff.) jedoch anders gesehen.

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