Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 - 8 K 100/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (1997) § 3 Nr. 10 § 3 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1
Übergangsgelder eines mit Ablauf seiner Amtszeit entlassenen, hauptamtlichen Bürgermeisters sind nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei; Einkommensteuer 1999 - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Übergangsgelder eines mit Ablauf seiner Amtszeit entlassenen, hauptamtlichen Bürgermeisters sind nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei - Einkommensteuer 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen; Steuerbefreiung für Geldleistungen, die ein mit Ablauf seiner Amtszeit entlassener hauptamtlicher Bürgermeister erhält; Steuerbefreiung für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 - 8 K 100/01
- BFH, 23.08.2007 - VI R 11/05
Papierfundstellen
- EFG 2004, 968
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.09.1991 - XI R 8/90
Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 - 8 K 100/01
Weiter ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 18. September 1991 -XI R 8/90-, BStBl II 1992, 34) bei zeitlich befristeten Dienstverträgen das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 BAT nicht nach § 3 Nr. 9 oder 10 EStG steuerbefreit. - BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71
Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 - 8 K 100/01
Gleiches gilt für nach dem Ende eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, das vereinbarungsgemäß durch Zeitablauf geendet hat, gezahlte Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (vgl. BFH, Urt. v. 01. März 1974 -VI R 47/71-, BStBl II 1974, 490 m.w.N. und Finanzgericht - FG- Münster, Urt. v. 30. Mai 1996 - 6 K722/95 L-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1997, 147). - BFH, 14.04.1967 - VI 15/65
Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis als steuerpflichtige Einkünften aus …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2004 - 8 K 100/01
Dementsprechend hat auch der BFH die Vorschrift des § 3 Nr. 10 EStG für nicht auf das an einen entlassenen Minister gezahlte Übergangsgeld anwendbar gehalten (Urt. v. 14. April 1967 -VI 15/65-, BStBl II 1968, 2).
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Rechtsprechung
| FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
Fahrtkosten; Betriebsausgaben; Betriebsstätte; Büro; Häusliche Arbeitszimmer; Beschränkte Abzugsfähigkeit - Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte
- datenbank.nwb.de
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Fahrtkosten ; Betriebsausgaben in Form von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ; Steuerrechtliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der ...
Verfahrensgang
- FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
- BFH - XI R 75/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 968
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BFH, 25.11.1999 - IV R 44/99
Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verlangt die mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebte Gleichbehandlung des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern und des Betriebsausgabenabzugs bei Selbständigen eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder der betrieblichen Betätigung; Räumlichkeiten, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699; Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23 , m.w.N.).Der Art. und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt hierbei - entgegen der Auffassung des Klägers - keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699, Urteil vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41 , m.w.N.).
Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten begründen aber keine Geschäftsreisen (vgl. BFH…, Beschluss vom 5. Juli 1995 IV B 132/94, a.a.O.; Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, a.a.O.).
- BFH, 19.09.1990 - X R 44/89
Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Denn anders als in § 12 AO ist unter einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG jede - von der Wohnung getrennte - Beschäftigungsstätte zu verstehen, d.h. das Gelände, auf dem oder von dem aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen sind nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97 ; Urteil vom 13. September 2000 X R 174/96, BStBl II 2001, 734 ).Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebsstätten (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97 ).
- BFH, 19.08.1998 - XI R 90/96
Bezirksschornsteinfegermeister - Fahrten im Kehrbezirk - Betriebsausgaben - …
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.8.1999 (BFH/NV 1999, 41 ) berufe, verkenne er, dass es im dort entschiedenen Fall um ein häusliches Arbeitszimmer eines Schornsteinfegermeisters gegangen sei, der im häuslichen Arbeitszimmer lediglich unbedeutende Vor- und Nacharbeiten ausgeführt habe.Der Art. und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt hierbei - entgegen der Auffassung des Klägers - keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699, Urteil vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41 , m.w.N.).
- BFH, 05.06.1995 - IV B 132/94
Einbeziehung von Verpflegungsmehraufwendungen selbständig tätiger Freiberufler in …
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Verpflegungsmehraufwendungen werden als Kosten der privaten Lebensführung vom gesetzlichen Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG erfasst, sofern nicht der Ausnahmefall einer Geschäftsreise vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juli 1995 IV B 132/94, BFH/NV 1996, 31).Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten begründen aber keine Geschäftsreisen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juli 1995 IV B 132/94, a.a.O.;… Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, a.a.O.).
- BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00
Anbau als häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung des Abzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sind verkehrspolitische Lenkungsnormen, die der Verlagerung des Betriebs- und Arbeitsstättenverkehrs auf die öffentlichen Verkehrsmittel dienen, wobei dieser Lenkungszweck bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dazu führt, dass der Privatbereich des Steuerpflichtigen sehr weit zu fassen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2003 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550 , m.w.N.). - BFH, 13.09.2000 - X R 174/96
Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Denn anders als in § 12 AO ist unter einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG jede - von der Wohnung getrennte - Beschäftigungsstätte zu verstehen, d.h. das Gelände, auf dem oder von dem aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen sind nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97 ; Urteil vom 13. September 2000 X R 174/96, BStBl II 2001, 734 ). - BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei …
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Ein häusliches Arbeitszimmer verdankt - ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall - seine entsprechende Qualifikation der Zugehörigkeit zum Wohnhaus und damit zu dessen privatem Bereich; das Eingebundensein in die Privatsphäre wird durch die berufliche oder betriebliche Nutzung eines Raumes in aller Regel nicht gelöst, der Gesamtcharakter eines Hauses oder einer Wohnung dadurch allein üblicherweise nicht beeinflusst (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 ). - BFH, 09.04.2003 - X R 75/00
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917 ), liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dort, wo diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind; der Mittelpunkt der Betätigung ist nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung unter umfassender Wertung der Gesamttätigkeit - wobei dem zeitlichen (quantitativen) Nutzungsumfang indizielle Bedeutung zukommt - zu ermitteln. - BFH, 06.08.1998 - V R 74/96
Eigenverbrauch bei Repräsentationsaufwendungen
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Der Anwendungsbereich des Eigenverbrauchstatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG ist im Hinblick auf die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin einzuschränken, dass er solche Aufwendungen nicht erfasst, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. BFH, Urteil vom 6. August 1998 V R 74/96, BStBl II 1999, 104 ). - BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88
Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
Auszug aus FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verlangt die mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebte Gleichbehandlung des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern und des Betriebsausgabenabzugs bei Selbständigen eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder der betrieblichen Betätigung; Räumlichkeiten, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. BFH…, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699; Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23 , m.w.N.). - BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
- BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
Verpflegungsmehraufwand - Abzugsverbot - Aufteilungsverbot - Geschäftsreise - …
- BFH, 21.03.2001 - IV B 29/00
Häusliches Arbeitszimmer - Betriebliche Nutzung eines Raumes - Steuerpflichtiger …
- FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05
Geldwerter Vorteil für teilweise mit Dienstwagen und Fahrer ausgeführte Fahrten …
Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können daher nicht als eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober 2003 11 K 665/01, EFG 2004, 968; BFH…, Urteil vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699; Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 K 611/04
Abgrenzung zwischen innerbetrieblichen Fahrten i. S. einer Dienstreise und …
Die Rechtslage kann in diesem Bereich als geklärt angesehen werden (…BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243; siehe hierzu auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Oktober 2003 11 K 665/01, EFG 2004, 968). - FG Hessen, 30.06.2009 - 3 K 1810/05
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - Fahrten zwischen Wohnung und …
Hierzu hat er u.a. ausgeführt, für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG komme es nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten, die der Steuerpflichtige für seine betriebliche Tätigkeit in seinem Wohnhaus unterhalten habe, die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfüllten (vgl. Urteil vom 08.10.2003 11 K 665/01, EFG 2004, 968). - BFH, 18.05.2005 - X B 42/04
Räumlichkeiten, die einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden keine …
c) Diesen Erwägungen vermag der angerufene Senat schon deswegen nicht beizupflichten, weil es im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einen wesentlichen und damit auch im Sinne des steuerlichen Gleichbehandlungsgebots relevanten Unterschied bildet, ob eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit innerhalb des häuslichen Wohnbereichs ausgeübt wird oder ob diese Betätigung in Büro- und/oder Werkstatträumen außerhalb dieses privaten Sektors stattfindet (vgl. auch Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 8. Oktober 2003 11 K 665/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 968, 970).
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