Rechtsprechung
| FG Köln, 23.08.1996 - 6 K 3936/92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1997, 853
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 24.08.2001 - VI R 42/94
Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 betrifft nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt werden (ebenso FG Köln, Beschluss vom 4. Dezember 1992 6 V 669/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 282, und Urteil vom 23. August 1996 6 K 3936/92, EFG 1997, 853;… Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 239 Anm. 6;… Hundt-Eßwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 239 AO 1977 Rz. 15;… Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, 10. Aufl., § 239 Rz. 6). - FG Baden-Württemberg, 04.07.2002 - 14 K 148/97
Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung eines …
- FG München, 23.10.2003 - 14 K 4321/01
Durchbrechung der Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO; Nachholung …
Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn sie nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann; auf die Unabänderbarkeit kommt es dabei nicht an (…ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 11.12.1997 V R 50/94, BStBl II 1998, 420, vom 28.5.1998 V R 98/96, BFH/NV 1998, 1536 , und BFH-Beschluß vom 6.8.1998 V B 146/97, BFH/NV NV 1999, 223 ; Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.8.1996 6 K 3936/92 - rechtskräftig, EFG 1997, 8539).
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