Rechtsprechung
| FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01 StB |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler; Voraussetzungen der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG bei einer ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerberaterprüfung: - Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1622
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
1. Subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings über Verletzung der …
Auszug aus FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01
Bei dieser Sachlage kann ein Umstand, der objektiv nicht geeignet ist eine Verletzung der Chancengleichheit von Prüfungskandidaten zu bewirken, nicht wegen angeblich dadurch ausgelöster Vorstellungen zu einem wesentlichen Prüfungsmangel führen (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1993 VII R 11/93, BStBl II 1994, 259).Die Tatsache, daß der Kl. in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war und er hierdurch vor und während der Prüfung psychisch belastet war, gehört, soweit dies nicht zu einer krankhaften Störung geführt hat, zum Risikobereich des Prüflings und beeinträchtigt ebensowenig wie Prüfungsstreß und Examensangst seine Chancengleichheit (vgl. BFH in BStBl. II 1994, 259).
Zwar gelten nach der Rechtsprechung Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung insbesondere bei mündlichen Prüfungen (vgl. BFH in BStBl II 1994, 259), dies kann nach Auffassung des Senats aber nicht für den Streitfall gelten, wo der Prüfungsausschuß ohne entsprechende Erklärung des Kl. keine Kenntnis des Vorgangs hatte.
- BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98
Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung
Auszug aus FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01
Eine Verletzung des Grundsatzes als prüfungsrechtlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) ist erst dann gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist, sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen im wesentlichen dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1999 VII R 111/98, BStBl II 1999, 803 m.w.N.). - BVerwG, 17.07.1974 - VI C 34.73
Antrag eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …
Auszug aus FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01
Dies entnimmt der Senat als allgemeinen Rechtsgrundsatz der Regelung in § 193 GVG wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können (vgl. BVerwG Urteil v. 17. Juli 1974 VI C 34.73, Die öffentliche Verwaltung - DöV - 1975, 65 zur Teilnahme von Bediensteten der Bundeswehrverwaltung "zur Einweisung" am nicht öffentlichen früheren Prüfungsverfahren f. Wehrdienstverweigerer). - BFH, 16.02.1983 - VII S 31/82
Steuerbevollmächtigtenprüfung - Streitwert - Wiederholung eines Prüfungsteils
- BFH, 18.09.2012 - VII R 41/11
Keine Anwesenheit Dritter bei Prüfungsberatung
Rn. 6 Ferner trägt das Staatsministerium unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Münster vom 30. August 2001 7 K 2090/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1622) die Ansicht vor, aus den §§ 193 und 175 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergebe sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Juli 1974 VI C 34.73, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1975, 65). - FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11
Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen …
Rn. 42 Die Entscheidung des FG Münster vom 30. August 2001 7 K 2090/01 StB (EFG 2001, 1622) ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil das FG Münster in dem dort zu entscheidenden Fall festgestellt hatte, dass der Gasthörer nur an der mündlichen Prüfung und nicht auch an der Beratung teilgenommen hatte. - FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines …
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der der Regelung in § 193 GVG entnommen werden kann, wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können, dies für Zuhörer an Beratungen eines Prüfungsausschusses ebenso gelten müsse (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. August 2001 - 7 K 2090/01, EFG 2001, 1622 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - VI C 34.73, DÖV 1975, 65, das die Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses für Wehrdienstverweigerer betrifft).
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