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Rechtsprechung
   FG München, 23.05.1996 - 15 K 3975/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12427
FG München, 23.05.1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
FG München, Entscheidung vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
FG München, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung einer Zahlung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung als Betriebsausgaben; Einstufung einer Zahlung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung als negative Betriebseinnahmen; Ermittlung des Gewinns aus einer Einnahmen-Überschussrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.01.1977 - I R 188/74

    Rückzahlung von Dividenden - Keine Verpflichtung - Negative Erträge aus …

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  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 26/78

    Feststellung der Jahresbilanz - Gewinnausschüttung - Rückzahlung der …

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  • BFH, 01.10.1969 - I R 73/66

    Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen - …

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  • FG Nürnberg, 25.07.2007 - III 237/05

    Rechtmäßigkeit der Höhe des Verlustabzugs bei einer Einkommensteuerfestsetzung; …

    Denn ungeachtet dessen, dass - wie nachstehend dargelegt werden wird - ein rechtlich begründeter Rückforderungsanspruch der GmbH als Darlehensnehmer nicht bestanden hat, liegt nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ein Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob sie zurückgegeben werden müssen (vgl. Urteil des FG München vom 23.05.1996 15 K 3975/90, EFG 1997, 59).

    Damit sind in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.12.1963 VI 22/61 S, BStBl III 1964, 184; Urteil des FG München vom 23.05.1996 15 K 3975/90, EFG 1997, 59 m.w.N. und umfassender Darstellung des Meinungsstandes) zurückgezahlte Einnahmen bereits begrifflich nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12

    Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von …

    Damit liegen bei ihm keine negativen Einnahmen vor, weil diese gerade eine Rückzahlung an den ursprünglich Leistenden voraussetzen (siehe BFH, Urteil vom 13.12.1963 - VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184; Urteil vom 18.9.1964 - VI 244/63 U, BStBl III 1965, 11; Urteil vom 9.7.1987 - IV R 87/85, BStBl II 1988, 342; Urteil vom 17.9.2009 - VI R 17/08, BStBl. II 2010, 299;… Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 BFH/NV 2010, 719; FG L..., Urteil vom 23.5.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59).
  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Klage gegen Schätzungsbescheide über die gesonderte Feststellung von …

    a) Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO) der Überzeugung, dass dem Kläger im Streitjahr mit dem von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb nach Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59;… vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand;… offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt ... EUR zugeflossen sind.
  • FG Hessen, 08.12.2025 - 3 K 1541/20
    Die Betriebseinnahmen in Form der Erlöse aus dem Handel sind sodann um die negativen Betriebseinnahmen in Form von Rückzahlungen bei der Rückabwicklung von einzelnen Verkäufen zu mindern (s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.09.2009 - VI R 24/08, BStBl II 2010, 198, unter II.2 für einen Fall der Überschusseinkünfte), die mit Blick auf die hier praktizierte Abwicklung von Käufen durch Vorkasse im Wege der Überweisung auf ein Händlerkonto anhand der vorliegenden Kontoauszüge der von der Klägerin betrieblich genutzten Girokonten in Höhe von … EUR (in 2009), …EUR (in 2010), … EUR (in 2011), … EUR (in 2012) und … EUR (in 2013) festzustellen sind.
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