Weitere Entscheidung unten: FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009

Rechtsprechung
   FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15327
FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08 (https://dejure.org/2009,15327)
FG München, Entscheidung vom 27.07.2009 - 9 K 2237/08 (https://dejure.org/2009,15327)
FG München, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 9 K 2237/08 (https://dejure.org/2009,15327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags Aufwendungen für eine private Krankenversicherung zu berücksichtigen, wenn das Kind nicht Versicherungsnehmer ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von für eine private Krankenversicherung getätigte Aufwendungen eines versicherten Vaters für sein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags für Kindergeld

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2
    Bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Jahresgrenzbetrags keine Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Vater Versicherungsnehmer der abgeschlossenen privaten Krankenversicherung ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Jahresgrenzbetrags keine Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Vater Versicherungsnehmer der abgeschlossenen privaten Krankenversicherung ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 63
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.03.1995 - X R 80/91

    Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen setzt voraus, daß der

    Auszug aus FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08
    An dieser Rechtsprechung hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten (z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1995 X R 80/91, BStBl II 1995, 637).

    Die sind jedoch erforderlich, um den tatsächlichen Lauf der Zahlungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass nicht etwa ein- und derselbe Aufwand bei mehreren Steuerschuldnern steuermindernd berücksichtigt wird (vgl. BFH, BStBl II 1995, 637).

  • FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08

    Kindergeld: Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

    Auszug aus FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08
    Die Revision war im Hinblick auf das abweichende Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg (vgl. Internetseite des FG Münster) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • BFH, 19.04.1989 - X R 28/86

    Abzugsberechtigung von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nur bei

    Auszug aus FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08
    Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines gesetzlich unterhaltsberechtigten Dritten, insbesondere im Verhältnis Eltern/Kinder (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 1989 X R 28/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 862 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

    aa) Nach Ansicht des Finanzgerichts München, Urteil vom 27.07.2009 9 K 2237/08, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 63 ist Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeleistungen, dass der Leistende nicht nur die Beiträge entrichtet, sondern auch selbst schuldet.

    Es liegt eine Divergenz zu der Entscheidung des Finanzgerichts München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 9 K 2237/08, EFG 2010, 63 vor.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06

    Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung beim Grenzbetrag,

    Diese Überlegungen stehen jedoch einer Berücksichtigung der vom Kläger für das Kind geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei dessen Einkünften und Bezügen nicht entgegen (a.A.: Finanzgericht [FG] München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 9 K 2237/08 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2010, 63).
  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1509/11

    Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in

    Gründe für eine Differenzierung, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 08.12.2011 3 K 839/09 Kg, EFG 2012, 527 - Revision VI R 7/12 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2011 3 K 1332/09 Kg, EFG 2012, 136 - Revision VIII R 67/11 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Münster vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654; Urteil des Berlin-Brandenburg vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549; andere Auffassung: Urteil des FG München vom 27.07.2009 9 K 2337/08, EFG 2010, 63).
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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11739
FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B (https://dejure.org/2009,11739)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B (https://dejure.org/2009,11739)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 10 K 10434/06 B (https://dejure.org/2009,11739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer polnischen Kindesmutter auf polnisches Kindergeld für die im Haushalt des Kindesvaters in Deutschland lebenden Kinder; Anspruch des in Deutschland lebenden Kindesvaters auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1; ; EStG § 64 Abs. 2; ; EStG § 65 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Voller Kindergeldanspruch eines polnischen Beziehers von Arbeitslosengeld II bei gemeinsamem Wohnsitz mit den Kindern im Inland und Wohnsitz der dauernd getrennt lebenden, erwerbslosen Kindesmutter in Polen; Anrechnung des in Deutschland bezogenen Arbeitslosen- und ...

  • datenbank.nwb.de

    Voller Kindergeldanspruch eines polnischen Beziehers von Arbeitslosengeld II bei gemeinsamem Wohnsitz mit den Kindern im Inland und Wohnsitz der dauernd getrennt lebenden, erwerbslosen Kindesmutter in Polen - Anrechnung des in Deutschland bezogenen Arbeitslosen- und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2009 - 10 K 10563/06

    Statthaftes Rechtsmittel bei teilweiser Aufhebung der Kindergeldfestsetzung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Wird gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Bescheides bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, weil im Vorverfahren die Sach- und Rechtslage noch einmal umfassend geprüft wird (§ 367 Abs. 2 der Abgabenordnung) und der daraufhin angegriffene Bescheid nach § 44 Abs. 2 FGO in der Gestalt zum Gegenstand des Verfahrens wird, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 - 10 K 10563/06 B, EFG 2009, 941 mit weiteren Nachweisen).

    Mit der vom Kläger beantragten Aufhebung des streitigen Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung besteht die bisherige Kindergeldfestsetzung in voller Höhe durch den Bescheid vom 8. Juni 1999 fort (Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 - 10 K 10563/06 B, EFG 2009, 941).

