Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 11
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach dem Zuflussprinzip - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung einer Unfallrente bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach dem Zuflussprinzip
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
- BFH, 16.04.2002 - VIII R 96/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1307
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Die Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 01.01.1996 hat zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung anstelle des Sozialgesetzbuch X anzuwenden ist (…BFH, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447 ;… vom 14. Juli 1999 VI B 89/99, BFH/NV 1999, 1597 und vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BStBl. II 1999, 231). - BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98
Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Danach sind die Bezüge des Kindes nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln, d. h. sie sind in dem Monat zu erfassen, in dem sie dem Kind zugeflossen sind (BFH, Urteil vom 01. März 2000 - VI R 162/98, BFH/NV 2000, 917 ; FG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2000 6 K 322/99 Kg, EFG 200, 876 - Revision VI R 146/00). - BFH, 26.07.2001 - VI R 122/99
Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Überschreiten der Einkünfte und Bezüge eines Kindes im Laufe des betreffenden Jahres ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung darstellt und damit eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht (so FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.1999 - II 651/97 Ki, EFG 1999, 909 - Revision VI R 122/99).
- BFH, 23.06.2000 - VI B 82/00
Kindergeld; Anwendung der AO
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Die Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 01.01.1996 hat zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung anstelle des Sozialgesetzbuch X anzuwenden ist (BFH, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447 ;… vom 14. Juli 1999 VI B 89/99, BFH/NV 1999, 1597 und vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BStBl. II 1999, 231). - BFH, 14.07.1999 - VI B 89/99
Kindergeld; Anwendung der AO
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Die Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 01.01.1996 hat zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung anstelle des Sozialgesetzbuch X anzuwenden ist (…BFH, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447 ; vom 14. Juli 1999 VI B 89/99, BFH/NV 1999, 1597 und vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BStBl. II 1999, 231). - FG Brandenburg, 31.05.2000 - 6 K 322/99
Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden muss der Gewährung von …
Auszug aus FG Brandenburg, 25.04.2001 - 6 K 1528/00
Danach sind die Bezüge des Kindes nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln, d. h. sie sind in dem Monat zu erfassen, in dem sie dem Kind zugeflossen sind (BFH…, Urteil vom 01. März 2000 - VI R 162/98, BFH/NV 2000, 917 ; FG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2000 6 K 322/99 Kg, EFG 200, 876 - Revision VI R 146/00).
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Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 11.05.2001 - 14 K 63/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de
EStG § 32 Abs. 4 Satz 7
Kindergeldschädlicher Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG - Wolters Kluwer
Überschreitung des Jahresgrenzbetrags für Kindergeld
- datenbank.nwb.de
Kindergeldschädlicher Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1307
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- FG Thüringen, 31.01.2001 - III 32/00
Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.05.2001 - 14 K 63/01
Der Begriff des Verzichtes ist im Gesetz nicht näher erläutert Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 4 , Satz 7 EStG (vgl. Thüringisches Finanzgericht, Urteil vom 31. Januar 2001 - III 32/00, EFG 2001, 512 ) sowie aus dem Regelungszusammenhang des Satzes 7 mit den Sätzen 1 und 2 folgt indessen, dass der Begriff des Verzichtes eng auszulegen ist.
- FG Baden-Württemberg, 07.02.2002 - 2 K 293/00
Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld als Gestaltungsmissbrauch; Kindergeld
Da sonst kein vernünftiger Grund für den Verzicht auf den Anspruch auf Weihnachtsgeld ersichtlich ist, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, der nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG den Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindern kann (vgl. Urteil des Thüringischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2001 III 32/00, EFG 2001, 512 , Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2001 14 K 63/01, EFG 2001 1307). - FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 636/99
Bewilligung von Kindergeld, wenn das Kind sich in einem Ausbildungsverhältnis …
Ein Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt danach vor, wenn er dazu bestimmt ist, den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten und sonst ein vernünftiger Grund hierfür nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Mai 2001 14 K 63/01, Steuereildienst 2001 Seite 512).
