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Rechtsprechung
   FG Köln, 14.02.2001 - 14 K 5161/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20179
FG Köln, 14.02.2001 - 14 K 5161/00 (https://dejure.org/2001,20179)
FG Köln, Entscheidung vom 14.02.2001 - 14 K 5161/00 (https://dejure.org/2001,20179)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 14 K 5161/00 (https://dejure.org/2001,20179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Änderungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Arbeitnehmerabfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 10116
  • EFG 2001, 1016
  • EFG 2002, 1016
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen

    Zur Auskunft und zur Beibringung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige - abgesehen von den rechnerischen Grundlagen der Gewinnermittlung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) - nach § 93, 97 AO nur verpflichtet, wenn das Finanzamt dies von ihm in Erfüllung seiner behördlichen Amtsermittlungspflicht verlangt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1999, 260 und FG Köln, EFG 2001, 1016).

    Da in den Steuererklärungsvordrucken auch Besteuerungsgrundlagen abgefragt werden, deren Angabe die rechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhaltselemente erfordert, mag sich die Wahrheitspflicht zwar in gewissem Umfang auch auf die rechtlich zutreffende Subsumtion erstrecken (FG Köln, EFG 2001, 1016 m.w.Nw).

    Setzt sich dieses - wie die hier streitige Abfindung - aus einer Vielzahl einzelner Sachverhaltselemente zusammen, ist die Wahrheitspflicht schon dann erfüllt, wenn die Würdigung des Steuerpflichtigen für einen steuerjuristischen Laien vertretbar und nicht offensichtlich willkürlich oder irreführend ist (vgl. FG Köln EFG 2001, 1016).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2003 - 5 K 1807/02

    Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen …

    Die Klägerin bezieht sich ferner auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2001 (Az.: 7 K 9214/98, EFG 2001, 545) und vom 14. Februar 2001 (Az.:14 K 5161/00, EFG 2001, 10116), in denen bei insoweit vergleichbarer Sachverhaltskonstellation das Gericht keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen angenommen habe.

    Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die beiden entgegenstehenden Entscheidungen des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2001 (Az.: 7 K 9214/98, EFG 2001, 545) und vom 14. Februar 2001 (Az.: 14 K 5161/00, EFG 2002, 1016), in denen eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit des Finanzamts im Zusammenhang mit Arbeitnehmerabfindungen abgelehnt wurde, greift nicht durch.

  • FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 1589/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Ermittlungspflicht des FA bei Auslandssachverhalt

    Zur Auskunft und zur Beibringung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige - abgesehen von den rechnerischen Grundlagen der Gewinnermittlung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) - nach § 93, 97 AO nur verpflichtet, wenn das Finanzamt dies ausdrücklich von ihm in Erfüllung seiner behördlichen Amtsermittlungspflicht verlangt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1999, 260 und FG Köln, EFG 2001, 1016).
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