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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13202
FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01 (https://dejure.org/2004,13202)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 3 K 355/01 (https://dejure.org/2004,13202)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2004 - 3 K 355/01 (https://dejure.org/2004,13202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestimmter Sachverhalt i.S.v. § 174 AO 1977 - Erlass eines Erbschaftsteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 nach erfolgreicher Anfechtung eines Schenkungsteuerbescheids

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 174 Abs. 4 AO 1977; § 525 BGB; § 275 BGB; § 285 BGB; § 3a VermG; § 10 Abs. 3 ErbStG
    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides wegen widerstreitender Steuerfestsetzung; Verbindung einer Grundstücksschenkung mit einer Auflage; Folgen einer Verpflichtung in einem notariellen Vertrag zur Auskehrung eines Drittels ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174
    Widerstreitende Steuerfestsetzungen; Bestimmter Sachverhalt; Lebenssachverhalt - Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides wegen widerstreitender Steuerfestsetzung; Verbindung einer Grundstücksschenkung mit einer Auflage; Folgen einer Verpflichtung in einem notariellen Vertrag zur Auskehrung eines Drittels ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 618
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.10.1998 - II R 64/96

    Berücksichtigung früherer Erwerbe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Durch diese Vorschrift nämlich wird nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so dass dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaftsteuer keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 07.10.1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25; Urteil des Finanzgerichts München vom 29.05.1995 4 K 2553/91, UVR 1996, 114).
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Rn. 45 Als Ausgleich für den Rückübertragungsanspruch, der infolge der Verfügung über das Eigentum nicht mehr geltend gemacht werden kann, weist § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dem Berechtigten das von dem Verfügungsberechtigten hierbei rechtsgeschäftlich Erzielte sogar zu (BGH-Urteil vom 25. Juli 2003 V ZR 387/02, WM 2004, 390).
  • BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01

    Rechtsweg für Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe des erlangten Erlöses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privat-rechtliche Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft erlangt hätte; sie nimmt daher an der privatrechtlichen Natur des sonst erlangten Rechtes teil (Beschluss des BGH v. 8. Mai 2002 V ZB 32/01, BGHZ 151, 24).
  • BFH, 07.12.1988 - II R 150/85

    Gesamthandsgemeinschaft kann Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20 …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Rn. 55 Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer knüpfen grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform an (BFH-Urteil v. 7. Dezember 1988 II R 150/85, BStBl II 1989, 237).
  • BFH, 10.07.2003 - I B 150/02

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Beschluss v. 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • BFH, 27.07.2001 - XI B 85/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zustellung einer Entscheidung - Grundsätzliche …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss dabei auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH-Beschl. v. 27. Juli 2001 XI B 85/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 22.12.1988 - V B 148/87

    Umsatzsteuererhebung für erzielte Entgelte aus einem Film - Aussetzung der …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Dieser Lebenssachverhalt allerdings muss dabei nicht vom Steuerpflichtigen zum Gegenstand seines Rechtsbehelfs oder Antrages gemacht worden sein (BFH-Beschl. v. 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341).
  • FG München, 29.03.1995 - 4 K 2553/91

    Pachtvertrag als Scheingeschäft; Vertragsschluss zum Zweck des Erreichens einer …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01
    Durch diese Vorschrift nämlich wird nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so dass dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaftsteuer keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 07.10.1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25; Urteil des Finanzgerichts München vom 29.05.1995 4 K 2553/91, UVR 1996, 114).
  • FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03

    Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides …

    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. November 2004 3 K 355/01, EFG 2005, 618 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535 ).
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