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Weitere Entscheidung unten: FG Brandenburg, 20.02.2002

Rechtsprechung
   FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11222
FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00 (https://dejure.org/2002,11222)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21.02.2002 - II 215/00 (https://dejure.org/2002,11222)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - II 215/00 (https://dejure.org/2002,11222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung 1995, 1997 und 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb - Gewinnfeststellung 1995, 1997 und 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Strukurvertrieb

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 691
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.03.1996 - III R 49/95

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Urteile des BFH vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, in BFH/NV 2000, 23 , und in BStBl II 1998, 727).

    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375 , BStBl II 1986, 289, in BFH/NV 1996, 812, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, in juris und in lex inform abgespeichert).

    Diese Möglichkeit ist jedenfalls aber dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (so auch BFH in BFH/NV 1996, 812).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH in BFH/NV 1996, 812, unter Verweis auf weitere Rechtsprechung).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1999 IV 363/97, in iuris abgespeichert, unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751).

    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (Entscheidungen des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751, …und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 23 ).

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Urteile des BFH vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, in BFH/NV 2000, 23 , und in BStBl II 1998, 727).

    Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347 , BStBl II 1998, 727).

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (Entscheidungen des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 23 ).

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Urteile des BFH vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, in BFH/NV 2000, 23 , und in BStBl II 1998, 727).

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2000 - 5 K 161/99

    Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei einem im Rahmen eines …

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375 , BStBl II 1986, 289, in BFH/NV 1996, 812, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, in juris und in lex inform abgespeichert).

    Der hier entscheidende Senat ist deshalb - anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Mai 1000 5 K 161/99, a.a.O.) - der Überzeugung, dass es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebes nicht grundsätzlich einen Anscheinsbeweis oder eine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375 , BStBl II 1986, 289, in BFH/NV 1996, 812, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, in juris und in lex inform abgespeichert).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen …

    Auszug aus FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00
    Auch wird sich häufig erst nach mehreren Jahren herausstellen, auf welche äußeren Tatsachen es im Einzelfall ankommt und wie sie zu gewichten sind (BFH in BFHE 159, 128 , BStBl II 1990, 278).
  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so FG Thüringen Urt. v. 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691;… Hessisches FG Urt. v. 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 [FG Hessen 23.09.2005 - 1 K 2505/01]), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb des Klägers nach der Wesensart und Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2014 - 5 K 893/09

    Anscheinsbeweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit auf der …

    Rn. 24 aa) Der erkennende Senat weist zunächst darauf hin, dass er die Rechtsprechung derjenigen Finanzgerichte für zutreffend hält, die beim Handel im Rahmen eines sog. Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketing (wie B) in der mittleren und unteren Strukturebene wegen der typischerweise strukturell angelegten Verlustsituation grundsätzlich den Anscheinsbeweis für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als widerlegt ansehen (z. B. Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268); die Tätigkeit der Klägerin ist angesichts der geringen Höhe ihrer Einnahmen der unteren B-Strukturebene zuzurechnen.
  • FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01

    Vertrieb von amway-Produkten als Liebhaberei

    Rn. 53 Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Thüringischen Finanzgerichtes vom 21. Februar 2002 II 215/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 691 und des Finanzgerichts München vom 29. November 2002 13 K 5026/99 veröffentlicht in Juris, davon aus, dass beim Handel im Rahmen des amway-Systems in der unteren und mittleren Ebene, zu der sicherlich auch der Betrieb der Kläger zu zählen ist, die Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht besteht.
  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

    39 Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 - II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 - 1 K 2505/01, EFG 2006, 268).
  • FG Thüringen, 31.03.2004 - III 1063/03

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einer Gastwirtschaft

    Sie können vor allem zusammen mit der Reaktion des Steuerpflichtigen auf eine solche Entwicklung die Beweislage entscheidend beeinflussen (Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; BFH…, Urt. vom 25. Oktober 1989, X R 109/87 aaO; Thüringer Finanzgericht, Urteil des II. Senates vom 21. Februar 2000, II 215/00, EFG 2002, 691, "Amway"-Urteil).
  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so FG Thüringen Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691, Hessisches FG Urteil vom 23. September 2005 1 K 2505/01, EFG 2006, 268), denn nach Überzeugung des Senats bestehen keine Zweifel, dass der Betrieb des Klägers nach der Wesensart und Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 ), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2002 - 2 K 399/00

    Gewinnerzielungsabsicht eines Amway-Beraters; Feststellung 1994 und 1995

    2.2.2.1 Wie auch das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 21.02.2002 - II 215/00, EFG 2002, 691 zu einem Strukturbetrieb wie dem hier zu beurteilenden festgestellt hat, ist es auf den unteren bis mittleren Strukturebenen mit nur einer geringen Anzahl von "Patenschaften" objektiv kaum möglich, langfristig Überschüsse und damit einen Totalgewinn zu erzielen.
  • FG München, 13.04.2010 - 6 K 1403/09

    Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 2505/01, EFG 2006, 268), denn es besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen konnte und dies von den Gesellschaftern spätestens ab dem Jahr 2004 auch erkannt wurde.
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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13878
FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01 (https://dejure.org/2002,13878)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2002 - 6 K 1883/01 (https://dejure.org/2002,13878)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des Kellners; Einkommensteuer 1996-1999

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des Kellners - Einkommensteuer 1996-1999

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des Kellners; Einkommenssteuerpflichtigkeit von Trinkgeldern; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei Nichtermittelbarkeit

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 691
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01
    Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl. II 1993, 117).

    Die Trinkgeldzahlung ist jedoch im Einzelfall von unterschiedlichen Faktoren abhängig, so von der Art. des Lokals, den Gepflogenheiten und der Zusammensetzung der Kundschaft und etwaigen besonderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01
    Sie sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung (BFH, Urteil vom 24.10.1997 VI R 23/94, BStB. II 1999, 323).
  • FG Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 6 K 223/95

    Klage gegen einen verbösernden Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt; …

    Auszug aus FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und in wieweit für die vom Beklagten unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgenommene Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre in § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - eine Rechtsgrundlage gegeben war (u. a. FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1997 8 K 2101/94 E, EFG 1997, 671; FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.1996 V 32/95, DStR 1996, 1125 ).
  • FG Düsseldorf, 30.01.1997 - 8 K 2101/94

    Besteuerung von Trinkgeldern; Nachträgliche Kenntnis von erhöhten Kellnerumsätzen …

    Auszug aus FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und in wieweit für die vom Beklagten unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgenommene Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre in § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - eine Rechtsgrundlage gegeben war (u. a. FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1997 8 K 2101/94 E, EFG 1997, 671; FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.1996 V 32/95, DStR 1996, 1125 ).
  • FG Nürnberg, 31.01.1996 - V 32/95
    Auszug aus FG Brandenburg, 20.02.2002 - 6 K 1883/01
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und in wieweit für die vom Beklagten unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgenommene Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre in § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - eine Rechtsgrundlage gegeben war (u. a. FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1997 8 K 2101/94 E, EFG 1997, 671; FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.1996 V 32/95, DStR 1996, 1125 ).
  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 2212/03

    Schätzung von Trinkgeldern bei Kellnern

    Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind (…BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 und in BFH/NV 2005, 501 ; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2002, 6 K 1883/01, EFG 2002, 691 ).
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