Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 17.12.2003 - 1 K 10692/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei Wohnraumvermietung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG ; § 21 EStG
Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Gebäuden; Steuerminderndernde Berücksichtigung von Mieteinnahmeverlusten; Erzielung von Überschüssen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 21; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Vermietung und Verpachtung; Wohnraum; Überschusserzielungsabsicht - Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei der Dauervermietung von Wohnraum - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei der Dauervermietung von Wohnraum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Gebäuden; Steuerminderndernde Berücksichtigung von Mieteinnahmeverlusten; Erzielung von Überschüssen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 17.12.2003 - 1 K 10692/00
- BFH, 19.04.2005 - IX R 10/04
Papierfundstellen
- EFG 2004, 728
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94
Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Auszug aus FG Niedersachsen, 17.12.2003 - 1 K 10692/00
Dementsprechend fällt auch eine Vermietungstätigkeit nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (BFH Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 405, BStBl. II 1998, 771).Auch wenn eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergebe, dass die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist, stehe dies der Vermutung für das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht nicht entgegen (BFH Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, a.a.O.).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Überschussprognose negative Einkünfte aufgrund von Subventions- und Lenkungsnormen grundsätzlich außer Ansatz zu lassen sind (BFH Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, a.a.O.); danach müsste an sich eine Bereinigung der Ergebnisse um die Abschreibungen nach § 82 i EStDV vorgenommen werden.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, a.a.O., ausgeführt, dass "der Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG es gebietet, im Falle einer beabsichtigten langfristigen Vermietung regelmäßig davon auszugehen, dass das Mietverhältnis im konkreten Fall letztlich zu positiven Einkünften führen soll und damit die Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist." Das Gericht versteht diese Aussage dahin, dass bei der Dauervermietung von Wohnraum eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht spricht.
- FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02
Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung; …
Rn. 51 Der Senat teilt nicht die Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass bei einer Dauervermietung einer Wohnung keine Liebhaberei vorliegen könne, auch wenn die Überschussprognose negativ sei, weil bei einer Dauervermietung von einer unwiderlegbaren Vermutung einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Dezember 2003 I K 10692/00, EFG 2004, 728, Rev. eingelegt, Az des BFH: IX R 10/04;… Drenseck in Schmidt, EStG, 23. Aufl., § 21 Tz 10 f; a. A.: Hoffmann, EFG 2004, 730;… Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 4. Aufl., § 21 Tz 16; Weber-Grellet, DB 2002, 2568; FG Münster, Urteile vom 08. Mai 2001 1 K 5312/98 E, EFG 2001, 1281; vom 20. Januar 2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/04; vgl. auch BFH-Urteil vom 05. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl. II 2003, 914).
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