Rechtsprechung
| FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 31
Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheides bei Nichteinhaltung des Halbteilungsgrundsatzes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Halbteilungsgrundsatz - Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2000, 1335
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Zu entscheiden ist, ob die den Kläger (Kl.) treffende Gesamtbelastung mit Steuern rechtswidrig ist, weil der in dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 , BStBl. II 1995, 655) erwähnte Halbteilungsgrundsatz nicht eingehalten sei.Der Senat hat es bereits mit dem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 1998 (4 K 7270/97 E, EFG 1998, 1656 ) in einem vom Grundsatz her vergleichbaren Klagebegehren (dort ging es um Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vermögensteuer) abgelehnt, den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655 ) erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensbesteuerung erwähnt hat.
Geht man vom Wortlaut des Bundesverfassungsgerichts aus, fällt auf, daß dort nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von "typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen" die Rede ist, wenn die dann zulässige Gesamtbelastung des Sollertrages "in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand" angesprochen wird (Bundesverfassungsgerichts-Beschluß vom 22. Juni 1995, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655, 661).
Das Bundesverfassungsgericht spricht im Leitsatz 3 seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1996, 655) lediglich von den "Steuern auf den Ertrag".
Das gilt unabhängig von der Belastung mit anderen Steuern, denn auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 eine über die hälftige Teilung hinausgehende Mehrbelastung des Steuerpflichtigen für zulässig erachtet, wenn eine besondere staatliche Ausnahmelage besteht (BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655, 661 f.).
Da aber die Gewerbekapitalsteuer materiell-rechtlich gesehen eher dem Charakter einer Vermögensbesteuerung entspricht und da das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 einschließlich ausdrücklich zugelassen hat (Bundesverfassungsgerichts-Beschlüsse vom 22. Juni 1995, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655 und vom 30. März 1998, 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 455) erscheint es nur konsequent, gleiches auch für die Gewerbekapitalsteuer anzunehmen.
- BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97
Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 01. August 1999 (XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 ) sei eine weitere Klärung und Konkretisierung der Fragen zum sog. Halbteilungsgrundsatz zu erwarten.- das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2 BvR 2194/99) gegen das BFH-Urteil vom 11.08.1999 (XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 ),.
Eine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für andere Steuerarten als die Vermögensteuer besteht nach inzwischen wohl einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. i.d.S. zuletzt als Gegner des Halbteilungsgrundsatzes u. a. BFH-Urteil vom 11. August 1999, XI R 77/97, BFHE 189, 413 , BStBl II 1999, 771 und FG Münster, Urteil vom 20. September 1999, 11 K 7976/97 E, EFG 2000, 130 sowie als Befürworter des Halbteilungsgrundsatzes u. a. Lang, "Wider Halbteilungsgrundsatz und Bundesverfassungsgericht", NJW 2000, 457 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen des geltenden Einkommensteuerrechts wird den o.g. Überlegungen am ehesten der Gesamtbetrag der Einkünfte gerecht, weil auf dieser Stufe die erwerbssichernden Aufwendungen bereits berücksichtigt sind (im Ergebnis wohl ebenso BFH-Urteil vom 11. August 1999, BFHE 189, 413 , BStBl II 1999, 771 ).
Der Senat folgt jedenfalls im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 11. August 1999 (BFHE 189, 413 , BStBl II 1999, 771 ).
- FG München, 19.08.1998 - 1 K 5044/97
Kindergeld bei mehreren Berechtigten; keine Beiladung von potenziellen …
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Der Senat hat es bereits mit dem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 1998 (4 K 7270/97 E, EFG 1998, 1656 ) in einem vom Grundsatz her vergleichbaren Klagebegehren (dort ging es um Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vermögensteuer) abgelehnt, den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655 ) erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensbesteuerung erwähnt hat.Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf das diesem Urteil in neutralisierter Form beigefügte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1998 (4 K 7270/97 E, EFG 1998, 1656 ) verwiesen.
Wie bereits in der Senatsentscheidung vom 15. Mai 1998 ( EFG 1998, 1656 ) angedeutet, bedürfen der Vergleichsmaßstab und die in den Belastungsvergleich einzubeziehenden Steuern einer näheren Bestimmung.
Diese besondere staatliche Ausnahmelage ist hier in den im wesentlichen einigungsbedingten Mehrbelastungen zu sehen, die ein maßgebender Ausgangspunkt für die Regelungen über den Solidaritätszuschlag waren (so bereits Urteil des erkennenden. Senats vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1657 f. und FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290).