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Rechtsprechung
| FG Hessen, 25.06.2001 - 6 V 1764/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt
- datenbank.nwb.de
Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1307
- EFG 2001, 1308
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98
Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 18.02.1997 - VII R 96/95
Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung "bis zum Abschluß des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.12.1986 - I B 121/86
Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hessen, 05.01.2001 - 6 V 4543/00
Scheinunternehmen; Innergemeinschaftlicher Umsatz; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.03.1970 - II S 39/68
Erledigung der Hauptsache bei Aussetzung der Vollziehung unter Vorbehalt des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 13.12.1990 - VIII B 89/89
Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits über die Aussetzung der Vollziehung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 13 V 3428/08
Zurechnung von Verlusten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG im Rahmen eines …
Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag - wie im Streitfall - im Zeitraum zwischen Bescheiderlass und Einspruchsentscheidung gestellt, ist die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung zu gewähren (…vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., § 69 Anm. 151; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1984 IX V 440/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 564; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.06.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308). - BFH, 23.07.2002 - X B 209/01
AdV; Erledigung der Hauptsache
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erledigt sich die Hauptsache (hier: das vor dem FG anhängige Aussetzungsverfahren) nicht dadurch, dass das FA --wie auch im vorliegenden Streitfall-- die Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligt und daraufhin die Erledigung der Hauptsache anzeigt, der Antragsteller sich dieser Erledigungserklärung aber nicht anschließt (grundlegend: BFH-Beschluss in BFHE 98, 330, BStBl II 1970, 385;… vgl. ferner z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 682;… vom 7. Oktober 1991 XI B 37, 40-43/91, BFH/NV 1992, 192;… vom 13. Dezember 1990 VIII B 89/89, BFH/NV 1992, 314; vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536, unter II. 11. der Gründe; FG Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 1997 297018V 2, EFG 1998, 127; Hessisches FG, Beschluss vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 63; a.A. Hessisches FG in EFG 1977, 445; FG Düsseldorf in EFG 1978, 451, und in EFG 1979, 144;… so --ohne nähere Begründung-- auch Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 270). - FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 2121/11
Zu den Anforderungen an die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs. …
Denn die zeitliche Wirkung einer AdV hängt davon ab, ob sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraussichtlich im Einspruchsverfahren werden beheben lassen oder nicht (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 1984 IX V 440/83, EFG 1984, 564; Hessisches FG, Beschluss vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308).
- FG Hessen, 06.05.2013 - 1 V 566/13
Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des …
Dies gilt umso mehr, als das Leistungsgebot als Vollziehungsmaßnahme zwar zwischenzeitlich aufgehoben wurde, das FA aber an seine gegenwärtige Ansicht, im Gegensatz zu einer gerichtlich verfügten Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO, rechtlich nicht gebunden ist, so dass jederzeit wieder ein Vollziehungsmaßnahme durchgeführt werden könnte (vgl. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 1308 zur Erledigung eines AdV-Antrags bei Gewährung der AdV unter Widerrufsvorbehalt). - FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12
Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher …
Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag - wie im Streitfall - im Zeitraum zwischen Bescheiderlass und Einspruchsentscheidung gestellt, ist die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung zu gewähren (…vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. § 69 Rn. 151; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1984 IX V 440/83, EFG 1984, 564; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.06.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.11.2008, 13 V 3428/08, IStR 2009, 70). - FG München, 15.01.2003 - 13 V 5015/02
Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der …
Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nicht notwendigerweise auf das Einspruchsverfahren beschränkt ist, sondern es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, die Aussetzung der Voltziehung für einen längeren Zeitraum, bis nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren zu gewähren (vgl. u. a. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.6.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308 und Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 84), wurde die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung vom Gericht nicht nur für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesprochen. - FG Hamburg, 16.06.2006 - 2 V 35/06
Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren
Zum einen entspricht dies dem erklärten Begehren des Ast, und zum anderen ist davon auszugehen, dass der Ag die erforderliche Sachaufklärung im Einspruchsverfahren nachholt (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 25.06.2001, 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308). - FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 1 V 47/12
Zeitliche Wirksamkeit einer unbefristeten finanzgerichtlichen …
Dem steht insbesondere entgegen, dass die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Gerichts gestellt ist und das Finanzgericht deshalb die Wahl hat, ob die Aussetzung "nur" für die Dauer des Einspruchsverfahrens oder auch für ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren angeordnet wird [so ausdrücklich: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 6 V 1764/01 - EFG 2001, S. 1308].
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