Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Grenzbetragsberechnung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 ESTG: Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen unechter doppelter Haushaltsführung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ; Abschnitt 43 Abs. 5 LStR 2001 ; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ; § 12 Nr. 1 S. 1 EStG
Unechte doppelte Haushaltsführung; Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Doppelte Haushaltsführung; Unechte doppelte Haushaltsführung - Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen "unechter doppelter Haushaltsführung"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unechte doppelte Haushaltsführung; Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen "unechter doppelter Haushaltsführung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Werbungskosten wegen sogenannter unechter doppelter Haushaltsführung ; Voraussetzungen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; Fehlende Rechtsgrundlagen für die sogenannte unechte doppelte Haushaltsführung; "Arbeitnehmer ohne eigenen ...
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1319
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90
Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )
Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03
Rn. 19 Die langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelten Haushaltsführung hat der BFH mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl. 1995, 180 aufgegeben mit der Folge, dass die Mehrzahl der Anwendungsfälle der unechten doppelten Haushaltsführung sich nunmehr schon unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG subsumieren ließen. - BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95
Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die …
Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03
Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl. II 1996, 375 die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze der unechten doppelten Haushaltsführung fortgeführt werden können. - BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81
Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine …
Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03
Rn. 17 Zutreffend ist zwar, dass der BFH in der Vergangenheit über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gesetzlich geregelten Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch dann Werbungskosten anerkannt hat, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehielt und voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrte, so dass ihm die Aufgabe seiner dortigen Wohnung nicht zumutbar war (z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81, BFHE 137, 474, BStBl. II 1983, 269). - FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene …
Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2003 - 1 K 44/03
Das Gericht teilt nicht die Meinung des FG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715, wonach die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht auf die unechte doppelte Haushaltsführung zu übertragen sei.
- FG Saarland, 04.03.2004 - 2 K 299/03
Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem Zweitstudium; keine …
Der Senat schließt sich damit der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003 1 K 44/03, EFG 2003, 1319 mit Anmerkung Büchter-Hole) an.Kann aber derjenige, der auswärts wohnt, die Kosten seiner Wohnung steuermindernd geltend machen, wohingegen derjenige, der am Heimatort verbleibt, diese Möglichkeit nicht hat, verletzt dieses den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil beide Sachverhalte nach Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten gleich zu beurteilen sind (siehe zum Vorstehenden Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Juni 2003 1 K 44/03, EFG 2003, 1319 ).
Dementsprechend hatte das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 16. Juni 2003 1 K 44/03, EFG 2003, 1319 , ebenfalls die Revision nach § 135 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, von der wohl kein Gebrauch gemacht wurde.
- FG Saarland, 04.03.2004 - 2 K 138/98
Gesonderte Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04
Kosten eines im Anschluss an die Schulausbildung begonnenen Studiums als …
Mit dem Niedersächsischen Finanzgericht in dessen rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2003 1 K 44/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1319) ist jedoch der Senat der Auffassung, dass Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, weil es für die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR an einer Rechtsgrundlage fehlt. - LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1124/05
Gewährung von Berufsausbildungsförderung; Berücksichtigung von Werbungskosten
Rn. 45 Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. - LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1200/05
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Bedarfsberechnung - Einkommensanrechnung - …
Rn. 33 Nach Überzeugung des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 04. März 2004, 2 K 299/03), des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Februar 2005, 9 K 211/04; EFG 2005, 860 ff.) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16. Juni 2003, 1 K 44/03; EFG 2003, 1319 ff.) allerdings seit der Rechtsprechungsänderung des BFH ein Werbungskostenabzug wegen so genannter unechter doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht.
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