Rechtsprechung
| FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 2569/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 44 AO, § 169 Abs 2 Nr 2 AO, § 170 Abs 5 Nr 2 AO, § 191 Abs 3 S 3 AO, § 20 Abs 1 ErbStG
Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers - Judicialis
AO § 44; ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ; AO § 191 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schenkung; Schenkungsteuer; Inanspruchnahme; Verjährung; Gesamtschuldner - Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Neubeginn der Verjährungsfrist bei Abgabe einer Schenkungssteuererklärung im Nachfolgejahr des Jahres, in dem das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat; Eintritt der Verjährung für den Schenker bei Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers
Verfahrensgang
- FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 2569/02
- BFH, 26.10.2006 - II R 16/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 799
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 30.10.1996 - II R 70/94
Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist - …
Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 2569/02
Die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 1998 führte nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist, da nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, letzter Halbsatz AO die Verjährung bereits mit Kenntnis der Behörde von der Schenkung beginnt - jedenfalls dann, wenn die Beteiligten und der Rechtsgrund des Erwerbs für die Finanzverwaltung klar erkennbar sind (vgl. Bundesfinanzhofs (BFH) Beschluss vom 09.06.1999 101/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 529; Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl II 1997, 11). - BFH, 10.11.2004 - II R 1/03
Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 2569/02
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da zum einen unter dem Aktenzeichen II R 1/03 ein Verfahren vor dem BFH anhängig ist, ob die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zur Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 führt, zum anderen wegen der Auswirkungen auf die Arbeit der Verwaltung bei Nichtanwendung des Rechtsgedankens aus § 191 Abs. 3 AO 1977 auf die Gesamtschuld nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. - BFH, 29.11.1961 - II 282/58 U
Rechtsnatur der Schenkungssteuer (Erbschaftsteuer) als Bereicherungsteuer
Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 2569/02
Denn die Entscheidung des BFH, mit der er dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24.02.1931 (I e A 340/30, Reichssteuerblatt 1931, 268) entgegengetreten ist, indem er die Inanspruchnahme des Schenkers als Ermessensentscheidung bezeichnet hat, die nach Recht und Billigkeit zu erfolgen hat, stammt vom 29.11.1961 (II 282/58 U, BStBl III 1962, 323).
- FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02
Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen
Auch wenn die Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass dadurch die allgemeinen Grundregeln in § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AO unberührt bleiben sollen und nur der Anlauf der Festsetzungsfrist in den genannten Fällen noch weiter nach hinten verschoben, nicht aber vorverlagert werden soll (a.A. das - durch Revision angefochtene - Urteil des erkennenden Senats vom 06.12.2004 1 K 2569/02, EFG 2005, 799, sowie offenbar auch das Urteil des BFH vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647; vgl. a. das - gleichfalls durch Revision angefochtene - Urteil des FG Düsseldorf vom 07.07.2004 4 K 5726/01 Erb, Juris-Dok.Nr. STRE200670184, wonach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO systematisch selbständige Tatbestände darstellen mit der Folge, dass jeder der Tatbestände für sich den Beginn der Festsetzungsfrist auslöst), ergibt sich daraus aber jedenfalls ein gewichtiges Argument für die Auffassung, dass die Kenntniserlangung der Behörde durch eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Anlaufhemmung endgültig beendet und den Anlauf der Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf auslöst, ob und wann die Finanzbehörde eine Steuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG noch anfordert und wann eine solche dann ggf. vorgelegt wird. - FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02
Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen - …
Auch wenn die Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass dadurch die allgemeinen Grundregeln in § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AO unberührt bleiben sollen und nur der Anlauf der Festsetzungsfrist in den genannten Fällen noch weiter nach hinten verschoben, nicht aber vorverlagert werden soll (a.A. das - durch Revision angefochtene - Urteil des erkennenden Senats vom 06.12.2004 1 K 2569/02, EFG 2005, 799 , sowie offenbar auch das Urteil des BFH vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647 ; vgl. a. das - gleichfalls durch Revision angefochtene - Urteil des FG Düsseldorf vom 07.07.2004 4 K 5726/01 Erb, Juris-Dok.Nr. STRE200670184, wonach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO systematisch selbständige Tatbestände darstellen mit der Folge, dass jeder der Tatbestände für sich den Beginn der Festsetzungsfrist auslöst), ergibt sich daraus aber jedenfalls ein gewichtiges Argument für die Auffassung, dass die Kenntniserlangung der Behörde durch eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die Anlaufhemmung endgültig beendet und den Anlauf der Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf auslöst, ob und wann die Finanzbehörde eine Steuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG noch anfordert und wann eine solche dann ggf. vorgelegt wird.
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