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (…BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 …und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659).
- FG Münster, 15.05.1998 - 4 K 7270/97
Begrenzung der Gesamtbesteuerung wegen zu hoher steuerlicher Belastung; Anspruch …
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Der Senat hat es bereits mit dem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 1998 (4 K 7270/97 E, EFG 1998, 1656 ) in einem vom Grundsatz her vergleichbaren Klagebegehren (dort ging es um Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vermögensteuer) abgelehnt, den in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655 ) erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensbesteuerung erwähnt hat.Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf das diesem Urteil in neutralisierter Form beigefügte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1998 (4 K 7270/97 E, EFG 1998, 1656 ) verwiesen.
- BFH, 29.07.1998 - II R 71/96
GrESt; Übertragung der Verwertungsbefugnis an Gebäuden auf fremdem Boden
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (…BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659). - BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97
Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 …und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659). - BFH, 19.05.1998 - II B 14/98
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes …
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 …und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659). - BFH, 29.10.1997 - II B 67/97
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Vermögensteuerbescheids
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 …und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659). - BFH, 14.10.1998 - IV B 141/97
NZB; Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, scheidet eine Begrenzung der Steuerbelastung im jeden Fall aus, weil hinsichtlich der Frage des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer abzuleiten ist, daß auch eine Korrektur für andere Steuern als die Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht kommt (…BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1998, VI B 81/97, BFHE 186, 394 , BStBl II 1998, 671 , vom 29. Oktober 1997, II B 67/97, BFH/NV 1998, 361, vom 19. Mai 1998, II B 14/98, BFH/NV, 1998, 1275 und vom 14. Oktober 1998, IV B 141/97, BFH/NV 1999, 517 , sowie FG Münster, Urteil vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1659). - BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
Auszug aus FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
- das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2 BvR 2194/99) gegen das BFH-Urteil vom 11.08.1999 (XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 ),. - EuGH, 29.02.1996 - C-110/94
Inzo / Belgischer Staat
- BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember …
- BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"
- BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
- FG München, 21.09.1999 - 13 K 1283/95
Freiberufliche "unterrichtende" Tätigkeit eines "Moderators" bei …
- FG Köln, 05.02.1998 - 13 K 9354/97
Belastung des Einkommens mit über 50 v.H; Voraussetzungen für die Aussetzung …
- FG Münster, 20.09.1999 - 11 K 7976/97
Einkommensteuer; keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf die …
- FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig
Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1657 f. und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung : FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.Rn. 27 Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (…zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).
Dazu gehören jedoch weder die Umsatzsteuer noch diverse Verbrauchsteuern (zutreffend FG Münster in EFG 2000, 1335).
Rn. 37 Dabei läßt der erkennende Senat offen, ob die Gewerbesteuer überhaupt in den Gesamtbelastungsvergleich einzubeziehen ist, da sie nicht vom Kläger persönlich geschuldet wird, jedoch seinen anteiligen Gewinn aus der Beteiligungsgesellschaft mindert, andererseits jedoch als Betriebsausgaben dort in der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2000, 1335).
- FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
Ertragsteuerbelastung von 53,29 % nicht verfassungswidrig
Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656 und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung: FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.Rn. 28 Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (…zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).
Dazu gehören jedoch weder die Umsatzsteuer noch diverse Verbrauchsteuern (zutreffend FG Münster in EFG 2000, 1335).
Rn. 38 Dabei läßt der erkennende Senat offen, ob die Gewerbesteuer überhaupt in den Gesamtbelastungsvergleich einzubeziehen ist, da sie nicht vom Kläger persönlich geschuldet wird, jedoch seinen anteiligen Gewinn aus der Beteiligungsgesellschaft mindert, andererseits jedoch als Betriebsausgabe dort in der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2000, 1335).
- FG Münster, 21.02.2002 - 3 K 8159/98
Fortsetzunge des Einspruchsverfahrens - Ruhen des Finanzgerichtsverfahrens - …
Zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabs sowie der in den Belastungsvergleich einzubeziehenden Steuern schließt sich der Senat dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.03.2000 (4 K 5045/89 E, EFG 2000, 1335) an. - FG Hamburg, 19.02.2001 - II 189/00
Berechnung des Progressionsvorbehalts bei verspätetem Zufluss von …
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