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass Arbeitslosengeld II (wie auch Unterhaltsgeld) als Sozialleistung und damit steuerfreie Einnahme als Einkommen zu verstehen ist (Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 -10 K 10563/06, EFG 2009, 941; ebenfalls bejahend FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 10 K 1462/07 Kg; vgl. auch Wüllenkemper, Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.06.2008 5 K 2208/07, EFG 2009, 194, 197).

  • FG Hessen, 12.07.2007 - 2 K 2908/06

    Kindergeldanspruch für in Polen lebende Kinder

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Der Bezug von ALG II ist weder davon abhängig, ob vorher versicherungspflichtig gearbeitet wurde, noch von einem etwaigen vorherigen Arbeitseinkommen, sondern nur davon, was zum Leben mindestens gebraucht und nicht selbst aufgebracht werden kann (FG Hessen, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 K 2908/06 [...]; FG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2006 3 AR 8/06, EFG 2006, 1854 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 3 AR 8/06

    Kindergeldrecht: Arbeitslosengeld II

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Der Bezug von ALG II ist weder davon abhängig, ob vorher versicherungspflichtig gearbeitet wurde, noch von einem etwaigen vorherigen Arbeitseinkommen, sondern nur davon, was zum Leben mindestens gebraucht und nicht selbst aufgebracht werden kann (FG Hessen, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 K 2908/06 [...]; FG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2006 3 AR 8/06, EFG 2006, 1854 m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschränkt sich der Regelungsgehalt eines Bescheides, durch den die Kindergeldfestsetzung für die Zukunft aufgehoben oder abgelehnt wird auf die Regelung des Anspruchs für den Monat, in dem der Bescheid bekannt gegeben wird (BFH, Urteil vom 25. Juli 2001 - VI R 164/98, BStBl. II 2002, 88).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beschränkt sich der Regelungsgehalt eines Bescheides, durch den die Kindergeldfestsetzung für die Zukunft aufgehoben oder abgelehnt wird auf die Regelung des Anspruchs für den Monat, in dem der Bescheid bekannt gegeben wird (BFH, Urteil vom 25. Juli 2001 - VI R 164/98, BStBl. II 2002, 88).
  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00

    Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Es ist eine "Familienleistung" gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 1 Buchst. u Ziff. i VO (BFH, Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 5 K 2208/07

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Der Senat ist daher der Auffassung, dass Arbeitslosengeld II (wie auch Unterhaltsgeld) als Sozialleistung und damit steuerfreie Einnahme als Einkommen zu verstehen ist (Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 -10 K 10563/06, EFG 2009, 941; ebenfalls bejahend FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 10 K 1462/07 Kg; vgl. auch Wüllenkemper, Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.06.2008 5 K 2208/07, EFG 2009, 194, 197).
  • FG Düsseldorf, 22.01.2008 - 10 K 1462/07

    Kindergeld: Konkurrierender Kindergeldanspruch in Polen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Der Senat ist daher der Auffassung, dass Arbeitslosengeld II (wie auch Unterhaltsgeld) als Sozialleistung und damit steuerfreie Einnahme als Einkommen zu verstehen ist (Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 -10 K 10563/06, EFG 2009, 941; ebenfalls bejahend FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 10 K 1462/07 Kg; vgl. auch Wüllenkemper, Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.06.2008 5 K 2208/07, EFG 2009, 194, 197).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2009 - 10 K 10230/06

    Kindergeldanspruch eines im Inland einer gewerblichen Tätigkeit nachgehenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 K 10434/06
    Denn dieser Teil des von der Beklagten bewilligten Kindergeldes ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. schon Urteil des Senats vom 12. Februar 2009 - 10 K 10230/06 B, [...], mit weiteren Nachweisen).
  • FG Münster, 14.12.2010 - 1 K 4131/07

    Kindergeldausschluss gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG für in Polen lebendes Kind

    Der durch die Klage gemäß § 44 Abs. 2 FGO dann angegriffene Bescheid ist der Kindergeldfestsetzungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2001 - VI R 164/98, BStBl II 2002, 88; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600; Hess. FG, Urteil vom 23.05.2007, 3 K 3143/06; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009, 10 K 10434/06 B, EFG 2010, 63 mwN.).

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass Arbeitslosengeld II als Sozialleistung und damit steuerfreie Einnahme als Einkommen zu verstehen ist (zuletzt FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.7.2009, 10 K 10434/06 B, EFG 2010, 63, mwN., NZB nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt durch BFH-Beschluss vom 28.9.2009 III B 138/09; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008, 10 K 1462/07 Kg, EFG 2008, 695; vgl. auch Wüllenkemper, Anmerkung zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2008, 5 K 2208/07, EFG 2009, 194).

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 4 K 950/09

    Kein materiellrechtlicher Anspruch auf deutsches Kindergeld bei sich gegenseitig

    Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht mehr, seit er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - 10 K 10434/06 B, EFG 2010, 63; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012 - 9 K 50/09, EFG 2012, 1368, unter unzutreffender Berufung auf das BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 55/08, BFH/NV 2012, 85).
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